Žádost okresního hejtmana Josefa Beránka o potrestání
soudního adjunkta Horáka za urážení koncipisty Sedláèka ze 17.2.1877 Se Excellenz dem hochwohllgebornen Herrn Ludwig Freiherr von Possingen- Chorinski k.k. Statthalter für Mähren Euer Excellenz! Mit dem hohen Statthalterein Erlasse vom 8. Februar 1877 Z. 896 wurde der Wischauer slävische Lese- und Gesangverein "Hana" aufgelöst. Der Vorsitzende dieses aufgelösten Vereines, der hiesige Advokat Dor Ctibor Helcelet kam sogleich nach Zustellung des diesbezüglichen Bescheides der kk. Bezirkshauptmannschaft zu mir und äußerte sich unter anderen mir genenüber auch darüber, daß er schon vor mehreren Wochen von einer einflußreichen Persönlichkeit in Brünn auf die Auflösung des Vereines bezügliche Andeutungen gehört habe und daß er nicht geglaubt hätte, daß die vom Vereine geübte Gastfreundschaft derart mißbraucht werden würde; ich erwog damals den Sinn diesen Worte nicht und ließ deshalb die diesbezügliche Äußerung unbeantwortet, es dauerte jedoch nicht lange, so zeigte sich deutlich, wer mit dem obigen Ausspruche gemeint war. Die Auflösung des Vereines verbreitete sich mit Blitzchnelle in der Stadt und traf sammtliche Mitglieder desselben umso unerwarteten, da das Amtsgeheimniß hieramts vollkommen gewahrt geblieben war. Natürlich erholte sich jeder von der Auflösung betreffene bei dem Präsidenten des Vereines Aufklärung über die Ursache dieser Verfügung, und ohne Zweifel deutete derselbe auf die mir zugetheilten beiden k.k. Statthalterei- Concipisten als die Anzeiger der begangenen Gesetzverletzung. Sehr wahrscheinlich daß der als èechischer Parteiagitator bekannte Dr Helcelet weiter das Comando gab, daß dies den obgenannten Herren fühlen gelassen werden muß, - genug an dem: gleich den folgenden Tag, als der k.k. Statthalterei- Concipist Sedláèek in sein gewöhnliches Gasthaus zum Mittagessen kam, entfernten sich diejenigen der dortigen Gäste, welche der slawischen Partei angehören, bei seinem Erscheinen ostentativ vom gewöhnlichen Tische und ließen sich an einem Nebentische decken; allein waren und gleichsam als Rädelsführer der kk. Bezirksgerichts Adjunkt Dor Horak, der die hiesigen slawischen Matadore nicht nur fast aussließlich zu seinem Umgange wählt, sondern auch selbst ein offenen und curagirter Anhänger dieser Partei ist. Dieses Benehmen wiederholt sich nun alle Tage und ist nicht nur geeignet, das unter den hiesigen Verhältnissen mühsam zu wahrende Amtsansehen zu schädigen, sondern verlegt auf die Ehre des Herrn kk. Statthalterei- Concipisten Sedláèek in hohen Grade. Diese Beledigung eines pflichtgetreuten Beamten, welche einzig aund allein darin ihren Freund hat, weil derselbe seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllt, verdient nun so mehr eine Satisfaction, da sie geeignet ist, demselben seine schwierige Amtsthätigkeit im hiesigen Bezirke vollkommen zu verleiden und er mir gegenüber seine Absicht aussprach, bei Euer Excellenz um seine Versetzung bittlich zu werden, was ich ungemein bedauern mußte, da ich mit Vergnügen bestätigen kann, daß sich denselben als einen außerordentlich Karrakter, fleißigen und geschickten Beamten kennen gelernt habe; die verdient aber auch deshalb Satisfaction, weil ein anderer kaiserliche Beamte sich nicht