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Statuten
des
Musiverein der kön. Haupstadt Olmütz.

§. 1.
Der Verein der Musik-Freunde bezweckt die Befürderung der Tonkunst durch Uibungen und Produktionen.
§. 2.
Der Musikverein wird auch bemüht sein, nach Kräften in Olmütz Bildungsanstalten für Musik zu errichten und zu befördern. Die Errichtung solcher Bildungsanstalten deren Eine mit Genehmigung der k. k. Statthalterei bereits besteht, wird von Fall zu Fall bei der betreffenden Behörde auszusuchen sein.

§. 3.
Die Wirksamkeit des Musikvereins ist sowohl eine vocale als instrumentale. Die hiernach abgetheilten wirkenden Mitglieder haben ihre abgesonderten Uibungen unter der Anleitung ihrer Sectionsvorstande (§ 16) jedoch ohne jeden weitern selbstständigen Wirkungskreis.

§. 4.
Die Mitglieder der Musikvereines sind:
a/ Ehrenmitglieder,
b/ Gründer,
c/ beitragende und
d/ mitwirkende Mitglieder.

§. 5.
Ehrenmitglieder sind jene, welche der Musik- Verein in ehrender Anerkennung ihrer Verdienste um die Musik hiezu durch den Auschuß ernennt. Dieselben übernehmen keine statutenmäßigen Verpflichtungen gegen den Verein.

§. 6.
Gründer sind jene Mitglieder, welche zur Förderung des Vereinszweckes ein für allemal einen Gründungsbeitrag von wenigstens 10 fl. C. M. zum Stammvermögen des Vereines einlegen, zugleich aber auch den jährlichen Beitrag von mindestens 2 fl. C. M. leisten.
Dieselben haben ein Eigenthum an dem Stammvermögen des Vereines.

§. 7.
Beitragende Mitglieder sind jene, die sich zu einem Beitrage von wenigstens 2 fl. C. M. jährlich in Vorhinein verpflichten.

§. 8.
Mitwirkende Mitglieder sind jene, welche wegen ihrer anderweitigen regelmäßigen und unentgeltlichen Betheiligung an der musikalischen Wirksamkeit des Vereines hiezu durch den Ausschuß ernannt werden.

§. 9.
Die Aufnahme in die Gesellschaft findet über schriftliche Anmeldung bei dem Vorstande durch geheime Stimmgebung in einer Ausschußsitzung Statt.

§. 10.
Jedes Vereinsmitglied erhält eine Aufnahmsurkunde, worin die Kathegorie, nach welcher der Eintritt in den Verein erfolgt, ausdrücklich anzugeben ist.

§. 11.
Es wird ein Stammbuch des Olmützer Musikvereins verlegt, in welches sämmtliche Mitglieder des Vereines nach den Kathegorien und Beiträgen, wie die Subskription erfolgte, eingetragen werden.
Zur bleibenden Erinnerung und zum Nachweise der allmäligen Entwicklung des Vereines sind auch die Leistungen desselben von einem hiezu eigens bestimmten Mitgliede abgesondert zu verzeichnen.

§. 12.
Zu den öffentlichen Gesellschafts- Konzerten steht es jedem Vereinsmitgliede frei, bei dem Kassier des Vereines so viele Eintrittskarten zu erheben als er gemäß der Subskription, Kathegorien im Stammbuche einnimmt und Beiträge leistet. Die bei den einzelnen Produktionen wirklich Mitwirkenden haben für ihre Person den Eintritt nebenbei frei.
Weitere Concessionen hat der Ausschuß von Fall zu Fall zu beschließen.

§. 13.
Der Musikverein erbittet sich einen Protektor als Schutzherrn der Gesellschaft.

§. 14.
Zur Leitung der Angelegenheiten des Vereins werden in einer Generalversammlung von wenigstens 33 Mitgliedern und den Mitgliedern der Gesellschaft 16 Ausschußmitglieder gewählt, welche aus ihrer Mitte den Vorstand, den Vorstands-Stellvertreter und die übrigen Funktionäre wählen.
Jedes Jahr treten 4 derselben nach der Reihe ihrer erfolgten Wahl aus, können aber wieder neu gewählt werden.

