Statuten des Veteranen- Vereines der Gemeinden Nebotein und Topolan ... Anhang. Von der Musik-Capelle. § 1. Die Vereinskapelle, welche zu allen Feierlichkeiten, Leichen, geseligen Vergnügungen etc. auszurücken, wird erhalten: a/ aus dem Musikfonde, welcher sich aus den fixen Beiträgen der Vereinsmitglieder; b/ aus freiwilligen Beiträgen; c/ aus den Beiträgen, die der Verein für sämmtliche Leistungen, ein für alle mal jedes Jahr aus der Vereinskassa votirt; d/ aus dem Verdienstantheil der Musiker. § 2. Die Vereinsmusikkapelle soll in einer Richtung, dahin gehört: die Anordnungen, welche vom Vorstande erlassen werden, zu vollstrecken, ferner die Kontrollierung und Überwachung der Instrumente, Musikalien und dazu gehörigen Atensilien - einem Mitgliede des Aussschußes, und zweitens in Artistischen dem Kapellmeister der Musik beide aber dem Vorstande des Vereines unterstehen. § 3. Die Mitglieder der Vereinskapelle sollen Mitglieder des Vereines sein, partizipieren an allen Benefizen des Vereines, genießen jedoch die Begünstigung, daß sie von der Einschreibe und Monatsgebühr so lange befreit sind, als sie in der Vereinskapelle wirken. § 4. Remunerationen und Antheile an Musikfondgeldern, sind im Einvernehmen des Vorstandes, Kapellmeisters und Leiters der Musik, an die Musiker im Sinne § 14. auszufolgen, und dadurch den Leiter der Musik zu vertheilen. § 5. Jeder Musiker verpflichtet sich jedoch für diese vom Vereine genießenden Benefizen bei jeder Ausrückung etc. nach Zulaß seiner Geschäfte zheilzunehmen und ohne Bewilligung des Vorstandes bei keiner anderen Musikproduktionen mitzuwirken. § 6. In allem- und für jeden Fall hat jedoch der Vorstand von allen Musikproduktionen etc. durch den Kapellmeister oder Leiter der Musik in Kenntniß gesetz zu werden. Der Sitz des proponirten milt. Veteranen Verein der Gemeinden Nebotein und Topolan ist Nebotein. Obsah |