entblädet, den, Rädelsführer eines solchen gelinde gesagt taktlosen Benehmens abzugeben und ich stelle demnach die ergebene Bitte: Euer Excellenz geruhen gnädigst dem kk. Statthalterei- Concipisten Sedlaèek dadurch Genugthuung zu verschaffen, daß der k.k. Bezirksgericht Adjunkt Horak im Wege des k.k. Oberlandesgerichts- Praesidiums Strafweise von Wischau versetzt werde. Wischau am 17. Februar 1877 Beranek [k.k. Bezirkshauptmann] Udání okresního hejtmana ve vìci zrušení Hané z 9.3.1877 Hohes kk. Statthalterei- Präsidium! In Befolgung des hohen Statthalterei Erlasses vom 22. Februar 1877 Z. 405 womit angeordnet werde, zu constatiren, ob die Angabe auf Wahrheit beruhe, daß bei der von dem aufgelösten Verein "Ètenáøsko- zpìvácký spolek Hana" in Wischau veranstalteten Sylvesterfeier die russische Volkshymne gespielt und die Abspielung der österreichischen Volkshymne von dem Vorsitzenden mit dem Bemerken abgelehrt wurde, daß hiezu keine Veranlassung sei, erlaube ich mir nachstehende gehorsamste Bericht zu erstatten. Was zu nächst den ersten Theil der Angabe hinsichtlich der russischen Volkshymne anbelangt, hat sich aus den von mir im vertraulichen Wege gepflegenen Nachvorschungen, welche mit der Protokollarassage des Kapellmeisters Franz Mouèka sub % über einstimmen, ergeben daß von Mitternacht die bekannte europäische Quadrille execiert wurde, in welcher auch die erste Takte der russischen Volkshymne; daß das die ganze russische Hymne gespielt worden wäre, ist nicht constatirt worden. Wohl aber hat nach der von dem Vorsitzenden Dor Helcelet gehaltenen Neujahrsrede die Kapelle das Lied "Hej Slovane!" angestimmt, welches von der Mehrheit der Gäste mitgesungen wurde. Aus diesem Anlasse hat, wie aus den Sub % angeschlossenen Außerungen der kk. Statthalterei Concipisten Graf Zierotin und Sedlaèek hochgeneigt entnommen werden wolle, der Leztere zuerst den Kapellmeister und dann Dor Helcelet wegen Abspielung der öster. Volkshymne angesprochen, worauf ihm von Dor Helcelet geantwortet wurde: "Nenalézám k tomu žádné pøíèiny". Da Dor Helcelet diese Äußerung nur gegenüber dem Statthelterei Concipisten Sedlaèek gethan hat, kann für die Rechtigkeit derselben nur die von lezteren mit Berufung auf seiner obhabenden Diensteid abgelegte Aussage angeführt werden. Wischau am 9. März 1877 Beranek. Žaloba JUDr. Ctibora Helceleta na udavaèe Sedláèka a Žerotína z 29.3.1877 Slavný c. k. okresní soude! Jest patrno, že František Sedláèek svým udáním a Karel Emanuel Mathilde hrabì a pán z Žerotinù potvrzením tohoto udání dopustily se na mì pøestupku proti bezpeènosti cti dle §488 ø. zak., proèež na nì žalobu vynášim a prosím: Ráèiž slavný c. k. okresní soude zaøíditi trestní øízení proti Františku Sedlaèkovi a Karlu Mathildu Emanuelu hrabìti a pánu z Žierotínu a je potrestati. Ve Vyškovì 29. bøezna 1877 Dor Ctibor Helcelet m. p. Odpovìï na odvolání se Dr. Helceleta proti výnosu o zrušení Hané z 28.6.1877 Pøepis vynešení vydaného od c. k. ministerstva záležitostí vnitøních c. 1884/ M. J. C. kmu místodržitelství v Brnì. C. k. ministerstvu záležitostí vnitøních nevidí se dáti místa rekursu Dra Ctibora Helceleta proti rozhodnutí místodržitelskému ze dne 8. února t. r. c. 896, kterýmž byla zrušena jednota nepolitická "Ètenáøsko- zpìvácký spolek Hana" ve Vyškovì, ponìvadž