Zpìt

Satzungen
des
Bundes der Deutschen Südmährens


Zweck.

1. Der Bund der Deutschen Südmährens hat den Zweck, die wirtschaftlichen und nationalen Bestrebungen der deutschen Bewohner des südlichen Mährens zu fördern und zu unterstützen.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch a/ wirtschftliche, b/ volksbildende und c/ nationale Thätigkeit.
Diese wird insbesondern umfassen:

a/ i n    w i r t s c h a f t l i c h e r    B e z i e h u n g:
Erforschung und Schilderung der Landwirtschaftlichen und gewerblichen Verhältnisse und der aus dem Zustande derselben sich ergebenden Bedürfnisse;
Unterstützung deutscher Ansiedler im Bundesgebiete;
Ankauf, Verpachtung und Verkauf landwirtschaftlicher Besitze; Vermittlung von Grundpfanddarlehen für dieselben;
Einführung und Pflege lohnender Erwerbszweige;
Gründung von Obstbaum- und anderen Baumschulen, sowie Hebung der Obstanpflanzungen und des Weinbaues im Bundesgebiete überhaupt;
Stellennachweisungfür Lehrlinge, Dienstboten, ladnwirtschaftliche und gewerbliche Hilfsarbeiter;
Bildung von deutschen Hanwerker- und Gehilfen- Vereinen, von Gehilfenherbergen und Mägdeheimen;
Gründung von Genossenschaften für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke, zur Hebung der Bienenzucht, zum Ankaufe gewerblichen und landwirtschaftlichen Maschinen und zur Verwertung gewerblichen und landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
Arbeits- und Creditvemittlung für deutsche Gewerbschaften;
Bildung von Spar- und Vorschungsvereinen;
Veranstaltung von Wanderversammlungen, Vorträgen und Fachausstellungen;
Vertheilung von Werkzeugen, Werkformen und Mustervorlagen;
Einflusnahme auf das Versicherungswesen;
Hebung des Fremdenverkehres und der Sommerfrischen.

b/ i n    v o l k s b i l d e n d e r    R i c h t u n g:
Förderung der Errichtung von Fachschulen und Aussetzung von Unterstützungen für Zöglinge derselben;
Errichtung von deutschen Schulen und Kindergarten, Einflusnahme auf deren Entwicklung und Ausbau;
Förderung der Errichtung solcher Anstalten durch Beiträge; Einflusnahme auf die Entwicklung des Volksschulwesens in nationaler Hinsicht;
Verbreitung von Druckschriften eigenen und fremden Verlages;
Aufstellung von Volksbüchereien und Errichtung von Volkslesehallen;
Errichtung von verschieden Lehr- und Fortbildungs- Cursen.

c/ i n    n a t i o n a l e r    B e z i e h u n g:
Erforschung des Volkssitten und Gebräuche, Einfluss auf Erhaltung der deutschen Volkstrachten und Mundarten, Volkstänze und anderer Bestandtheile des Volkslebens;
Pflege des deutschen Volksgesanges;
Bildung von nationalen Tischgesellschaften;
Feier von Gedenktagen deutscher Männer und Thaten;
Veranstaltung von Volksunterhaltungen;
Einflusnahme auf die Gewinnung von deutschen Aerzten, Rechtsanwalten u. s. w. für das Bundesgebiet.
Politische Angelegenheiten sind von der Vereinsthätigkeit ausgeschlossen.

Beschaffung der Geldmittel.

2. Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht:
a/ durch Beiträge der Mitglieder; b/ durch freiwillige Spenden; c/ durch Einleitung von behördlich genehmigten Sammlungen; d/ durch Veranstaltungen von Vorträgen, musikalischen und anderen künstlerischen Aufführungen u. s. w.

Sitz.

3. Der Sitz und die Leitung des Bundes befinden sich in Z n a i m. Die Mitglieder vereinigen sich nach den Bestimmungen dieser Satzungen zu Bundesgruppen.
4. Die Geschäftsprache des Bundes ist die deutsche. Ein Antrag auf Aufhebung oder Abänderung dieser Bestimmung ist als Antrag auf Auflösung des Bundes nach Punkt 24 zu behandeln.

Bildung des Vereines.

5. Der Bund ist gebildet, wenn nach behördlicher Genehmigung der Satzungen mindestens 50 Mitglieder ihren Beitritt der Vereinsunternehmer erklärt haben.

Eintritt in den Bund.

