Výrok øíšského soudu k zrušení Hané z 25.10.1877 Im Namen Seiner Majestät des Kaisers. Das k. k. Reichsgericht hat nach der am 25 October 1877 gepflogenen öffentlichen Behandlung, bei welcher gegenwärtig waren, als: Vorsitzender: der Präsident des Reichsgerichtes Dr Carl Freiherr von Krauss Stimmführer: Fürst Constantin Czartoryski, Dr Carl Habietinek, Alois R. v. Hackher, Dr Moritz Heysler, Dr Anton Freih. v. Hye-Glunek, Johann Kiechl, Thaddäus Freih. v. Merkl, Dr Rudolf v. Ott, Peregrin R. v. Purschka, Dr Franz Freih. v. Scharschmid, Dr Josef Suppan, Schriftführer: Johann Ritt. v. Visini über die Beschwerde des H. Dr Ctibor Helcelet, mähr: schles: Landesadvokaten zu Wischau, de pr. 30. Juli l. J. No 168/R.G. und die darin gestellte Bitte um Erkenntniß: durch die Verfügung der kk. mähr. Statthalterei vom 8. Februar 1877, Z. 896 und durch den sie bestätigende Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Juni 1877, Z. 1884 habe eine Verletzung des durch den Art. 12 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, No 142 R. G. gewährleisteten Vereinsrechtes insofern stattgefunden, als durch diese Verfügungen der Lese- und Gesangs- Verein "Hana" in Wischau gesetzwidrig aufgelöst wurde, und es würden die Verfügung der k. k. mährischen Statthalterei vom 8. Februar 1877, Z. 896 und der Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Juni 1877, Z. 1884 als ungiltig aufgehoben; - nach Anhörung des für den Beschwerdeführer erschienenen Advocaten Herrn Dr Josef Fanderlik, und des für das k. k. Ministerium des Innern erschienenen Ministerialrathes Herrn Mathias Rotky - zu Rechte erkannt: Durch die Auflösung des Lese- und Gesangsvereines "Hana" zu Wischau mittelst der Verfügung der k. k. mähr. Statthalterei vom 8. Februar 1877, Z. 896, welche mit Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Juni l. J. Z. 1884 bestötigt worden ist, hat eine Verletzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten politischen Rechts, nemlich des in dem Art. 12 der R. G. G. vom 21. Dezember 1867, No 142 Rcht. über die allgemeinen Staatsbürgerrechte anerkanten Vereinsrechtes stattgefunden. Die weitere Bitte, diese Entscheidungen als ungiltig aufzuheben, wird zurückgewiesen. Gründe. Damit die Auflösung des Lese- und Gesangsvereines "Hana" zu Wischau gerechtsfertigt wäre, müßte einer der im §. 24 des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867, No 134 Reichs. taxativ angeführten Auflösungsgründe dargethan sein. Da von Seite Keiner der eingeschrittenen Verwaltungsbehörden behauptet wird, daß der in dem bezogenen §. 24 an erster Stelle bezeichnete Auflösungsgrund, - Uibertretung der Bestimmungen des §. 20 ebenda - obwalte, so kommt derselbe hier nicht weiter in Betracht. Es kann ferner auch wohl von dem dritten Auflösungsgrunde des §. 24, daß nemlich ein Verein den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes überhaupt nicht mehr entspreche, abgesehen worden, indem derselbe zwar in der Entscheidung der k. k. mähr. Statthalterei vom 8. Februar l. J. Z. 896 neben dem Grunde der Statutenüberschreitung angerufen, jedoch von dem k. k. Ministerium des Innern in der Motivirung seiner meritorisch bestätigenden Entscheidung vom 28. Juni l. J. No 1884 fallen gelassen ist, - und dies gewiss mit vollem Rechte, indem die Fortdauer der Bedingungen des rechtlichen Fortbestandes des Vereines "Hana" durch die Vorgänge bei der Sylvesterfeier am 31. Dezember 1876 doch nur unter dem Gesichtspunkte der Statuten- Uiberschrittung in Frage gestellt sein könnte, womit aber wieder der zweite, selbstständig formulirte Auflösungsgrund des §. 24 gegeben wäre. Es ist demnach lediglich zu erwägen, ob der Verein "Hana" seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschritten habe, womit die Auflösung desselben in der Ministerialentscheidung vom 28. Juni l. J. in der That mehr allein motivirt ist. Das k. k. Reichsgericht konnte jedoch die Überzeugung nicht gewinnen, daß eine solche Statuten- Uiberschreitung vorgefallen sei. Zufolge der bezogenen Ministerialentscheidung, u. z. des von dem k. k. Ministerium des Innern für authentisch anerkannten Textes derselben, wird die Statuten- Uiberschreitung darin erblickt, daß in der geselligen Versammlung des genannten Vereines am 31. Dezember 1876 vom Vereinsvorstande eine das Gebiet der Politik berührende Rede gehalten wurde, auf der Zuruf "a žije panslavismus" folgte. Dieser Darstellung des Thatbestandes liegt der Bericht der beiden k.k. Statthalterei- Concipisten Franz Sedlácžek und Carl Graf Zierotin vom 9. Jänner 1877 zu Grunde, in welchem die Ansprache des Dr Helcelet reproducirt und beigefügt ist, es seinen hierauf von einzelnen Vereinsmitgliedern die Worte "a žije panslavismus" hörbar geworden. Es ist nun aber zuvörderst von Dr Helcelet nachdrücklichst behauptet, und wird von drei Zeugen, nemlich dem