jest zjištìno, že ve spoleèenském shromáždìní øeèeného spolku dne 31. prosince m. r. starosta spolku mìl øeè oboru politického se dotýkající, na kterouž bylo zvoláno: "A žije panslavismus!" a že spolek tedy z mezi pùsobnosti své statuty vymìøené vykroèil, proèež bylo rozpuštìní jeho, hledíc k ustanovení §24 zákona, daného dne 15. listopadu 1867, è. 134 zákoníka øíšského, odùvodnìno. Pøílohy, zprávy ze dne 30. bøezna t. r. è. 6497/7172 a 906, vracejí se tuto i se spisem Dra Ctibora Helceleta pøímo na vys. m. podaným, k dalšímu s nimi naložení. Ve vídni, dne 28. èervna 1877 C.k. ministr záležitostí vnitøních Lasser m. p. Interpretace minulého okresním hejtmanstvím z 15.7.1877 C. k. okresní hejtmanství ve Vyškovì Panu Drovi Ctiboru Helceletovi advokátu zemskému ve Vyškovì. C. k. ministerstvo záležitostí vnitøních nedalo dle výnosu ze dne 28. èrvna 1877 èíslo 1884 odvolání se Vašemu proti nálezu c. k. místodržitelství ze dne 8. bøezna 1877 èíslo 896, kterým ètenáøsko- zpìvácký spolek "Hana" ve Vyškovì zrušen byl, prùchodu, ponìvadž nezvratných o tom podáno jest dùkazù, že ve spolkovém shromáždìní jmenovaného spolku, dne 31. prosince 1876 odbývaném, pøedsedou spolku onoho v øeèi, jíž tento ku shromáždìným spoluúdùm mìl - o otázkách v obor politiky sahajících jednáno bylo, na nìž pak provolání "a žije panslavismus" slyšáno bylo, èímž spolek øeèený nepochybnì obor pùsobnosti své, stanovami vytknutý pøekroèil, proèež rozpuštìní spolku toho, v ustanovení §24 zákona ze dne 15. listopadu 1867 èíslo 134 ø. z. úplné odùvodnìní své nalézá. O tom se Vám následkem výnosu c. k. místodržitelství ze dne 6. t. m. èíslo 15 827 vìdomí dává. Ve Vyškovì dne 15. èervence 1877. C. k. okresní hejtman Beranek m. p. Protokol výpovìdi Karla hrabìte ze Žerotína z 15.10.1877 k zrušení Hané Protokoll aufgenommen von dem k.k. Bezirkshauptmann in Prerau am 15. Oktober 1877. In Folge hohen Erlasses des k.k. mähr. Statthalterei- Präsidium detto 31. Oktober 1877 Z. 3583 pr. wurde der derzeit bei der obigen Bezirkshauptmannschaft in Dienstleistung stehende k.k. Bezirks. Commisär Carl Graf Zierotin aufgefordet, sich darüber zu äußern, ob die Behauptung des Wischauer Advokaten Dor Helzelet in seiner, wegen Auflösung des Wischauer Lese- und Gesangvereines "Hanna" an das Reichsgericht eingelangten Beschwerdeschrift "dass Graf Zierotin die Rede des Vereinsvorstandes, welche den Grund zur Auflösung dieses Vereines gab, nicht verstehe, und daher auch über den Inhalt derselben nicht aussagen konnte, weil er beim Eintreten in das betreffende Versammlungslokale sich selbst entschuldigend geäußert hat, dass er böhmisch nicht verstehe" auf Wahrheit beruft. Der k.k. Bezirks- Commisär Carl Graf Zierotin gibt hierauf Nachstehendes zu Protokoll: Die vorstehende Angabe des Wischauer Advokaten Dor Helzelet in seiner Beschwerdeschrift an das Reichsgericht beruft ganz sicher auf Erfindung, weil ich mich noch mit Bestimmtheit zu erinnern vermag, dass ich meine erste Ansprache an denselben gleich beim Eintritte in das betreffende Versammlungslokale, beziehungsweise, als ich an den von ihm besetzten Tisch trat in einigen Sätzen in böhmischer Sprache an ihn richtete, doch wurde die spätere Konversation in deutscher Sprache geführt und mag dazu der Umstand beigetragen