Satzungen des Gesangs- Vereines Deutscher Sängerhort § 1. Name und Zweck des Vereines. Der Verein führt den Namen “Deutscher Sängerhort” und hat seinen Sitz in Altbrünn. Unter gründliche Ausschusse von Bestrebungen politischer Natur erfolgt er das Ziel: Die höchste künstlerische Ausbildung des mehrstimmigen deutschen Männergesanges, die Förderung der Geselligkeit unter den Mitgliedern und den von ihnen eingeführten Gästen, weiters die Förderung des Humanitäts durch Widmung des Reingewinnes, welcher aus den zu Wohlthätigkeitszwecken zu veranstalteten Liedertafeln, Concerten, Unterhaltungsabenden, Ausflügen und sonstigen Unternehmungen resultiret; doch bleibt dem Vereins- Ausschusse die Bestimmung vorbehalten, ob und welcher Theil des diesfälligen Reingerinnes wohlthätigen Zwecken gewidmet werden soll. § 2. Thätigkeit des Vereines. Die Mitglieder des Vereines versammeln sich zur Pflege des Gesanges, zu wissenschaftlichen Vorlesungen, dramatischen, humoristischen, musikalischen und anderen Vorträgen, zur Vörderung der Geselligkeit im engeren Kreise, sowie zu Ausflügen, öffentlichen Productionen und Sängerfahrten. § 3. Mitglieder-Aufnahme. Der Verein besteht aus ausübenden, beitragenden, und Ehrenmitglieder. Die Aufnahme der ausübenden und beitragenden Mitglieder erfolgt durch den Vereins-Ausschuss und steht es letzterem frei, die Aufnahme sofort zu beschliessen, oder den Beschuss auf eine der nächsten Ausschusssitzungen zu verlegen. Gründe der Nichtaufnahme werden nicht bekanntgegeben. Als ausübendes Mitglied kann jeder deutsche, der das 18. Lebensahr erreicht hat, aufgenommen werden, wenn es sich den Grundsätzen des Vereines fügen will und sich bereit erklärt, den Verein-Interessen zu fördern. Als beitragendes Mitglied kann jeder aufgenommen werden, der sich den Grundsätzen des Vereines fügen will. Zu Ehrenmitgiedern ernennt der Verein solche Personen, welchen er entweder vermöge ihrer ausgezeichneten Verdienste um die Förderung des Vereinszweckes oder einflussreichen Stellung, oder wegen ihres bewährten, gedeihlichen Wirkens für den Verein, einen Beweis von Verehrung oder Anerkannung zu zollen sich veranlasset findet. § 4. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied übernimmt die Verpflichtung, die Vereins-Interessen zu wahren und zu fördern. Die ausübenden Mitglieder haben bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmsgebühr von 30 kr., ferner einen Monatsbeitrag von 20 kr. zu leisten, welcher von der General-Versammlung für die Dauer des folgenden Vereinsjahres innerhalb der Maximalhöhe festgesetzt wird. Die beitragenden Mitglieder haben bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmsgebühr von 30 kr, ferner einen Jahresbeitrag von 2 fl. ö.W. zu leisten. Die ausübenden Mitglieder übernehmen auf die Verpflichtung der Mitwirkung bei den Gesangsproben, bei Aufführungen, geselligen Unterhaltungen im engeren Kreise, sowie auch bei öffentlichen Productionen. § 5. Rechte der Mitglieder. Jedes Mitglied ist berechtigt mit seinen Familienmitgliedern an allen, vom Vereine veranstalteten Festlichkeiten, Liedertafeln, geselligen Zusammenkünften etc. gegen Vorweisung der Mitgliedskarte unentgeltlich theilzunehmen, insofern nicht ausnahmsweise eine Eintrittsgebühr von der Vereinsleitung festfesetzt worden ist. Jedes Mitglied ist auch berechtigt, an Vereinsabenden Gäste einzuführen, ist aber verpflichtet dieselben dem Vorstande oder dessen Stellvertreter vorzustellen. Sämtliche Mitglieder haben actives und passives Wahl- und Stimmrecht bei allen Abstimmungen in Vereinsangelegenheiten, das Recht Glieder der Vereinsleitung zu wählen und selbst gewählt zu werden. Die Ehrenmitglieder haben freien Eintritt zu allen Aufführungen, Unterhaltungen und geselligen Zusammenkünften des Vereines. Das Recht der Inanspruchnahme des Reisefondes haben nur ausübende Mitglieder. § 6. Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt durch den freiwilligen Austritt, durch Ausschliessung aus dem Vereine, wenn ein Mitglied durch 2 Monate mit der Zahlung der Monatsbeiträge im Rückstande bleibt, weiters wenn ein Mitglied zum Militärdienste einberufen wird, während der Dauer seiner Dienstzeit. In allen Fällen kann ein Anspruch auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge nicht erhoben werden. Der freiwillige Austritt aus dem Vereine ist dem Vorstande oder dessen Stellvertreter schriftlich bekannt zu geben. Die Ausschliessung von der Mitgliedschaft erfolgt: Bei Nichterfüllung der Vereinspflichten, bei gröblicher Verletzung und Schädigung der Verein-Interessen trotz erfolgter Abmahnung, ferner wenn ein Mitglied seinen freiwilligen Austritt nicht schriftlich anzeigen will, daher von der Vereinsleitung als Mitglied betrachtet, durch 2 Monate im Rückstande bleibt. Auch steht dem Ausschusse das Racht zu, solche Mitglieder, die sich einer durch die Strafgesetze verbotenen handlung schuldigt gemacht haben, aus dem Vereine auszuschliessen. Mitglieder, die nicht freiwillig aus dem Vereine ausgetreten sind, können in denselben nicht wieder aufgenommen werden. § 7. Vereinsleitung. Die Vereinsleitung besteht aus 15 Mitglieder, von denen 1 als Obmann (Vorstand), 1 als Vorstandsstellvertreter, 1 als erster und 1 als zweiter Chormeister, 2 als Schriftführer, 1 als Cassier, 1 als Fahnenjunker, 2 als Revisoren und 4 als Ersatzmänner fungieren. Der Vorstand sowie die anderen Fuctionäre der Vereinsleitung werden in der ordentlichen General-Versammlung aus der Mitte der Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit mittelst Abgabe von Stimmzetteln auf ein Jahr gewählt und sind nach Ablauf dieser Frist wieder wählbar. Stellvertreter den Vorsitz führt, hat die nöthige Beschlüsse, insoweit dieselben nicht der General-Versammlung vorbehalten sind, zu lassen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 5 Mitgliedern der Vereinsleitung erforderlich. Der Vereins-Ausschuss hasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Der Ausschuss versammelt sich zur Sitzung je nach Bedarf über Einladung des Vorstandes und werden in derselben sämtliche eingelaufenden Geschäfte abgewickelt. Über die Auschusssitzung ist ein Protokoll zu führen. Wenn durch Ausfall eines Vereinsfunktionärs, die Ergänzung geboten erscheint, so erfolgt dieselbe durch die Vereinsleitung provisorisch bis zur nächsten General-Versammlung. § 8. Wirkungskreis der Vereinsleitung. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und nach aussen gegenüber den Behörden, sorgt für die Ausführung der Beschlüsse und Aufrecherhaltung der von der Vereinsleitung ausgestellten Geschäftsordnung. Er hat alle an ihn in Betreff des Vereines gerichteten Eingaben der nächstfolgendenAusschusssitzung vorzulegen. Er hat den Vorsitz in dem Vereine und in den Verins-Versammlungen, hat die Oberaufsicht über sämtliche Vereinsangelegenheiten. Er ist im Einverständnisse mit dem Vereins-Ausschusse ermächtigt, in besonders berücksichtigungswerten Fällen ausübende Mitglieder von der Entrichtung der zu beistehenden Monatsbeiträge zu entheben. Alle vom Vereine ausgehenden Schriftstücke und Bekanntmachungen werden vom Vorstande und einen Schriftführer gefertigt. Im Verhinderungsfalle wertritt den Vorstand dessen Stellvertreter und stehen ihm dieselben Rechte zu. Dem Vorstande und dessen Stellvertreter obliegt die Pflicht, einvierteljährig die Cassa zu scontieren. Der Chormeister hat die aufzuführende Tonwerke bei den stattfindenden Proben einzustudieren