6. Mitglied des Bundes kann ohne Unterschied des Geschlechtes jeder Deutsche werden, dessen Anmeldung vonder Bundesleitung oder dem Vorstande einer Bundesgruppe angenommen wird.
Die Aufnahme in den Bund kann ohne Angabe der Gründe abgelehnt werden.

Pflichten der Mitglieder.

7. Jedes Mitglied des Bundes hat die Pflicht, einen Jahresbeitrag von mindestens 1 Krone (= 50 Kreuzern) in der Regel zu Anfang jedes Jahres, beziehungsweise bei seiner Anmeldung, oder einen einmaligen Gründungsbeitrag von mindestens 20 Kronen (= 10 Gulden) zu leisten und die Zwecke des Bundes nach Möglichkeit zu fördern.

Rechte der Mitglieder.

8. Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen der Bundesgruppe, der es angehört, mit berathender und beschließender Stimme beizuwohnen und in denselben Anträge zu stellen; auch kann dasselbe den Hauptversammlungen des Bundes als Zuhörer beiwohnen.
Jedes Mitglied ist für alle Bundesneämter wählbar.
Alle Mitglieder sind berechtigt, die Veröffentlichungen des Bundes unter den von der Bundesleitung festgesetzetn Bedingungen zu beziehen.

Austritt aus dem Bunde.

9. Der Austritt aus dem Bunde steht den Mitgliedern jederzeit frei, doch haben sie dem Vorstande ihrer Bundesgruppe schriftlich anzuzeigen.
Die Anmeldung des Austrittes enthebt jedoch nicht der Verpflichtung, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.

Ausschluss eines Mitgliedes.

10. Die Bundesleitung ist berechtigt, die Ausschließung von Mitgliedern, die den Bundeszweck schädigen, zu verfügen.
Den Ausgeschlossenen steht das Recht zu, die Beschwerde gegen diese Verfügung der Bundesleitung vor dem Schiedsgericht binnen vier Wochen anhängig zu machen.

Gliederung der Verwaltung.

11. Die Bundesangelegenheiten werden besorgt:
a/ durch die Bundesgruppen und deren Vorstände; b/ durch die Bezirksverbande und deren Vorstände; c/ durch die Hauptversammlung des Bundes; d/ durch die Bundesleitung; e/ durch den Aufsichtsrath; f/ durch das Schiedsgericht.

Bundesgruppen.

12. Je 20 Mitglieder des Bundes können eine Bundesgruppe bilden.
Mitglieder, welche keiner Bundesgruppe angehören wollen, werden von der Bundesleitung in einem gesonderten Verzeichnisse geführt und haben sich sowohl betreffs der Zahlung der Mitgliederbeiträge als auch in allen anderen Angelegenheiten unmittelbar an die Bundesleitung zu wenden.

Vorstand der Bundesgruppe.

13. Jede Bundesgruppe wählt einen O b m a n n, einen S c h r i f t f ü h r e r, einen Z a h l m e i s t e r und im Falle die Bundesgruppe eine Volksbücherei besitzt, einen B ü c h e r w a r t. Bei größesen Bundesgruppen können jeden der genannten Geschäftsführer auch noch ein oder zwei Stellvertreter gewählt werden.
Diese von der Vollversammlung einer Bundesgruppe gewählten Mitglieder bilden den Vorstand der Bundesgruppe.
Dem Vorstande steht das Recht zu, im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Volksversammlung aus den Gruppenmitgliedern einen Ersatzmann zu wählen.
Der Vorstand hat seine Geschäftsordnung selbst festzustellen.

Rechte und Pflichte des Vorstandes der Bundesgruppen.

14. Der Vorstand der Bundesgruppe entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, hebt die Bundesbeiträge ein und vermittelt den Verkehr zwischen den Mitgliedern seiner Gruppe und der Bundesleitung.
Von den eingehobenen Bundesbeiträgen ist die Hälfte, also mindestens 258 Kreuzer (= 50 Heller) für jedes Mitglied spätestens im Monate April eines jedes Jehres unter Beischluss der Verrechnung an die Bundesleitung zu übersenden; ebenso sind alle Spenden, bei denen nicht eine besondere Widmung zu Zwecken der Bundesgruppe selbst vorliegt, in vollem Betrage an die Leitung des Bundes abzuführen. Die Verfügung über die der Bundesgruppe verbleibende Hälfte der Mitgliederbeitrage steht dem Vorstande für Bundeszwecke zu. Er bestreitet hievon die Auslagen für die Verwaltung der Gruppe und verwendet den Überschuss zu Bundeszwecken im Sinne der Satzungen im Orte selbst oder im Bundesgebiete.
Unternehmungen, welche den Säckel der Gruppe dauernd belasten, bedürfen der Genehmigung einer Bundesgruppen- Versammlung.
Die ausgestellten Mitgliedskarten, ebenso die Veröffentlichungen des Bundes übermittelt der Vorstand den einzelnen Mitgliedern, während er anderseits die Beschlüsse und Wünsche der Gruppenversammlungen an die Bundesleitung gelangen lässt.
Auf Befragen hat der Vorstand Berichte und Gutachten an die Bundesleitung zu erstatten.