Hausbesitzer zu Wischau Johann Batka, dem Mühlbesitzer zu Køeèkowitz Anton Kummer und dem Sparkassabeamten zu Wischau Josef Krásný, davon Glaubwürdigkeit in der Verhandlung nicht angefochten würde, in der schriftlichen Erklärung vom 20. Juli l. J. (Allegat C der Beschwerde) unter Erbietung zum Eide bestätigt, daß der Ausruf "es lebe der Panslavismus" nicht nach dem Neujahrstoaste des Dr Helcelet und im Zusammenhange mit demselben, sondern wenigstens eine Stunde vor demselben erfolgte, daß derselbe ferner von keinem Vereinsmitglied, sondern von einem nicht in Wischau wohnhaften, der Feier als Gast beiwohnenden jungen Manne ferrührte; daß der Vereinsausschuß Johann Batka sofort zu dem Rufenden sich begab und ihn aufforderte, sich ruhig zu verhalten, welcher Aufforderung derselbe auch sofort entsprochen und sich fortan ruhig verhalten habe. Diese bestimmte und umständliche, von den Zeugen, wie schon erwähnt, unter Eidesanerbietung abgegebene Bekräftugung in Betreff des Zeitpunktes und des Zusammenhangs, in welchem der Ruf "es lebe der Panslavismus" ausgebracht wurde, wird indirekt auch durch desjenige bestätigt, was über die Vorgänge nach Schluß der Ansprache des Dr Helcelet in der Sylvesternacht 1876 von den bei dem k. k. Bezirksgericht Wischau strafgerichtlich vernommenen Zeugen ausgesagt wurde. Es bestätigen nemlich die Zeugen Johann Strnad, Johann Batka, Josef Stich, Heinrich Hohn und Johann Lorek, daß die Ansprache des Dr Helcelet mit einem "na zdar" oder, wie Dr Johann Kytlica sich ausdrückt, mit einem Toast auf die Vereinsmitglieder, endigte, worauf allseits die Gläser angestossen wurden, daß aber die Ansprache von den Versammelten schweigend angehört worden sei. Was aber die Ansprache des Dr Helcelet anbelangt, so deponiren die Zeugen Kytlica, Strnad, Batka, Sich und Hohn in ihrer gerichtlichen Aussage übereinstimmend, daß in derselben von der "slawischen Rajah" und deren Mitwirkung im europäischen Völkerconcert - nicht die Rede gewesen sei, während nach dem Berichte der beiden Statthalterein Concipisten der politische Theil der Ansprache gerade darin bestanden haben soll, daß von Dr Helcelet gesagt worden sei, er könne nicht unterlassen, mit einigen Worten der armen slawischen Rajah der Türkei zu gedanken, welche jetzt als den übrigen europäischen Völkern gleichberechtigt anerkannt, zur Mirwirkung im europäischen Concert sei. Es muß hier erwähnt werden, daß die beiden Statthalterei Concipisten Sedláèek und Gf Žierotin nach der von dem Herrn Regierungsvertreter in der mündlichen Verhandlung in voller Übereinstimmung mit der Erzählung des Beschwerdeführers abgegebenen Erklärung bei der Sylvesterfeier des Vereines "Hana" nicht in ihrer amtlichen Eigenschaft, sondern als Gäste zugegen waren, daher ihre Angaben über die Vorgänge bei dieser Feier, - welche auch keineswegs unter Bezugnahme auf ihren Diensteid gemacht sind, - lediglich ale ein einfaches Privatzeugniß betrachtet werden können. Wird nun erwogen, daß den Angaben dieser beiden Zeugen betreffs des Zeitpunkts und Zusammenhangs, in welchem der Ruf: "es lebe der Panslavismus" ausgebracht wurde, sowol die mit dem Erbieten zur Beschwörung verbundene Erklärung der Zeugen Johann Batka, Anton Kummer und Josef Krásný sub C der Bescherdeschrift, als auf die gerichtlichen Zeugenaussagen entgegenstehen; daß von den drei eben genannten Zeugen auch bestätigt wird, daß jener Ausruf nicht von Vereinsmitgliedern, sondern von einem als Gast eingeführten jungen Manne ausgestoßen, jedoch letzterer sogleich von einem Vereinsausschuße zur Ruhe verwiesen worden sei; Wird erwogen, daß ebenso die markanten Worte, deren sich Dr Helcelet zufolge des Berichtes der beiden k.k. Statthalterei Concipisten in seiner Ansprache bedient hat, von Fünfen der gerichtlich vernommenen Zeugen nachdrücklich in Abrede gestellt sind, und auch von dem sechsten Zeugen Johann Lorek nicht bestätigt werden, indem er aussagt, er erinnere sich nicht, ob jene Worte gesprochen worden seien; wird erwogen, daß der Bericht der beiden Statthalterei Concipisten nur als Privatzeugniß in Betracht kommen kann; so konnte ein Beweis über jene Thatsachen, in welchen der Thatbestand der Uibertretung der Statuten von Seite des Vereines "Hana" erblickt wurde, als erbracht nicht anerkannt werden, und war daher, da das Zutreffen des angerufenen geseztlichen Auflösungsgrundes nicht constatirt ist, in Gemäßheit des §. 35 des Gesetztes vom 18. April 1869, No 44 R. G. das Obwalten einer Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Vereinsrechtes auszusprechen. Hingegen konnte der weiteren Bitte des Beschwerdeführers, die in dieser Sache ergangenen Verfügungen der Verwaltungsbehörden als ungiltig aufzuheben, im Hinblick auf die bezogene Gesetzstelle keine Folge gegeben werden. Wien den 25. Oktober 1877. das k. k. Reichsgericht. Kraus m. p. Visini m. p. |