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Statuten [des Vereines Harmonia Nikolsburg].


Zweck des Vereins.
§ 1. Der Zweck des Vereins besteht in der Veranstaltung von Zusammenkünften seiner Mitglieder zur geselligen Erheiterung und Anregung des Kunstsinnes durch musikalische und deklamatorische Produktionen.

Mitglieder.
§ 2. Mitgliesder des Vereins sind diesjenigen, welche ursprünglich durch Unterfertigung der Subskriptionsliste ihren Beitritt erklären, oder in der Folge von dem leitenden Comité aufgenommen werden.
Rechte der Mitglieder.
§ 3. Jedes Mitglied hat:
1. Zutritt zu allen von der Vereinsleitung veranstalteten Unterhaltungen.
2. Das Recht für Vereinszwecke Anträge zu stellen.
3. Das Recht in Nikolsburg nicht wohnende, als Gäste einzuführe.
4. Einsicht in die Vereinsrechnung.
5. Das Recht, an den Produktionen des Vereins mitzuwirkem.

Leitung des Vereins.
§ 4. Die Leitung des Vereins besorgt ein aus neun Mitgliedern bestehendes Comité, wovon drei Mitglieder von den Gründern aus ihrer Mitte, und sechs von der Generalversammlung aus den Vereinsmitgliedern gewählt werden. - Das Comité wählt aus seiner Mitte einen Vereinsvorstand, dessen Stellvertreter und einen Cassier.

§ 5. Das Comité wird auf ein Jahr gewählt; die Comité-Mitglieder sind wieder wählbar.

§ 6. Nach Ablauf von 2 Jahren erlischt [sic] das Recht der Gründer drei Comité-Mitglieder aus ihrer Mitte zu wählen, und die Wahl sämtlicher neun Comité-Mitglieder erfolgt dann durch die Generalversammlung.

§ 7. Jede Vereinsangelegenheit die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist, unterliegt der Entscheidung des Comités.

§ 8. Das Comité versammelt sich über Einberufung des Vorstandes oder dessen Stellvertreters; und faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von dies [sic] Mitgliedern und des Vorstandes oder dessen Stellvertreter nothwendig; die Comité-Mitglieder sind wenigstens 24 Stunden vorher zu der Sitzung einzuladen.

§ 9. Über schriftliche Aufforderung von fünf Comité-Mitgliedern ist der Vorstand verpflichtet, eine Comité-Sitzung zu vereinlassen.

§ 10. Über die Sitzungbeschlüsse des Comité wird ein Protokoll geführt, das die anwesenden Comité- Mitglieder unterfertigen.

§ 11. Dem leitenden Comité steht insbesonders zu:
1. Die Aufnahme und Ausschliessung der wirklichen Mitglieder.
2. Die Bestimmung des Vereinslokales.
3. Die Zeit und Zahl der Versammlungen.
4. Die Festsetzung des Gegenstandes und der Reihenfolge der in denselben zu halten den Verträge.
5. Die Verwaltung des Vereins Vermögens und die Entscheidung über desselbe im Falle der Auflosung des Vereins.
6. Die Bestimmung der Grösse des den Mitgliedern zuleistenden Beitrages.
7. Die Handhabung der Ordnung in den Vereinsversamlungen.
8. Die Entscheidung über die von einzelnen Mitgliedern gestellten Anträge.
9. Die Änderung der Statuten, den Fall ausgenommen, wenn der Vereinszweck über die Grenzen im § 1. festgesetzten Wirkungskreses ausgedehnt werden wollte.
10. Die Constituirung des Schiedsgerichtes.

§ 12. Der Vereinsvorstand oder dessen Stellvertreter vertritt den Verein der Behörden und dritten Personen gegenüber, er vollzieht die Beschlüsse des Comités in der Generalversammlung, er hat in den Sitzungen derselben und der Generalversammlung den Vorsitz, bei Stimmengleichheit ist in beiden Sitzungen seine Stimme entscheidend, er bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen, er unterfertigt die vom Vereine ausgehenden Documente, doch bedarfe seine Unterschrift bei den Verein privatrechtlich verbindenten (sic) Urkundender Mitfertigung zweier Comité Mitglieder.

§ 13. Der Cassier führt das Verzeichniss der Mitglieder, übernimmt den Vereinsbeitrag und hat namentlich die Rechnung den Comité vorzulegen. - Die vom Comité genehmigte Jahresrechnung hat vier Wochen zur Einsicht der Vereinsmitglieder offen zu liegen.

General. Versammlung.
§ 14. Der Generalversammlung sind folgende Gegenstände forbehalten:
1. Die Wahl der Mitglieder des leitenden Comités.
2. Die Abänderung der Statuten für den im § 11. N. 9. festgesetzten Fall.
3. Die Auflösung des Vereins.
Die Generalversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins, faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit, die Wahlen ausgenommen. Über ihre Beschlusse wird von einem der Comité Mitglieder ein Protokoll geführt, das die Comité-Mitglieder unterfertigen.

Beiträge.
§ 15. Die Vereinsauslagen werden durch Monatsbeiträge der Mitglieder bestritten. - Die Höhe dieser Beiträge bestimmt das Comité mit der Beschränkung, daß der monatliche Beitrag für eine Familie den Betrag von einen Gulden und für eine Einzsnkarte (sic) den Betrag von fünfzig Kreutzer nicht übersteigen darf.
Jedes austretende Mitglied hat nach schriftlich angezeigten Austritte noch für ein Monat den Beitrag zu leisten.

Ehren Mitglieder.
§ 16. Das leitende Comité kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehren-Mitglieder ernennen. Die Ehren-Mitglieder haben alle Rechte der wirklichen Mitglieder, sind aber von den Beitragsleistungen enthoben. Die Ernennung zum Ehren-Mitgliede kann nur den geschehen, wenn das Comité vollzühlig (sic) versammelt ist.

Schiedsgericht.
§ 17. Streitigkeiten, welche aus den Verhältnissen des Vereines zwischen Mitgliedern entspringen, entscheidet das Vereins-Schiedsgericht. - Die Mitglieder desselben, drei an der Zahl, werden für ein Jahr in Vorhinein vom leitenden Comité aus den wirklichen Mitgliedern ernennt. Sollte ein Mitglied des Schiedsgericht an dem Streite selbst betheiligt sein, so ernennt das Comité einen Ersatzmann. Können sich die Mitglieder des Schiedsgericht über die Person des Obmannes nicht einigen, so entscheidet das Loos. - Das Schiedsgericht entscheidet nach seiner Einsicht und seinem Gewissen, ist an keiner Form gebunden; es fasst seine Beschlusse mit Stimmenmehrheit und theilt dieselben sowohl den streienden Partheien als auch dem Comité mit. Gegen seine Entscheidung findet keine wie immer geartete Berufung statt.

Nikolsburg den 7. Aprill 1868.
Dot. Sig. Schmelkes
Josef Pospischill
Ferd. Schmidt.

Nr. 7422.
Der Bestand dieses Vereins nach Inhalt der vorstehenden Statuten wird im Sinne des §: 9 Gesetzes vom 15. November 1867 R. G. B. 138 bescheinigt.
Von der k. k. mähr. Statthalterei
Brünn am 14. Aprill 1868.
für den Statthalter
Wessely

Das provisorische Comité konstituirte sich in Folge dessen unter Beibehalt Ihre Functionen als wirkliches Comité.
Laut Comité-Beschlust wurden die Herrn
Ferdinand Schmidt und Josef Holzknecht
beauftragt, einstweilen eine kleine Leihen herzustellen, welchen Auftrag sie zur Zufriedenheit der Mitglieder erledigten.

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