§. 15.
Wenn ein Auschußmitglied bleibend abgeht, können die übrigen Auschußmitglieder bis zur nächsten Generalversammlung provisorisch eine Ersatzwahl vornehmen.

§. 16.
Die wirkenden Mitglieder der Gesangs- und Instrumental-Abtheilung können ihre Sektionsleiter bei der jährlichen Generalversammlung aus ihrer Mitte nach absoluter Stimmenmehrheit selbst wählen.
Die gewählten sind jederzeit als solche auch Mitglieder des Ausschußes.

§. 17.
Der Vorstand oder in dessen Verhinderung der Stellvertreter (§ 14) repräsentiret den Musikverein nach Außen. Ihm steht die Oberleitung des Vereines, so wie die Vertheilung der Geschäfte nach seinem Ermessen zu. Alle wirkenden und Ausschußmitglieder haben seinen Anordnungen zu willfahren.
So beruft die Generalversammlung im Anfang Mai eines jeden Jahres oder bei außerordentlichen Anlässen, nach wenigstens acht Tage vorausgegangenen öffentlicher Kundmachung durch eine Olmützer Lokalzeitung oder durch Anschlagzetteln, sowie die periodischen Auschußsitzungen. Es präsidirt allen Vereinsversammlungen, leitet die Berathungen und Abstimmungen nach absoluter Stimmenmehrheit und unterfertigt mit dem Stimmführer alle Sitzungsprotokolle.

§. 18.
Die Geschäfte des Vereins werden theils von den einzelnen Funktionären, theils vom gesammten Ausschuße, theils durch besondere Comités nach der Bestimmung des Vorstandes besorgt.

§. 19.
In den Ausschußsitzungen bei welchen jedes Vereinsmitglied gegenwärtig sein darf, entscheidet die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Auschußmitglieder. In diesen Sitzungen sind zu verhandeln: Alle Angelegenheiten des Musikvereins, welche den Bestand und das gedeihliche Wirken von größerer Wichtigkeit oder nachhaltiger Wirkung sind, insbesondere die provisorische Ergänzung des Ausschußes (§ 15) die Aufnahme und Entlassung von Vereinsmitglidern und von Dienern, alle Correspondenzen mit k. k. Behörden, die Verwilligung von Befreiungen vom Unterrichtsgelde für die Musikschule, die Bewilligung von Auslagen über 5 fl. C. M., die bleibende Vertheilung der Geschäfte unter die Funktionäre, wesentliche Abweichungen von der bisherigen Uibung in Betreff der Concerte, die Wahl des Comités zur Revision der Jahresrechnung, endlich die Bereitung der Vorlagen für die Generalversammlung.
In der nach § 17 jährlich einzuberufenden Generalversammlung soll ein Rechengeschafts-Bericht über die gesammte musikalische und ökonomische Wirksamkeit des Vereines unter Vorweisung der Kassa und Kassabücher, des Archivvormerkes, des Stammbuches und Gedenkbuches, des Gestionsprotokolles und der Musikschul-Kataloge zu Jedermanns Einsicht vorgelegt und ein Auszug dieses Berichtes durch die Zeitung veröffentlicht werden.

§. 20.
Die Gründungsbeiträge bilden das Stammvermögen des Vereins und können nur soweit die jährlichen Beiträge nicht ausreichen zu Anschaffungen, welche ein für allemal zum Besten des Vereines geschehen, verwendet werden, wenn zwei Dritttheile der in der Sitzung anwesenden Ausschußmitglieder einverstanden sind. Derlei Anschaffungen sind in das Inventar des Vereinsvermögens aufzunehmen.

§. 21.
Jedem Vereinsmitglied steht die Einsicht in die Rechnungen und Vormerke des Vereins frei.
Mit Schluß jeden Jahres erfolgt durch ein vom Ausschuß zu bestimmendes Comité die Skontrierung der Kassa, so wie die Prüfung der Rechnungen Behufs der Vorlage an die Generalversammlung und zur öffentlichen Kundmachung durch den Druck.
Der Ausschuß hat dem Vereinskassier so wie dem Revidenten ein Instruktion mitzugeben, deren Verfolgung der Vorstand überwachen soll.
Der Staatsverwaltung bleibt es vorbehalten in die Geschäftsgebahrung jederzeit Einsicht zu nehmen, über die Beobachtung der angeordneten Bestimmungen zu wachen, und wenn es nothwendig erachtet wird, dem Vereine einen von der hiezu berufenden Behörde zu bestimmenden landesfürstlichen Commisär beizugeben.

