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Statuten des Vereines "Gesellschaft deutscher Musikfreunde in Brünn"

§. 1.
Der Verein führt den Namen "Gesellschaft deutscher Musikfreunde in Brünn" und hat seinen Sitz in Brünn.
§. 2.
Der Zweck des Vereines ist die Pflege der Instrumentalmusik u. des Gesanges.
§. 3.
Diesen Zweck sucht der Verein zu erreichen durch wöchentlich abzuhaltende Uebungsstunden, durch Periodische Aufführung der eungeübten Tonwerke und durch gesellige musikalische Unterhaltungen.
§. 4.
Der Verein besteht aus ausübenden, beitragenden und Ehrenmitgliedern.
§. 5.
Alle ausübende Mitglieder können nur solche Personen aufgenommen werden, welche die Befähigung zur Förderung des Vereinszweckes nachweisen; dieselben haben den von der Hauptversammlung festgesetzten Monatsbeitrag vorhinein zu entrichten.
§. 6.
Beitragende Mitglieder haben den entweder selbst gezeichneten oder von der Hauptversammlung des Vereines festgesetzten Jahresbeitrag vorhinein zu entrichten u, haben das Recht an den Aufführungen u, Interhaltungen des Vereines theilzunehmen.
§. 7.
Zu Ehrenmitglieder können solche Personen ernannt werden, welche sich in ganz besonderer Weise om Den Verein verdient gemacht haben.
§. 8.
Die Aufnahme von ausübenden u, beitragenden Mitgliedern erfolgt durch die Vereinsleitung. Die Vereinsleitung ist nicht verhalten den Grund einer etwaogen Nichtaufnahme bekanntzugeben. Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung ernannt.
§. 9.
a/ Die ausübenden Mitglieder sind verpflichtet bei allen Proben und Aufführungen gewissenhaft mitzuwirken.
b/ Mitglieder, welche drei Proben nacheinander ohne hinreichende Entschuldigung nicht besuchen u. über erfolgte Aufforderung nicht erschienen, sind als ausgetreten zu betrachten u. hievon schriftlich zu verständigen.
c/ Derjenige, welcher bei einer Aufführung statt seiner Pflicht nachzukommen, dieselbe versäumt, sich unter die zuhörenden Gäste mischt, ist aus dem Vereine auszuschliesses, wenn er seine Verhinderung mitzuwirken nicht früher der Vereinsleitung glaubwürdig dargethan hat.
§. 10.
Jedes ausübende Mitglied besitzt das active und passive Wahlrecht, ist berechtigt Anträge zu stellen und dem Vereinsarchive Noten zu entlehnen; letzteres jedoch nur mit Bewilligung der Vereinsleitung.
§. 11.
Der Austritt steht jedem Mitgliede nach vorhergegangener schriftlicher Anzeige jederzeit frei; ausübende Mitglieder haben jedoch den Grund des Austrittes des Vereinsleitung bekannt zu geben.
§. 12.
Die Vereinsangelegenheiten werden durch die Hautversammlung u. die Vereinleitung besorgt. Ueber Vereinsstreitigkeiten entscheidet ein aus ausübenden Mitgliedern zu bildendes Schiedsgericht. Jeder der streitenden Theile wählt hiezu zwei Schiedsrichter, welche einen fünften als Obmann betimmen. Für den Fall, als über die Wahl des Obmannes keine Einigung erzielt werden könnte, entscheidet das Loos zwischen beiden als Obmännern vorgeschlagenen Mitgliedern. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher mehrheit und haben aller Mitgleider sich dessen Ausspruch unbedingt zu unterwerfen.
§. 13.
Es findet jährlich im Monate Dezember die ordentliche Hauptversammlung statt. Die Vereinsleitung ist jedoch berechtigt ausserordentliche Hauptversammlungen jederzeit einzuberufen u. ist dazu verpflichtet, wenn von 10 ausübenden Mitgliedern darauf angetragen wird. Jede ordnungsmässig einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der ausübenden Mitglieder anwesend sind. Ist bei der ordentlicher Hauptversammlung die erforderliche Anzahl nicht erschienen, so wird eine zweite unter genauer Bezeichnung der zu verhandelnden Gegenstände ausgeschrieben, bei welcher jede erschienene Anzahl ausübender Mitglieder beschlussfähig ist.
§. 14.
Der Hauptversammlung kommt zu:
a/ Dei Wahl der Vereinsleitung;
b/ Prüfung des Cassaberichtes durch 2 von der Versammlung gewählte Rechnungsprüfer;
c/ Feststellung des jährlichen Beiträge;
d/ Aenderung der Statuten;
e/ Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung u. der einzelnen Mitglieder.
§. 15.
Die Wahl der Vereinsleitung u, die Beschlussfassung erfolgt durch absolute Stimmennmehrheit.
§. 16.
Die Vereinsleitung besteht aus 7 Mitgliedern u zw:
1. Aus dem Obmann,
2. Obmann-Stellvertreter,
3. Dirigenten,
4. Schriftführer,
5. Schriftführer-Stellvertreter,
6. Cassier,
7. Archivar.
Ausserdem werden zwei Ersatzmänner gewählt, welche im Bedarfe einberufen werden.
§. 17.
Die Mitgleider der Vereinsleitung werden auf die Dauer eines Vereinsjahres gewählt.
§. 18.
Die Vereinsleitung hat die Interessen des Vereines nach jeder Richtnug zu vertreten u. fasst ihre Beschlüsse durch absolute Stimmenmehrheit. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§. 19.
Der Obmann, beziehungsweise dessen Stellvertreter, vertritt den Verein nach aussen, überwacht das gesammte Wirken des Vereines, beruft u. leitet die Sitzungen der Vereinsleitung u. der Hauptversammlung, leitet die Wahlen u. die Abstimmung, unterfertigt alle vom Vereine ausgehenden Schriftstücke u. Bekanntmachungen, empfängt u. öffnet alle an den Verein gelangenden Sendungen u. verkehrt mit den Behörden.
§. 20.
Die Protokolle über die Hauptversammlungen u. die Sitzungen der Vereinsleitung, sowie alle vom Vereine ausgehenden Schriftstücke verfasset u. gegenzeichnet der Schtiftführer.
§. 21.
Jedes Protokoll ist in der nächsten Sitzung zum Zwecke etwaiger Berichtigung, sowie zur Genehmigung vorzulagen.
§. 22.
Das Vereinsjaht beginnt mit dem 11. Dezember als dem Stiftungstages des Vereines.
§. 23.
Die Auflösung des Vereines erfolgt über Beschlusse der Hauptversammlung, welche in diesem Falle gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet.

Brünn, am 31. October 1897.
Für die Gesellschaft deutscher Musikfreunde in Brünn
Raimund Springer
Jodokstrasse N. 7


Z. 45150.
Der Bestand dieses Vereines nach Inhalt der vorstehenden Statuten wird im Sinne § 9. des Gesetzes vom 15. November 1867 R. G. B. Nr. 134 bescheinigt.
Brünn am 10. Dezember 1897.
Für den k. k. Statthalter
Hein m.p.

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