haben, dass ich - worüber ich aber keine bestimmte Auskunft mehr zu geben vermag - dem Dor Helzelet gesagt haben dürfte, dass ich der böhmischen Sprache in Wort und Schrift nicht fehlenfrei mächtig bin. Dass ich diese Sprache jedoch ebensowohl verstehe, als auch dass ichderselben schon zu jener Zeit, wenn nicht gerade fehlenfrei in Wort und Schrift mächtig war, dürfte durch die Aussage meines damaligen Herrn Bezirkshauptmannes Beránek und durch die in Wischau verfassten böhmische Concepte leicht zu erweisen sein. Karl Graf Zierotin, k.k. Bez. Commisär. Vysvìtlení koncipisty Sedláèka okresnímu hejtmanovi k pøekladu výnosu ministerstva 20.10.1877 An Seine des Herrn Josef Beranek, k. k. Bezirkshauptmannes Wohlgeboren in Wischau Über die geerte Auforderung von heutigen, mich über die nicht wörtliche Übersezung der Entscheidungsgründe des Min. Erlasses vom 26. Juni 1877 Z. 1884 zu rechtfertigen, erlaube ich mir nachstehendes zu bemerken: Nach der mir vorgelegten wörtlichen Übersazung des erwänten Min. Erlas ergeben sich dem von mir verfasten Concepte im Entgegenhalte zu der bezogenen wörtlichen Übersezung folgende Abweichungen: In der wörtlichen Übersezung heist es: "ponìvadž zjištìno jest" wärend meine Concept sagt: "ponìvadž nezvratných o tom podáno jest dùkazù", beide Frasen sind meiner Ansicht nach volkommem identisch, denn die diesen Frasen entsprechenden Begriffe der deutschen Sprache "sichergestellt", "erhoben" oder "unumstösslich" erwiesen sein dürften wol auch Synonyma sein. Den Passus "in der geselligen Versammlung" mit "ve spolkovém shromáždìní" zu übersetzen ist bei einem der böhmischen Sprache volkommen Kündigen nicht zu rechtfertigen, jedoch mit Rücksicht auf die em Böhmischen fast gleichlautenden Ausdrücke "spolkový" und "spoleèenský" - welcher Leztere gewält werden sollte, - wenigstens zu entschuldigen. Als Zusaz erscheint in meinem Concepte "ku shromáždìným spoluúdùm", welchen ich deshalb ausgenommen habe, weli es noch der böhm. Fraseologie heist "øeè míti k nìkomu" - wärend der blose Ausdruck "øeè mìl" ein Germanismus ist, - und ich dem Geiste der Sprache Rechnung tragen wollte. Der Ausdruck meines Conceptes "o otázkách v obor politický sahajících" will doch derselbe sagen, was der Germanismus der wörtlichen Übersazung "oboru politického se dotýkající". Schliesslich ist in meinem Concepte der Schlussaz der Entscheidungsgründe "èímž spolek … nepochybnì" dagegen in der wörtlichen Übersezung ".. tedy" beide Ausdrücke bezeichnen die Folge; nur ist der von mir gewälte. Kräftiger, welchen ich den jedwede böse Absicht gewält habe. Wischau den 20. Oktober 1877 FrSedlaèek kk. Statthalterei- Concipist Výrok øíšského soudu k zrušení Hané z 25.10.1877 Im Namen Seiner Majestät des Kaisers. Das k. k. Reichsgericht hat nach der am 25 October 1877 gepflogenen öffentlichen Behandlung, bei welcher gegenwärtig waren, als: Vorsitzender: der Präsident des Reichsgerichtes Dr Carl Freiherr von Krauss Stimmführer: Fürst Constantin Czartoryski, Dr Carl Habietinek, Alois R. v. Hackher, Dr Moritz Heysler, Dr Anton Freih. v. Hye-Glunek, Johann Kiechl, Thaddäus Freih. v. Merkl, Dr Rudolf v. Ott, Peregrin R. v. Purschka, Dr Franz Freih. v. Scharschmid, Dr Josef Suppan, Schriftführer: Johann Ritt. v. Visini über die Beschwerde des H. Dr