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Satzungen der Brüner Liedertafel (Harmonia).

§. 1. Zweck des Vereines.
Der Verein der “Brünner Liedertafel” hat sich die Pflege des Männergesanges und die gesellige Unterhaltung aller seiner Mitglieder zur Aufgabe gestellt, und veranstaltet zu diesem Ende Gesangsübungen, Abendunterhaltungen, Sängerfahrten und öffentliche Gesangs-Productionen.
§. 2. Bildung des Vereines.
Der Verein besteht aus ausübenden, unterstützenden und Ehrenmitgliedern, deren Namen in einer Matrikel verzeichnet werden.
§. 3. Aufnahme der Mitglieder.
Die ausübenden Mitglieder müssen von einem Chormeister des Vereines ihre entsprechende musicalische Bildung und Befähigung zur Mitwirkung wenigstens im Chorgesange nachgewiesen haben, durch ein Vereinsmitglied eingeführt, und durch die Wochenversammlung (§. 9) mit Stimmenmehrheit zur Aufnahme zugelassen werden. Unterstützendes Mitglied kann Jeder werden, der den entfallenden Beitrag zur Vereincassa (§. 5) wenigstens 6 Monate in Vorhinein entrichtet.
Zu Ehrenmitgliedern ernennt der Verein in musicalischer Beziehung ausgezeichnete oder sonst hervorragende Personen, welche sich um das Gedeihen und die Zwecke des Vereines verdient gemacht haben.
Zum Beweise der Aufnahme in den Verein dient ein mit der Aufnahmbestätigung versehenes Statutenexemplar.
§. 4. Rechte der Mitglieder.
Die ausübende Mitglieder haben das Recht:
a/ Ihre Stimmern in Vereinsangelegenheiten abzugeben.
b/ In die Vereinsvermögens-Gebahrung Einsicht zu nehmen, zu welchem Ende das Cassabuch monatlich vorgelegt werden muss.
c/ Vorschläge zu machen, was mündlich in der Wochenversammlung oder mittelst eines aufzulegenden Wünschbuches geschehen kann. In letzterem Falle müssen die gemachten Vorschläge oder Bemerkungen die Namensunterschrift des Antragstellers erhalten.
d/ An allen Unternehmungen der Liedertafel persönlich Theil zu nehmen.
e/ Die Glieder der Vereinsleitung zu wählen, und hierzu selbst gewählt zu werden.
f/ Einzelne Nummern des Vereinarchivs, mit Ausnahme der im Drucke noch nicht erschienenen Manuscripte, auf die Dauer von 8 Tagen, soweit dadurch die Uebungen des Vereines keine Störung erleiden, zu entlehnen.
Die unterstützenden und Ehrenmitglieder haben das Recht:
a/ Allen vom Vereine veranstalteten Unterhaltungen, Leidertafeln und Concerten beizuwohnen.
b/ In die Vereinsvermögens-Gebahrung Einsicht zu nehmen.
c/ Das Wünschebuch gleich den ausübenden Mitgleidern zu benützen. Die Ehrenmitglieder sind nebstbei berechtigt, den Wochenversammlungen beizuwohnen.
§. 5. Pfliichten der Mitgleider.
Jedes ausübende Mitglied ist verpflichtet:
a/ bei allen Proben und musicalischen Aufführungen des Vereines nach Kräften mitzuwirken.
b/ Sich an öffentlichen Orten des Singens von Liedern, welche im Repertior des Vereines stehen, und vom ihm öffentlich noch nicht vorgetragen wurden, zu enthalten.
c/ Die genaue Einhaltung dieser Satzungen mittelst Handschlages zu geloben.
Die beitragenden Mitglieder haben sich gleichfalls den Bestimmungen dieser Satzungen zu fügen, und die Beiträge an die Vereincassa pünktlich zu eintrichten. Diese Beiträge betragen für eine Person und die Dauer eines Jahres 3 fl., für zwei Personen 5 fl., für drei Personen 6 fl., für vier Personen einer Familie 7 fl.
§. 6. Gesangübungen, Unterhaltungen und Productionen.
Die Gesangübungen finden in der Regel wochentlich einmal, bei Gelegenheit der Versammlung der ausübenden Mitglieder statt, können aber so oft statthaben, als es für nöthig erachtet wird.
Abendunterhaltungen, welche den Zweck haben, die ausübenden und unterstützenden Mitglieder des Vereines zu Gesang und geselliger Unterhaltung zu vereinen, finden in der Regel jährlich mindestens 8 statt. - Ebenso muss jährlich mindestens eine grössere öffentliche Production des Vereines, bei der so weit es nur immer thunlich, dir Mitwirkung fremder, dem Vereine nich angehöriger Kräfte zu vermeiden ist, veranstaltet werden. Die Bestimmung der Sängerfahrten hängt von der Bestimmung der Vereinsammlung ein.
