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Statuten-Entwurf des Brüner Typographen-Sängerbund.


1. Name und Siß des Vereines.
§. 1.
Der Verein führt den Namen: “Brünner Typographen Sängerbund;” er ist ein Zweigeverein des “Vereines der Buchdrucker und Schriftgießer Mährens” (Centrale Brünn), jedoch mit selbstständigen Verwaltung, - und hat seinen Siß in Brünn, im jeweiligen Vereinslocale des Stammvereines.

II. Zweck des Vereines.
§. 2.
Der Zweck des Vereines ist: die Pflege des deutschen Gesanges durch theoretisch-praktischen Unterricht, dann die Förderung der Geselligkeit durch Veranstaltung von Festen, jährlichen 4 Liedertafeln, Ausflühen, Unterhaltungen u s. w.

III. Mittel des Vereines.
§. 3.
Als Mittel zur Errichtung dieses Zweckes betrachtet der Verein:
a/ die Interessen seines Gründungscapitals;
b/ die Subvention des “Vereines der Buchdrucker und Schriftgießer Mährens” (Centrale Brünn);
c/ die Einschreibgebühren, sowie die Beiträge seiner Mitglieder;
d/ die Erträgnisse der von demselben arrangierten Feste; und
e/ Schenkungen und Vermächtnisse.
Ferner gehören zu den Mitteln des Vereines die von demselben angeschafften Musikalien, Mobilien und sonstigen Utensilien.

IV. Mitglieder des Vereines.
§. 4.
Der Verein besteht aus ausübenden, unterstüßenden und Ehrenmitgliedern.
§. 5.
Mitglieder des Vereines können alle jene werden, welche sich eines unbescholtenen Rufes erfreuen.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet, nach Anmeldung bei dem Obmanne, eine Vereinsleitungs-Sißung.
§. 6.
Als ausübende Mitglieder werden nur jene aufgenommen, welche die zum Gesange erforderliche Befähigung besißen. Sie haben sich einer Prüfung durch den Chormeister zu unterziehen.
§. 7.
Als unterstüßende Mitglieder werden alle jene aufgenommen, welche sich den im §. 10, Alinea B., normierten Verpflichtungen unterwerfen.
§. 8.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein solche Personen ernennen, welche sich um den Gesang, die Musik oder überhaupt um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
Der Ernennung von Ehrenmitgliedern wird durch Ausfertigung eines Diploms, welches vom Obmanne und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist, Ausdruck gegeben.
§. 9.
Den ausübenden und unterstüßenden Mitgliedern wird die erfolgte Aufnahme durch Ausfertigung der von Obmanne und Cassier zu unterzeichnenden Jahreskarte bekräftigt, auf deren Rückseite die jeweilig geleisteten Beiträge vom Cassier bestätigt werden.

V. Rechte und Pflichte der Mitglieder.
§. 10.
A. Ausübende.
Dieselben sind in allen Vereins-Versammlungen stimmberechtigt und in den Vereins-Auschuss, sowie in alle Comités wählbar; ferner haben dieselben das Recht:
1. zu den vier statutenmäßigen Liedertafeln ihre Jahreskarte als Familien-Freikarte zu benüßen;
2. bei Prodictionen das Sängerzeichen zu tragen;
3. bei Vereins-Versammlungen Anträge zu stellen;
4. in die Protocolle und die Geschätsgebarung des Vereines Einsicht zu nehmen;
5. dem Vereine neue Mitglieder zuzufúhren, welche beim Obmanne anzumelden sind;
6. das musikalische Eigenthum des Vereines zu benútzen, soweit dies die Vereinsleitung für statthaft erkennt.
Dagegen hat jedes ausübende Mitglied die Pflicht:
1. eine einmalige Einschreibgebühr von 50 kr. längstens binnen sechs Wochen nach seinem Beitritte zu entrichten;
2. den Vereinsbetrag, welcher gegenwärtig 5 kr. wöchentlich beträgt, pünktlich zu leisten;
3. bei allen Proben und bei den sowohl vom “Sängerbunde” als auch vom “Vereine der Buchdrucker und Schriftgießer Mährens” veranstalteten Festen und Ausführungen pünktlich zu erschienen und mitzuwirken;
4. die Statuten und sonstigen Vereins- und Auschufs-Beschlüße genau zu befolgen.

B. Unterstüßende.
Dieselben haben das Recht:
1. in allen Versammlungen zu erscheinen und an den Verhandlungen mit berathender Stimme theilzunehmen;
2. zu den vier statutenmäßigen Liedertafeln ihre Jahreskarte als Familien-Freikarte zu benüßen;
3. in die Protokolle und die Geschäftsgebahrung des Vereines Einsicht zu nehmen; -
ferner sind die unterstüßenden Mitglieder in den Auschuss, sowie in das Revision-Comité wählbar (§. 16).
Dagegen hat jedes unterstüßende Mitglied die Pflicht:
1. den Vereinsbetrag, welcher gegenwärtig 1 fl. vierteljährig beträgt, entweder im vorhinein oder in wöchentlichen Theilzahlungen a 8 kr. pünktlich zu leisten und
2. dem Vereine jederzeit seine moralische Unterstüßung angedeihen zu lassen.