Ctibor Helcelet, mähr: schles: Landesadvokaten zu Wischau, de pr. 30. Juli l. J. No 168/R.G. und die darin gestellte Bitte um Erkenntniß: durch die Verfügung der kk. mähr. Statthalterei vom 8. Februar 1877, Z. 896 und durch den sie bestätigende Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Juni 1877, Z. 1884 habe eine Verletzung des durch den Art. 12 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, No 142 R. G. gewährleisteten Vereinsrechtes insofern stattgefunden, als durch diese Verfügungen der Lese- und Gesangs- Verein "Hana" in Wischau gesetzwidrig aufgelöst wurde, und es würden die Verfügung der k. k. mährischen Statthalterei vom 8. Februar 1877, Z. 896 und der Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Juni 1877, Z. 1884 als ungiltig aufgehoben; - nach Anhörung des für den Beschwerdeführer erschienenen Advocaten Herrn Dr Josef Fanderlik, und des für das k. k. Ministerium des Innern erschienenen Ministerialrathes Herrn Mathias Rotky - zu Rechte erkannt: Durch die Auflösung des Lese- und Gesangsvereines "Hana" zu Wischau mittelst der Verfügung der k. k. mähr. Statthalterei vom 8. Februar 1877, Z. 896, welche mit Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Juni l. J. Z. 1884 bestötigt worden ist, hat eine Verletzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten politischen Rechts, nemlich des in dem Art. 12 der R. G. G. vom 21. Dezember 1867, No 142 Rcht. über die allgemeinen Staatsbürgerrechte anerkanten Vereinsrechtes stattgefunden. Die weitere Bitte, diese Entscheidungen als ungiltig aufzuheben, wird zurückgewiesen. Gründe. Damit die Auflösung des Lese- und Gesangsvereines "Hana" zu Wischau gerechtsfertigt wäre, müßte einer der im §. 24 des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867, No 134 Reichs. taxativ angeführten Auflösungsgründe dargethan sein. Da von Seite Keiner der eingeschrittenen Verwaltungsbehörden behauptet wird, daß der in dem bezogenen §. 24 an erster Stelle bezeichnete Auflösungsgrund, - Uibertretung der Bestimmungen des §. 20 ebenda - obwalte, so kommt derselbe hier nicht weiter in Betracht. Es kann ferner auch wohl von dem dritten Auflösungsgrunde des §. 24, daß nemlich ein Verein den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes überhaupt nicht mehr entspreche, abgesehen worden, indem derselbe zwar in der Entscheidung der k. k. mähr. Statthalterei vom 8. Februar l. J. Z. 896 neben dem Grunde der Statutenüberschreitung angerufen, jedoch von dem k. k. Ministerium des Innern in der Motivirung seiner meritorisch bestätigenden Entscheidung vom 28. Juni l. J. No 1884 fallen gelassen ist, - und dies gewiss mit vollem Rechte, indem die Fortdauer der Bedingungen des rechtlichen Fortbestandes des Vereines "Hana" durch die Vorgänge bei der Sylvesterfeier am 31. Dezember 1876 doch nur unter dem Gesichtspunkte der Statuten- Uiberschrittung in Frage gestellt sein könnte, womit aber wieder der zweite, selbstständig formulirte Auflösungsgrund des §. 