§. 7. Vereinsleitung.
Die Vereinsleitung besteht aus einem durch die Generalversammlung auf dei Dauer eines Jahres gewählten Comité, welches ausser den Chormeistern 7 Mitglieder zählt, dieses Comité wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer, einen cassier und einen Archivar, und besorgt derart die Verwaltung der Vereinsangelegenheiten.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 5 Comitémitgliedern nothwendig. Das Comité entscheidet in allen, nicht den Wochen- oder Generalversammlungen vorbehaltenen Angelegenheiten, versammelt sich monatlich mindestens einmal, und auserdem so oft, als der Vorsitzende eine Sitzung einberuft.
Der Vorsitzende übernimmt alle Einläufe, leitet die Verhandlungen auch in den Vereinsversammlungen, und sorgt für die Aufführung der gefassten Beschlüsse. Er kann sich niemals an der Debatte betheiligen, und darf nur bei Stimmengelegenheit seine Stimme zur Entscheidung abgeben. Dagegen vertritt derselbe den Verein gegenüber den Behörden und dritten Personen. Durch wen die Vetretung des Vereines ausnahmweise bei feierlichen Gelegenheiten übernommen wird, bestimmt der §. 8.
Die Chormeister theilen sich in Einübung und Leitung der aufzuführenden Tonwerke, ihnen liegt ob, sich von der Aufnahmstauglichkeit der Eintrittswerber Ueberzeugung zu verschaffen, die Copiaturen der Musicalien und deren allenfalls nöthige Ausbesserung zu besorgen und alle für die correcte und entsprechende musicalische Aufführung nöthigen Verfügungen zu treffen. Sie bestimmen die zur Aufführung von Solopasrtien geeigneten Sänger, und sind überhaupt berechtigt, in musicalischer Beziehung von den Vereinsmitgliedern vollständige Unterordnung zu verlangen.
Der Schriftführer besorgt alle schriftlichen Ausfertigungen des Vereines, namentlich die Sitzungsprotokolle, die Correspondenz und die Führung der Matrikel.
Er verwahrt das Vereinssiegel, und unterfertigt mit dem Vorsitzenden des Comités alle Ausfertigungen.
Der Cassier übernimmt alle einlaufenden Beträge, verwahrt die Vereinsgelder und bestreitet die aufgaben, worin er bei Beträgen über 5 fl. der Anweisung des Comité-Vorsitzenden bedarf.
Er führt das Cassabuch und hat dasselbe monatlich im Vereine zur Einsicht vorzulegen.
Am Jahresschlusse verfasst er die Jahresrechnung und legt selbe der Generalversammlung vor, von der sie durch zwei aus ihrer Mitte gewählte Rechnungscensoren geprüft wird.
Der Archivar sorgt für die Aufbewahrung und Verzeichnung der Vereinsmusicalien, für deren Abstemplung mit dem Vereinsiegel, und führt den Vormerk über von den Vereinsmitgliedern ausgeliehene Noten.
Die sonstigen, nicht chargirten Mitglieder des Comités theilen sich nach Bedürfniss in die vorkommenden Arbeiten des als Executivorgan des Vereines fungirenden Comités, und sind die natürlichen Stellvertretter der allenfalls in ihren Functionen zeitweilig behinderten Comitémitglieder.
§. 8. Protector des Vereines.
Der Verein wählt sich einen Protector, dieser hat nebst den Rechten der Ehrenmitglieder auch das Recht, allen Vereinsversammlungen mit berathender Stimme beizuwohnen, und in derselben den Vorsitz zu übernehmen.
Er vertritt bei feierlichen Anlässen den Verein auch nach Aussen, und ist der Vorsitzende des Comités nur als sein Stellvertretter zu betrachten.
§. 9. Wochenversammlungen.
Den gewöhnlichen wochentlich an den Uebungensabenden (§. 6) stattfindenden Vereinsversammlungen steht die Entscheidung zu:
a/ Ueber alle Angelegenheiten, welche ausserordentliche Ausgaben, und Vermehrung der Ordentlichen betreffen.
b/ Ueber Veranstaltung von Unterhaltungen, Liedertafeln ind Productionen, und Mitwirkung bei anderen, nicht vom Vereine ausgehenden Unternehmungen.
c/ Ueber Aufnahme und Ausschliessung von Mitgliedern.