C. Ehrenmitglieder.
Dieselben genießen sämmtliche Rechte der ausübenden und unterstüßenden Mitglieder.

D. Alle Mitglieder
haben darauf besonders zu achten, dass überall und jederzeit die Ehre des Vereines gewahrt werde, und sind verpflichtet, gegentheiligen Bestrebungen entgegenzutreten.

VI. Vereins-Versammlungen.
§. 11.
Im Februar jeden Jahres findet die ordentliche General-Versammlung, welche 14 TAge vorher einzuberufen ist, statt. In dringenden Fällen oder über Verlangen von mindestens 20 Mitgliedern beruft der Vereins-Auschuss binnen acht Tagen aber auch außerordentliche General-Versammlungen ein. - Die jedesmalige Tagesordnung ist acht Tage vorher bekanntzugeben.
§. 12.
In die Competenz der General-Versammlung gehören:
a/ die Entgegennahme des Jahresberichtes über die Thätigkeit des Vereines, der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisoren;
b/ die Wahl der Vereinsleitung;
c/ die Walh des Reisefonds-Cassiers (§. 22);
d/ die Wahl dreier Revisoren;
e/ Verfügungen, betreffend das Stammvermögen;
f/ die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g/ die Beschlussfassung über größere Festlichkeiten, Sängerfahrten etc.;
h/ die Beschlussfassung über Gewährung von was immer für Namen habenden Remunerationen und Unterstüßungen;
i/ die Dotierung des Reisefondes (§. 23);
k/ sonstige Anträge und Interpellationen der Mitglieder und;
l/ die eventuelle Abänderung dieses Statuts.
§. 13.
Zur Beschlussfähigkeit einer General-Versammlung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der ausübenden Mitglieder erforderlich.
Sollte eine ordnungsgemäß einberufene General-Versammlung zur festgeseßen Zeit nicht beschlußfähig sein, so wird eine zweite mit gleicher Tagesordnung an demselben Tage um eine Stunde später angeordnet, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
§. 14.
Alle Beschlüsse - ausgenommen den der Auflösung oder Verschmelzung des Vereines mit einem anderen, ferner den der Statuten-Änderung, zu welchen zwei Drittel Majorität der ausübenden Mitglieder erforderlich ist - werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt der Antrag.
§. 15.
Bei minder wichtigen Angelegenheiten, wo es sich hauptsächlich darum handelt, der Vereinsleitung Directiven tz geben, genügt die Anhörung einer Mitgliederbesprechung; jedoch hat die Vereinsleitung etwa hienach gefasste Beschlüsse bei der General-Versammlung zu verantworten.
VII. Vereinsleitung.
§. 16.
Die Vereinsleitung ist einem Ausschusse von 10 Mitgliedern, und zwar: 8 ausübenden und 2 beitragenden, übertragen.
Sie besteht aus:
dem Obmanne,
dem Obmann-Stellvertreter,
dem Chormeister,
dem Hauptcassier,
zwei Schriftführern,
dem Archivar,
dem Fahnenjunker, und
zwei Ausschuß-Mitgliedern ohne beseonderes Mandat.
§. 17.
Die Wahl des Ausschusses erfolgt in der alljährlich im Februar stattfindenden General-Versammlung durch einfache Stimmmenmehrheit mittelst Stimmzettel. Die bei der Wahl des Ausschusses mit den nächstmeistern Stimmen bedachten zwei Vereinsmitglieder gelten als Ersaßmänner und rücken nach Maßgabe der Stimmenzahl in etwa im Laufe des Jahres vacant gewordene ausschussstellen ein.
§. 18.
Der Ausschuss hält monatlich mindestens eine Sißung ab. Er ist competent: über die Aufnahme von Mitgliedern, Befreiung von der Beitragsleistung guter, absolut nöthiger Sänger, Erledigung von dringenden Vereins-Angelegenheiten, welche nicht in die Competenz einer General-Versammlung gehören, Ankauf von Musikalien u. s. w. zu entscheiden; jedoch darf er ohne Genehmigung der General-Versammlung nur einen Betrag bis 10 fl. verfügen.
Hauptsächlich steht der Vereinsleitung das Recht zu, die Eintrittspreise zu den Productionen und die etwaigen Ermäßigungen bei außerordentlichen Productionen für die Mitglieder zu bestimmen.