§. 22.
Das Programm für die Gesellschaftskonzerte ist jedesmal dem Ausschuße zur Genehmhaltung vorzulegen. Es wird in Vorhinein festgestellt, daß wenigstens vier Produktionen von vorherrschend klassischem Gehalte sein sollen.

§. 23.
Die musikalisch wirkenden Mitglieder verpflichten sich über jedesmalige Einladung des Vorstandes bei allen Proben pünktlich zu erscheinen und dem Ansinnen der Dirigenten sich willig zu fügen.
Wer den statutenmäßigen Obliegenheiten nachzukommen unterstützt, wird nach von dem Ausschuße vorausgehender dreimaliger Mahnung als ausgetreten aus dem Vereine angesehen, hat sein Diplom zurückzustellen, und wird auch aus dem Stammbuche gelöscht.

§. 24.
Der Austritt aus dem Vereine steht jederzeit frei.
Bereits eingezahlte Beiträge werden nicht mehr zurückgestellt.

§. 25.
Die Auflösung des Musikvereins kann nun von der Generalversammlung na 14 Tage vorausgegangener Anzeige an den k. k. Kreisvorstand und eben so lange vorausgegangener Bekanntmachung des Zweckes dieser Generalversammlung in Gegenwart von wenigstens 21 Mitgliedern durch Stimmenmehrheit von zwei Dritttheilen derselben beschlossen werden.
Uiber die Vertheilung oder künftige Widmung des Vereinsvermögens ist die Stimmenmehrheit von zwei Dritttheilen der anwesenden gründenden Mitglieder erforderlich.
Sollten nicht mehr als 12 stimmende Gründer vorhanden sein, so hat diese Generalversammlung das Recht, aus der Zahl der anwesenden beitragenden Mitglieder die fehlenden mit den Rechten der Gründer zu betrauen. Sollte aber nach dreimaliger Abstimmung ein Beschluß über die Vertheilung oder künftige Widmung des Vereinsvermögens nicht zu Stande kommen, so entscheidet hierüber die Mehrheit aller anwesenden Vereinsmitglieder.

§. 26.
Abänderungen dieser Statuten können ebenfalls nur in einer Generalversammlung durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden beschlossen werden, und bleiben der allerhöchsten Genehmigung vorbehalten.

§. 27.
Aus dem Vereinsverhältnisse entstehende Streitigkeiten sind dem Vorstande anzuzeigen und durch ein von demselben von Fall zu Fall zusammenzusetzendes Schiedsgericht, wozu jeder Streittheil ein im Streite nicht unmittelbar betheiligtes Vereinsmitglied, der Vorstand aber den Obmann wählt, ohne weitere obzuthun. Bei der Erhebung des Streitfalles durch die Schiebsrichter darf der Vorstand selbst gegenwärting sein, und die gewünschten Aufklärungen geben, die Fällung des schiedsrichterlichen Erkenntnisses hat aber in seiner Abwesenheit zu geschehen. Sie muß ihm sogleich schriftlich bekannt gegeben und durch ihn den Streittheilen intimirt werden.
Zweifel über die Auslegung eizelner Statutenbestimmungen hat der Ausschuß zu lösen, die betreffende Entscheidung aber der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
13209/1014 Vorstehende Statuten werden in Folge allerhöchster Entschließung vom 15. September 1853 genehmig.
Wien den 24. Juli 1855.
Seiner kaiserl. kön. Apostolischen Majestät wirklicher geheimer Rath, Großkreuz, des kaiserlich-österreichischen Leopold- und Franz-Josef-Ordens, Minister des Innern etc.
Alexander Freiherr von Bach m. p.
MZA Brno fond B 13 karton 1479 sign. 2/33 V

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