24 gegeben wäre. Es ist demnach lediglich zu erwägen, ob der Verein "Hana" seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschritten habe, womit die Auflösung desselben in der Ministerialentscheidung vom 28. Juni l. J. in der That mehr allein motivirt ist. Das k. k. Reichsgericht konnte jedoch die Überzeugung nicht gewinnen, daß eine solche Statuten- Uiberschreitung vorgefallen sei. Zufolge der bezogenen Ministerialentscheidung, u. z. des von dem k. k. Ministerium des Innern für authentisch anerkannten Textes derselben, wird die Statuten- Uiberschreitung darin erblickt, daß in der geselligen Versammlung des genannten Vereines am 31. Dezember 1876 vom Vereinsvorstande eine das Gebiet der Politik berührende Rede gehalten wurde, auf der Zuruf "a žije panslavismus" folgte. Dieser Darstellung des Thatbestandes liegt der Bericht der beiden k.k. Statthalterei- Concipisten Franz Sedlácžek und Carl Graf Zierotin vom 9. Jänner 1877 zu Grunde, in welchem die Ansprache des Dr Helcelet reproducirt und beigefügt ist, es seinen hierauf von einzelnen Vereinsmitgliedern die Worte "a žije panslavismus" hörbar geworden. Es ist nun aber zuvörderst von Dr Helcelet nachdrücklichst behauptet, und wird von drei Zeugen, nemlich dem Hausbesitzer zu Wischau Johann Batka, dem Mühlbesitzer zu Køeèkowitz Anton Kummer und dem Sparkassabeamten zu Wischau Josef Krásný, davon Glaubwürdigkeit in der Verhandlung nicht angefochten würde, in der schriftlichen Erklärung vom 20. Juli l. J. (Allegat C der Beschwerde) unter Erbietung zum Eide bestätigt, daß der Ausruf "es lebe der Panslavismus" nicht nach dem Neujahrstoaste des Dr Helcelet und im Zusammenhange mit demselben, sondern wenigstens eine Stunde vor demselben erfolgte, daß derselbe ferner von keinem Vereinsmitglied, sondern von einem nicht in Wischau wohnhaften, der Feier als Gast beiwohnenden jungen Manne ferrührte; daß der Vereinsausschuß Johann Batka sofort zu dem Rufenden sich begab und ihn aufforderte, sich ruhig zu verhalten, welcher Aufforderung derselbe auch sofort entsprochen und sich fortan ruhig verhalten habe. Diese bestimmte und umständliche, von den Zeugen, wie schon erwähnt, unter Eidesanerbietung abgegebene Bekräftugung in Betreff des Zeitpunktes und des Zusammenhangs, in welchem der Ruf "es lebe der Panslavismus" ausgebracht wurde, wird indirekt auch durch desjenige bestätigt, was über die Vorgänge nach Schluß der Ansprache des Dr Helcelet in der Sylvesternacht 1876 von den bei dem k. k. Bezirksgericht Wischau strafgerichtlich vernommenen Zeugen ausgesagt wurde. Es bestätigen nemlich die Zeugen Johann Strnad, Johann Batka, Josef Stich, Heinrich Hohn und Johann Lorek, daß die Ansprache des Dr Helcelet mit einem "na zdar" oder, wie Dr Johann Kytlica sich ausdrückt, mit einem Toast auf die Vereinsmitglieder, endigte, worauf allseits die Gläser angestossen wurden, daß aber die Ansprache von den Versammelten schweigend angehört worden sei. Was aber die Ansprache des Dr Helcelet anbelangt, so deponiren die Zeugen Kytlica, Strnad, Batka, Sich und Hohn in ihrer gerichtlichen Aussage übereinstimmend, daß in derselben von der "slawischen Rajah" und deren Mitwirkung im europäischen Völkerconcert - nicht die Rede gewesen sei, während nach dem Berichte der beiden Statthalterein Concipisten der politische Theil der Ansprache gerade darin bestanden haben soll, daß von Dr Helcelet gesagt worden sei, er könne nicht unterlassen, mit einigen Worten der armen slawischen Rajah der Türkei zu gedanken, welche jetzt als den übrigen europäischen Völkern gleichberechtigt anerkannt, zur Mirwirkung im