Der Ausschuss ist ferner berechtigt, solche Mitglieder auszuschließen, welche nach sechswöchentlichem Restieren ihrer Beiträge troß erfolgter zweimaliger Aufforderung nicht zahlen - nach dreimaligen unentschuldigten Fernbleiben aus den Gesangsübungen troß ergangener Mahnung weder erscheinen noch eine begründete Rechtfertigung einbringen oder die Statuten verleßen und die Interessen des Vereines schädigen.
Nachlässige Ausschuss-Mitglieder können auf dieselbe Weise durch den Ausschuss aus diesem engeren Verbande ausgeschieden werden und ist deren Stelle sofort durch eine Neuwahl zu beseßen.
§. 19.
Der Ausschuss fasst seine Beschlusse bei Anwesenheit von mindestens sieben seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
§. 20.
Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen, führt den Vorsiß in den General-Versammlungen und Ausschuss-Sißungen, sorgt für die genaue Einhaltung der Statutarischen Bestimmungen, sowie für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und unterfertigt unter Gegenzeichnung eines Schriftführers alle Vereinacte.
In dringenden Fällen kann er selbst eine Entscheidung treffen, hat dieselbe jedoch nachträglich in einer Ausschuß-Sißung zu begründen und zu verantworten.
Der Obmann-Stellvertreter übernimmt in Verhinderung des Obmannes sämmtliche Functionen desselben.
Der Chormeister leitet die Gesangsproben und Productionen. Er ist verpflichtet, in jeder Probe zu erscheinen und hat im Falle seiner Verhinderung den Obmann rechtzeitig in Kenntnis zu seßen. Auch hat er im Einverständisse mit dem Obmanne die auszuführenden Piécen zu bestimmen und dieselben sodann dem Ausschusse vorzulegen.
Der Hauptcassier nimmt sämmtliche Gelder des Vereines inVerwahrung, begleicht auf Anweisung des Obmannes die Auslagen und legt in den Ausschuss-Sißungen, als auch in der Jahres-Versammlungen genaue Rechnung. Er haftet mit seinem Vermögen für das Empfangene.
Der I. Schriftführer hat alle vom Vereine ausgehenden Schriftstücke ausfertigen und für die Evidenzhaltung des Proben- und Stammbuches Sorge zu tragen.
Der II. Schriftführer übernimmt in Verhinderung des I. Schriftführers dessen Function und hat sich bei größerem Arbeitsmateriale mit ihm in dasselbe zu theilen. - Über die Versammlungen haben die Schriftführer Protocolle zu führen und für die General-Versammlung den Jahresbericht zu verfassen.
Der Archivar hat das gesammte unbewegliche Eigenthum des Sängerbundes zu beaufsichtigen und namentlich die Musikalien in Stand zu Hhalten.
Der Fahnenjunker hat bei allen Anlässen, wo der Verein die Fahne mitzunehmen beschließt, dieselbe dem Sängerbunde voranzutragen. Bei sonstigen Gelegenheiten, wo nur die Fahne decorativ zur Ausstellung gelangt, hat der Fahnenjunker sowohl für den Hin- als auch für den Rücktransport derselben Sorge zu tragen und überhaupt darüber zu wachen, dass die Fahne nicht beschädigt werde.
Die Ausschuss-Mitglieder ohne bestimmtes Mandat haben die Vorgenannten thatkräftigst zu unterstüßen und im Verhinderungsfalle eines derselben dessen Pflichten zu übernehmen.
§. 21.
Die außer den Ausschuss-Mitgliedern von der ordentlichen General-Versammlung zu wählenden 3 Revisoren (2 ausübende und 1 beitragendes Mitglied) haben die Pflicht, die vom Hauptcassier zu führenden Bücher nach den vorzulegenden Belegen gewissenhaft zu prüfen und über den Befund in der General-Versammlung Bericht zu erstatten und entweder Ertheilung oder Verweigerung des Absolutoriums zu beantragen.
Außerdem haben die Revisoren das Recht, das Abstellung eventueller Misstände in der Vereinsgebarung zu dringen oder bei den Versammlungen diesfalls geeignete Anträge zu stellen. Den Revisoren steht es frei, den Vereinsleitungs-Sißungen beizuwohnen und haben dieselben dort bloß berathene Stimme.