Versammlungen der Bundesgruppen.

15. Zur gründenden Versammlung werden die Mitglieder der Bundesgruppe durch die Bundesleitung oder einen Bevollmächtigen derselben einberufen.
Jede Gruppe hält im Laufe des Vereinsjahres nach Bedürfnis allmonatlich, mindestens aber e i n e Gruppenversammlung ab, zu der die Einladung vom Obmanne oder dessen Stellvertreter erfolgt.
Außerordentliche Versammlungen müssen jederzeit binnen acht Tagen einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder, die der Bundesgruppe angehören, dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt oder die Bundesleitung es verlangt.
In den Gruppenversammlungen führt der Obmann oder dessen Stellvertreter den Vorsitz.
Sollte der Vorstand einer Bundesgruppe seine Pflichten lässig erfüllen, hat die Bundesleitung das Recht, durch eines ihrer Mitglieder oder einen Vervollmächtigten eine Gruppenversammlung einzuverufen und die Neuwahl des Vorstandes einzuleiten.
Die Versammlungen sind in jeder Zahl beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ortsüblich eingeladen wurden.
In der im ersten Vierteljahre abzuhaltenden ordentlichen Vollversammlung der Bundesgruppe werden der Jahresbericht des Vorstandes und etwaige Mittheilungen der Bundesleitung verlesen.
Sodann steht jedem Mitgliede das Recht zu, Bundesfragen zu erörten, Wünsche auszusprechen und Anträge zu stellen.
Anträge oder Wünsche einer Bundesgruppe, welche bei der ordentlichen Bundeshauptversammlung in Berathung gezogen werden sollen, müssen bis 1. Mai des betreffenden Jahres an die Bundesleitung gelangen.
Die Versammlung nimmt endlich alljährig die Neuwahl des Vorstandes vor, sowie die Wahl der Mitglieder, welche die Gruppe im Bezirksverbande und bei der Bundeshauptversammlung vertreten.
Abstimmung und Wahlen erfolgen mit unbedingter Mehrheit der Anwesenden. Gibt der erste Wahlgang keine Entscheidung, so ist eine andere Wahl mit Stimmzetteln vorzunehmen.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.

Bezirksverbände.

16. Die Bildung sowie die Feststellung des Umfanges der Bezirksverbände steht der Bundesleitung im Einvernehmen mit den im Bezirksgebiete befindlichen Bundesgruppen zu. Sämmtliche innerhalb dieses Gebietes liegende Bundesgruppen des Bundes der Deutschen Südmährens sollen dem Bezirksverbande als Mitglieder beitreten. Ihre Aufnahme hängt jedoch von dem Vorstande des Bezirksverbandes ab, welcher dieselbe auch ohne Angabe von Gründen verweigen kann. Die Beschlussfassung über den Beitritt zum Bezirksverbande, sowie über den Austritt aus demselben steht der Vollversammlung der Bundesgruppe (Punkt 14) zu.
Jede dem Bezirksverbande angehörige Bundesgruppe wählt zur Vollversammlung des Bezirksverbandes einen Vertreter.
Bundesgruppen, welche nach dem Stande des Vorjahres mehr als 20 Mitglieder zählen, haben für je 50 diese Zahl überschreitende Mitglieder eine weitere Stimme zurecht.

Vorstände der Bezirksverbande.

17. Jeder Bezirksverband wählt einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer. Diese drei Amtswalter bilden den Vorstand des Bezirksverbandes. Bei größerem Bezirksverbanden können für jeden der genannten Geschäftsführer nach den Bestimmungen der Bezirksverbandssatzungen auch ein oder zwei Stellvertreter, sowie mehrere sonstige Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Dem Vorstande steht im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes das Recht zu, für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Versammlung des Bezirksverbandes aus den Mitgliedern der dem Bezirksverbande angehörigen Bundesgruppen einen Ersatzmann zu wählen. Der Bezirksvorstand hat seine Geschäftsordnung selbst festzustellen.

