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Èást stanov Spolku váleèníkù, vìnovaná spolkové hudbì a hudebníkùm

§ 39 Musikkapelle. Die Musikkapelle führt den Namen "Musikkapelle des k. k. Kriegervereines" und hat die Verpflichtung, bei jedesmaligen Ausrücken des Vereines vollzählig mitzuwirken.
§ 40 Die Musikkapelle des k. k. Kriegervereines ist verpflichtet, jede Woche eine Probe abzuhalten, im erforderlichen Falle, wenn es der Kapellmeiter als notwendig erachtet, können auch mehr stattfinden; jedes Mitglied ist verpflichtet, zu Proben wie zu Ausrückungen pünktlich zu erscheinen, nur auf das Gedeihen der Kapelle hinzuwirken und überhaupt nur desjenige zu thun, was derselben zum Vortheile dient und in der Bevölkerung Ansehenverschaft und alles zu unterlassen, was der Kapelle, sowie dem Vereine zum Nachteile ist und dadurch geschädigt wird.
§ 41 Bei zwei bis dreimaligen Ausbleiben von den Proben und Ausrückungen ist der jeweilige Vorstand, eventuell Kapellmeister oder dessen Stellvertreter ermächtigt, einem derartig säumenden Musikmitgliede Verweise zu ertheilen und es ist ein solches Mitglied bei einem öfter als dreimaligen Nichterscheinen zu den Proben und sonstigen Ausrückungen aus der Musikkapelle zu entlassen, vielmehr auszuscheiden. Nur Krankheit oder andere konstatierte unausreichlich und dringende Fälle entheben ein solches Mitglied von den obigen Verpflichtung, wenn die selben rechtzeitig dem Vorstande oder dem Kapellmeister angezeigt, vielmehr gemeldet werden.
§ 42 Der Kapellmeister wird von der Hauptversammlung gewählt, hat im Ausschuss Sitz und Stimme und leitet derselbe, im Verhinderungsfalle dessen Stellenvertreter, die Musikkapelle des k.k. Kriegervereines bei Ausrückungen, Proben und sonstigen Aufführungen, beruft die Musiker ein und teilt einem jeden Mitgliede nach seinen eigenen Erachten die zum Vortrage gelangenden Musikstücke ect. zu.
§ 43 Die Musik ist verpflichtet, für Spielen bei Bällen, Konzerten, Begräbnissen ect. 6% von ihren Verdienste für jeden Mann in die Musikfonds-Kassa abzuführen.
§ 44 Die Musikkapelle besteht aus einem Kapellmeister, einem Stellvertreter desselben und 18 Mann Musikern, dieselbe kann, wenn die Musikfond-Kassa dazu ausreicht, auch auf mehr als 18 Mann verstärkt, dagegen aber auch bis auf 8 Mann herabgemindert werden. Für dei Musikkapelle darf aus der Kriegervereinskakkas oder vom Kriegerverein-Vermögen behufs Anschaffung von Instrumenten, Musikalien ect. nicht verwendet werden.


Obsah

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