Die Beschlüsse werden, ausgenommen den Fall des §. 13, mit absoluter Stimmenmehrheit gefasset, und wird durch Aufheben der Hände abgestimmt. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ausübenden Mitglieder erforderlich.
§. 10. General-Versammlungen.
Ordentliche Generalversammmlung ist nur eine im Monate Jänner jedes Jahr.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von 2/3 der ausübenden Mitglieder nothwendig. Die Abstimmung erfolgt durch Aufheben der Hände, bei Wahlen mittelst Stimmzettel ist die absolute Majorität erforderlich.
Der ordentlichen Generalversammlung ist vorbehalten:
1. Die Wahl des Protectors.
2. Die Wahl der Vereinsleitung.
3. Die Wahl Chormeister
4. Die Wahl von 2 Rechnungsrevosiren.
5. Die Beschulssfassung über Honorar, Gehalte und Geschenke.
6. Die Aenderung der Statuten, welche sonach der behördlichen Genehmigung zu unterziehen ist.
Jedes Mitglied hat übrigens das Recht, in der Generalversammlung Anträge zu stellen, es hängt jedoch von dem Beschlusse der Versammmlung selbst ab, ob und wann ein solcher Antrag in Berathung genommen werden soll. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Protector des Vereines oder durch Comitébeschluss unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einberufen werden.
§. 11. Fremde und Gäste.
Den Wochenversammlungen können nur ausübende und Ehrenmitglieder beiwöhnen. Doch können Mitglieder fremder Vereine und andere hervorragende Personen, wenn sie von einem ausübenden Mitgliede eingeführt und von dem Comité-Vorsitzenden angemeldet werden, der Vereinsübung beiwohnen.
Bei Berathungen dürfen nur ausübende Mitglieder gegenwärtig sein.
Zu den vom Vereine veranstalteten Abendunterhaltungen haben neben den ausübenden Mitglieder Eintritt, und können Karten an Gäste nur dann (gegen ein bestimmtes Entgelt) verabfolgt werden, wenn diese von einem Mitgliede eingeführt sind.
§. 12. Austritt aus dem Vereine.
Der Austritt der ausübenden Mitglieder kann jederzeit mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Wer ohne Entschuldigung an 4 nacheinander folgenden Uebungsabenden ausbleibt, wird als stillschweigend ausgetreten angesehen.
Beitragende Mitglieder erklären ihren Austritt durch Nichtannahme der Zehlungsanladung.
§. 13. Ausschliessung aus dem Vereine.
DieAusschliessung aus dem Vereine kann nur mit zwei Dritttheilen Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung beschlossen werden, und muss durch einen der nachstehenden Gründe motivert sein:
a/ Erwiesene Unehrenhaftigkeit des Charakters.
b/ Verurtheilung wegen einer strafbaren Handlung in gesetzlichen Wege.
c/ Fortwährendes Bestreben, Zwietracht unter den Mitgliedern auszutreuen.
Der Antrag auf Ausschliessung kann von der Vereinsleitung oder von einem Mitgliede gestellt, und muss vom Antragsteller begründet werden.
§. 14. Vermögen des Vereines.
Das Vermögen des Vereines wird gebildet:
a/ Aus den Jahresbeitragen der unterstützenden Mitglieder.
b/ Aus dem Ertrage der Gastkarten bei Abendunterhaltungen.
c/ Aus dem Erträgnisse von öffentlichen Productionen, Concerten und anderen Vereinsunternehmungen.
d/ Aus den Inventarialeffecten.
d/ Aus Geschenken, die dem Vereine zufilessen.
§. 15. Die Streitgkeiten der Vereinsmitglieder.
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern in Vereins-Angelegenheiten werden unter ausdrücklichen Entsagung einer anderen Instanz von einem Schiedsgerichte entschieden, welches aus zwei, von jeder Partei gewählten Schiedsrichtern, und einem von diesen bestellten Obmanne besteht.
§. 16. Auflösung des Vereines.
Im Falle der entweder durch Beschluss der Versammlung oder auf Anordnung der Behörden erfolgten Auflösung des Vereines, entscheidet im ersten Falle die letzte Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit über die Vertheilung des Vereinsvermögens.
Falls keine Einigung erzielt wird, so wie in dem zweitangeführten Falle, wird das Vereinsvermögen dem Bürgermeister der Stadt Brünn zu dem Zwecke zu übergeben wein, damit derselbe wegen Verwaltung dieses Vermögens bis zum Wiederentstehen einer Liedertafel das Nöthige verfüge und die Uebergabe desselben an Letztere anordnen könne.

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