und deren Aufführung zu leiten. Ferner übernimmt er die Verpflichtung, die Entwürfe zu den Programmen für die jeweiligen Vereins-Aufführungen zur Vorlage an die Vereinsleitung behufs ihrer Genehmigung auszuarbeiten. Der Cassier übernimmt die eingenangenen Beträge, verwahrt dieselben, sowie sämtliche dem Vereine gehörigen Capitalien, nimmt alle Zahlungen des Vereines über Anordnung des Vorstandes vor. Er legt Rechnung auf Verlangen des Vorstandes oder dessen Stellvertreters und hat sich dem Cassa Sconto des Revisions-Ausschuss zu unterwerfen. Im Verhinderungsfalle wählt er seinen Stellvertreter selbst und ist für ihn auch verantwortlich. Den Schriftführern oblieget die Führung der Vereins-Correspondenz, die Verfassung aller schriftlichen Ausarbeitungen, die Gegenzeichnung der Ausfertigung, die Besorgung der erforderlichen schriftlichen Vorlagen zur General-Versammlung, die Führung der Protokolle und die Evidenzhaltung des Mitglieder-Grundbuches. Der Archivar übernimmt und verwahrt alle dem Vereine gehörigen und erborgten Musikalien und hat solche zur Benützung bei den Proben und Productionen bereit zu halten. Ein leihweises (sic) Überlassen von Musikalien an mitglieder oder fremde Vereine unterliegt der Zustimmung der Vereinsleitung. Der Vereinsleitung bleibt es vorbehalten, die Verleihung bestimmter Musikalien zu beschränken. Partituren, Clavier-, Instrumental- und Solostimmen, ferner Chöre, die vom Vereine noch nicht aufgeführt wurden oder solche, welche für die nächste Production einstudiert werden, endlich Manuscripte dürfen nie verleihen werden. Der Revisions-Ausschuss besteht aus 2 Mitgliedern und ist verpflichtet, die Buchführung resp. Cassa zu überwachen. Der Revisions-Ausschuss ist zu diesem Behufe berechtigt, vierteljährig wenigstens eine Revision vorzunehmen und sich jederzeit vom Stande der Cassa zu überzeugen. Über seinen Bericht ertheilt oder verweigert die General-Versammlung das Absolutorium. § 9. Versammlungen. Die Einberufung zur ordentlichen oder ausserordentlichen General-Versammlung erfolgt über Beschluss der Vereinsleitung durch den Vorstand und geschieht durch mündliche oder schriftliche Verständigung der Mitglieder oder aber durch die Localblätter. Die ordentliche General-Versammlung, welche alljährlich im Monate Jänner abgehalten wird, muss mindestens acht Tage vorher unter Bekanntsgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Ausserordentliche General-Versammlungen werden in besonders dringenden Fällen über Beschluss des des Ausschusses durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vorher entweder durch Cirkulär oder durch die Tagesblätter einberufen. Überdies kann über schriftliches Verlangen von einen Drittel der ausübenden Mitglieder eine ausserordentliche General-Versammlung einberufen werden. Zur Beschussfähigkeit der ordentlichen General-Versammlung genügt die Anwesenheit eines Viertheiles der Vereinsmitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit wird dieselbe eine Stunde nach dem für die zur Eröffnung der General-Versammlung festgesetzten Zeitpunkte ohne Rüclsicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Der General-Versammlung, welche das Beschlussrecht in allen Angelegenheiten des Vereines hat, sind insbesondere vorbehalten. 1. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Ertheilung des Absolutoriums. 2. Die Fixierung der Monats- und Jahresbeiträge. 3. Änderung der Statuten, die der Genehmigung der Behörde zu unterziehen sind. 4. Die Wahl der Vereinsleitung (Vereins-Ausschusses), sowie die Wahl des Revisions-Ausschusses. 