VIII. Reise fond.
§. 22.
Der Reisefond hat den Zweck, den ausübenden und beitragenden Mitgliedern die Theilnahme an auswärtigen Productionnen durch pecuniäre Unterstüßung zu erleichtern und bildet einen integrierenden Theil des Verinvermögens; dessen Verwaltung besorgt der von der General-Versammlung zu wählende Reisefonds-Cassier unter Controle des Ausschusses und des Revisions-Comités.
§. 23.
Den Fond bilden:
a/ die Einschreibgebüren der Mitglieder derselben a 1 fl.;
b/ die am Schusse eines jeden Jahres demselben zuzuweisenden 10% aller Mitgliederbeiträge;
c/ freiwillige Spenden;
d/ die vom Plenum über Antrag des Ausschusses zu bestimmenden Theilbeträge aus den Festerträgnissen und
e/ die Erträgnisse eigens für diesen Zweck zu veranstaltender Unterhaltungen.
§. 24.
Der Eintritt in den “Brünner Typographen- Sängerbund” jedes ausübenden Mitgliedes bedingt den Beitritt zum Reisefond.
Diesem Fonde können auch beitragende Mitglieder angehören.
§. 25.
Jedes ausübende Mitglied, welches mindestens sechs Wochen dem Vereine angehört, seine Einschreibgebür in den Reisefond bezahlt hat und seinen sonstigen Verpflichtungen (§. 10) voll nachgekommen ist, ist berechtigt, bei Sängerfahrten, welche entweder ganz oder theilweise aus dem Reisefonde bestritten werden, theilzunehmen.
Diejenigen beitragenden Mitglieder, welche diesem Fonde mindestens sechs Monate angehören und ihren Verpflichtungen (§. 10) gewissenhaft nachgekommen sind, genießen dieselben Rechte.
§. 26.
Mit dem Tage des Austrittes oder der Ausscheidung eines Mitgliedes aus dem Vereine ersicht jeder Anspruch auf den Reisefond und ist bei Wiedereintritt die Einschreibgebür neuerlich zu bezahlen.
§. 27.
Über die volle oder theilweise Inanspruchnahme des Reisefondes je nach Maßgabe der vorhandenden Mittel bestimmt eine General-Versammlung, in welcher mindestens zwei Drittel aller anspruchsberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit einfacher Majorität.
§. 28.
Der Reisefonds-Cassier hat alle dem Fonde zufließenden Gelder in Empfang zu nehmen, richtig zu verbuchen und hierauf in der “I. mähr. Sparcassa” nußbringend anzulegen.
Er ist gehalten, das Interesse des ihm anvertrauten Fondes stets wahrzunehmen und kann infolge dessen die ihm zur Vergrößerung oder zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Fondes geeigneten Vorschläge sowohl im Ausschusse als auch im Plenum erstatten.

IX. Austritt aus dem Vereine.
§. 29.
Der Austritt aus dem Vereine ist dem Obmanne anzuzeigen und ist hiebei die Mitgliederkarte abzugeben.
§. 30.
Ein Mitglied wird als aus dem Vereine ausgeschieben betrachtet, wenn es seinen Verpflichtungen (§.10) nicht nachkommt; jedoch bleibt es dem Vereine für alle Rückstände bis zum Tage seines Austrittes haftbar und kann eine eventuelle Wiederaufnahme in den Verein erst dann erfolgen, nachdem alle alten Forderungen beglichen sind.

X. Schiedsgericht.
§. 31.
Streitigkeiten der Mitglieder in Vereinssachen werden, wenn selbe durch den Obmann oder den Vereins-Ausschuss nicht gütlich beizulegen sind, durch ein Schiedsgericht, beschtehend aus zwei von dem Kläger und zwei von dem Geklagten gewählten Vereins-Mitgliedern, welche sich sodann aus dem Vereine einen Obmann wählten, geschlichtet, und ist der Ausspruch dieses Schiedsgerichtes endgiltig.

XI. Vereinsbanner.
§. 32.
“Der Brünner Typographen-Sängerbund” besißt eine Fahne und ist berechtigt, dieselbe bei allen festlichen und öffentlichen Anlässen und Ausflügen (entfaltet) zu tragen.

XII. Auflösung des Vereines.
§. 33.
Als aufgelöst ist der Verein zu betrachten, wenn derselbe aus weniger als 8 Mitglieder besteht, welche die Beseßung eines Quartetts nicht mehr ermöglichen, und geht sodann der Barfond in die Verwaltung des “Vereines der Buchdrucker und Schriftgießer Mährens” (Centrale Brünn), respective in den Kranken- und Invalidenfond dieses Vereines, das Mobiliär und Musikalien-Inventar in die Fortbildungs-Section dieses Vereines über.
Sollte sich jedoch im Schoße des Vereines ein derartiger Sängerchor (§. 2) bilden, so ist ihm sowohl das Barvermögen als auch das sonstige Eigenthum zu übermitteln.

XIII. Abänderung der Statuten.
§. 34.
Diese Statuten können nur auf Antrag einer Zweidrittel-Majorität der ausübenden Mitglieder mit Zustimmung diener Versammlung des “Vereines der Buchdrucker und Schriftgießer Mährens” in einer General-Versammlung des Sängerbundes abgeändert werden.


(Dále existují stanovy z roku 1897 a Domácí øád - Geschäftsordnung)

Stanovy

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