europäischen Concert sei. Es muß hier erwähnt werden, daß die beiden Statthalterei Concipisten Sedláèek und Gf Žierotin nach der von dem Herrn Regierungsvertreter in der mündlichen Verhandlung in voller Übereinstimmung mit der Erzählung des Beschwerdeführers abgegebenen Erklärung bei der Sylvesterfeier des Vereines "Hana" nicht in ihrer amtlichen Eigenschaft, sondern als Gäste zugegen waren, daher ihre Angaben über die Vorgänge bei dieser Feier, - welche auch keineswegs unter Bezugnahme auf ihren Diensteid gemacht sind, - lediglich ale ein einfaches Privatzeugniß betrachtet werden können. Wird nun erwogen, daß den Angaben dieser beiden Zeugen betreffs des Zeitpunkts und Zusammenhangs, in welchem der Ruf: "es lebe der Panslavismus" ausgebracht wurde, sowol die mit dem Erbieten zur Beschwörung verbundene Erklärung der Zeugen Johann Batka, Anton Kummer und Josef Krásný sub C der Bescherdeschrift, als auf die gerichtlichen Zeugenaussagen entgegenstehen; daß von den drei eben genannten Zeugen auch bestätigt wird, daß jener Ausruf nicht von Vereinsmitgliedern, sondern von einem als Gast eingeführten jungen Manne ausgestoßen, jedoch letzterer sogleich von einem Vereinsausschuße zur Ruhe verwiesen worden sei; Wird erwogen, daß ebenso die markanten Worte, deren sich Dr Helcelet zufolge des Berichtes der beiden k.k. Statthalterei Concipisten in seiner Ansprache bedient hat, von Fünfen der gerichtlich vernommenen Zeugen nachdrücklich in Abrede gestellt sind, und auch von dem sechsten Zeugen Johann Lorek nicht bestätigt werden, indem er aussagt, er erinnere sich nicht, ob jene Worte gesprochen worden seien; wird erwogen, daß der Bericht der beiden Statthalterei Concipisten nur als Privatzeugniß in Betracht kommen kann; so konnte ein Beweis über jene Thatsachen, in welchen der Thatbestand der Uibertretung der Statuten von Seite des Vereines "Hana" erblickt wurde, als erbracht nicht anerkannt werden, und war daher, da das Zutreffen des angerufenen geseztlichen Auflösungsgrundes nicht constatirt ist, in Gemäßheit des §. 35 des Gesetztes vom 18. April 1869, No 44 R. G. das Obwalten einer Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Vereinsrechtes auszusprechen. Hingegen konnte der weiteren Bitte des Beschwerdeführers, die in dieser Sache ergangenen Verfügungen der Verwaltungsbehörden als ungiltig aufzuheben, im Hinblick auf die bezogene Gesetzstelle keine Folge gegeben werden. Wien den 25. Oktober 1877. das k. k. Reichsgericht. Kraus m. p. Visini m. p. Uzavøení pøípadu ... Hochwohlgeborner Freiherr! Unter Rücksicht der Berichte vom 18. und 21. v. Mts. l. J. Z. 3640 und 3671 Pr. beehre ich mich Euer Excellenz hieneben eine Abschrift der Erkenntnisses zu untermitteln, welcher das k. k. Kreisgericht über dir Beschwerde des Dor Ctibor Helcelet wegen Verletzung des staatsgrundgesetzlich anerkannten Vereinsrechtes durch die Auflösung des Lese- und Gesang- Vereines "Hana" in Wischau geschöpft hat. In Folge dieses Erkenntnisses hat es von der mit dem Statthalterei- Erlasse vom 8. Februar d. Js. N. 896 verfügten und vom Ministerium des Innern untern 28. Juni d. Js. N. 1884 bestätigten Auflösung des gedachten Vereines abzukommen. Genehmigen Eure Excellenz die Versicherung meiner vollkommenen Hochachtung. Wien, am 12. November 1877 Lasser |