5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 6. Die Auflösung des Vereines und Verwendung des vorhandenen Vermögens. Sämtliche Wahlen haben mittels Stimmenzettel zu geschehen. Den gewöhnlichen Vereinsversammlungen an den Übungsabenden ist zur Entscheidung vorbehalten: 1. Die Beschlussfassung über alles, was der Vorstand oder die Vereinsleitung unter eigener Verantwortlichkeit und vorbehaltlich der Genehmigung des Vereines veranlasset hat. 2. Abhaltung von Liedertafeln, Sängerfahrten, Mitwirkung des Vereinse bei allen in den Satzungen nicht vorbedachten Unternehmungen. 3. Ausschliessung von Mitgliedern, die störend einwirken. Alle Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Zur Giltigkeit der Beschlusse ist die Stimmenmehrheit der Anwesenden zur Majorität nothwending. Die Abstimmung geschieht bei den gewöhnlichen Vereins-Versammlungen durch Erheben der Hände. Die Verhandlungen beginnen erst nach beebdeter Übung. § 10. Vermögensgebarung. Die Einkünfte des Vereines bestehen: 1. Aus den Eintrittsgebühren der neueintretenden Mitglieder. 2. Aus den Monatsbeiträgen der Mitglieder. 3. Aus den Ersparnissen der für Vereinszwecke veranstalteten Liedertafeln, Unterhaltungen, Concerten, sowie anderen Unternehmungen und Festlichkeiten. 4. Aus freiwilligen Spenden und sonstigen Zuschlüssen. Die Einkünfte des Reisefondes bestehen: a./ Aus den Reinerträgnissen der zum besten des Reisefondes stattfindenden Unternehmungen des Vereines. b./ Aus einem Theile des am Ende eisnes jeden Vereinesjahres sich etwa ergebenden Überschusses der Jahreseinnahmen. Hierüber entscheidet über Vorschlag der Vereinsleitung die ordentliche General-Versammlung. c./ Aus den Zinsen des Reisefondes-Capitals, aus Geschenken, Widmungen und dergleichen ausserordentlichen Zuflüssen. § 11. Vereinszeichen. Der Verein führt den Wahlspruch: “Deutsche Treue deutscher Hort, stärken sich in Sang und Wort.” Derselbe ist berechtigt, eine Vereinsfahne zu führen, welche er bei allen festlichen Anlässen, bei welchen er als solcher erscheint, entfaltel. Die Mitglieder sind berechtigt, einSängerzeichen bei allen öffentlichen Unternehmungen oder als Abordnung in Vertretung desselben erscheinen, zu tragen. § 12. Schlichtung von Streitigkeiten. Streitigkeiten der Vereins-Mitglieder untereinander oder mit dem Ausschusse, welche aus den Vereins-Verhältnissen entsprungen sind, werden mit Ausschuss des gerichtlichen Weges durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Jeder der streitender Theile wählt zu diesem Behufe zwei Unparteiische, und diese vier wählen ein fünftes Mitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes; können sie sich in der Wahl des Obmannes nicht einigen, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Bei Austragung des Streites haben die streitenden Parteien, sowie sämtliche von ihnen erwählte Schiedsrichter sammt dem von denselben erwählten Obmanne anwesend zu sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann des Schiedsgerichtes. Dem Wahrausspruch des Schiedsgerichtes haben sich die streitenden Theile zu fügen und ist das Resultat des Wahrspruches des Schiedsgerichtes der Vereinsleitung anzuzeigen. Eine Berufung gegen die getroffene Entscheidung ist unzulässig. § 13. Auflösung des Vereines. Ist die Auflösung des Vereines behördlich oder statutengenützt beschlossen, so wird das Vorhandene Barvermögen, sowie die Instrumente, Musikalien, das Archiv und sonstige Materialien zu wohlthätigen Zwecken verwendet oder einem neu gegründeten Gesangsverein übertragen. Z. 45 117 Der Bestand dieses Vereines nach Inhalt der vorstehenden Statuten wird im Sinne des § 9 des Gesetzes vom 15. November 1867. R. G. Bl. No 134 bescheinigt. Brünn, am 23. November 1898. für den k. k. Statthalter Z. 45 117 Für die Richtigkeit der Amschrift Brünn, am 23. November 1898 der k. k. Statthalter-Hilfsämter-Director Stanovy |