Rechte und Pflichten des Vorstandes der Bezirksverbande.

18. Der Bezirksvorstand wird zu Besorgung aller das Bezirksgebiet betreffenden Vereinsangelegenheiten von Seite der Bundesleitung herangezogen. Er erstattet in dieser Richtung der Bundesleitung Gutachten, stellt Anträge an sie und leitet selbstständig Erhebungen ein, sowohl an der dem Bezirksgebiete zugewiesenen Sprachgrenze als auch innerhalb des Bezirksgebietes, insoweit es sich um Erfüllung des Vereinszweckes (Punkt 1), die Beschaffung der Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes (Punkt 1), endlich um die Beschaffung von Geldmitteln (Punkt 2) handelt. Ihm obliegt die Aufsicht über die Thätigkeit der Bundesgruppen seines Verbandes; er hat auf dieselben belebend einzuwirken, wie auch Neugründungen nach Maßgabe der Möglichkeit einzuleiten.
Alle von Seite der Bundesleitung an Personen oder Gemeinden innerhalb des Bezirksgebietes erfolgenden Zahlungen sind dem Bezirksvorstande auszuzeigen.
Der Bezirksvorstand vertritt die Bundesleitung als unmittelbares Aufsichtsorgan der dem Bezirksverbande angehörigen Bundesgruppen. Die dem Bezirksverbande angehörigen Bundesgruppen liefern ihre Einnahmen in der von der Bundesleitung bestimmten Verrechnungsart an dieselbe unmittelbar ab.
Der Bezirksvorstand ist jederzeit verpflichtet, der Bundesleitung die Einsicht in seine Verhandlungsschriften zu gewähren.
Dem Obmanne des Bezirksverbandes steht das Recht zu, den Sitzungen der Bundesleitung mit berathender Stimme beizuwohnen.

Versammlungen der Bezirksverbande.

19. Zur gründenden Versammlung des Bezirksverbandes werden die innerhalb des nach Punkt 16 bestimmten Bezirksgebietes gelegenen Bundesgruppen durch die Bundesleitung oder einen Bevollmächtigten derselben einberufen. Jeder Bezirksvorstand hält jedes Jahr mindestens eine ordentliche Versammlung, zu der die Einladungen von dem Bezirksvorstand durch dessen Obmann oder Stellvertreter erfolgen. Außerordentliche Versammlungen müssen von demselben jederzeit dann sofort einberufen werden, wenn ein Fünftel der dem Bezirksverbande angehörigen Bundesgruppen durch deren Vorstände dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt, oder wenn es die Bundesleitung verlangt.

Jahres-Versammlungen der Bezirksverbande.

20. Die Jahres-Versammlung des Bezirksverbandes muss mindestens acht Tage früher unter Verständigung der Bundesleitung und der dem Verbande angehörigen Bundesgruppen mit Angabe der Tagesordnubg einberufen werden. Den Vorsitz führt der Obmann des Bezirksverbandes oder dessen Stellvertreter.
Die Jahresversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und von Vertretern von mindestens einem Fünftel der den Gruppen des Bezirksverbandes zustehenden Stimmen besucht ist. (Punkt 16.)
Der Bundesleitung steht das Recht zu, durch von ihr bestellte Vertreter an den Verhandlungen mit berathender Stimme theilzunehmen.
In der Jahres-Versammlung wird:
a/ der Bericht des Vorstandes erstattet und darüber berathen;
b/ die Verlesung etwaiger Mittheilungen der Bundesleitung vorgenommen;
c/ über die auf Grund der Verbandssatzungen ordnungsgemäß eingebrachten Anträge der Bundesgruppen und alle den Bezirk betreffenden Angelegenheiten wie auch;
d/ über Anträge an die Hauptversammlung des Bundes Beschluß gefasst;
e/ die jährlich erfolgende Neuwahl des Vorstandes aus den Mitgliedern der dem Bezirksverbande angehörigen Bundesgruppen und eines Vertreters für die Hauptversammlung des Bundes vorgenommen;
f/ über Änderungen der Verbandssatzungen, sowie über Auflösung des Bezirksverbandes vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bundesleitung Beschluss gefasst.
Der Bundesleitung steht das Einspruchsrecht gegen alle von der Bezirks-Versammlung gefassten Beschlüsse zu; dieselbe hat jedoch ihre Ablehnung in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung des Bundes zu begründen und zur endgiltigen Beschlussfassung vorzulegen.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die unbedingte Stimmenmehrheit, Anträge auf Änderung der Satzungen können jedoch nur mit Zweidrittel-, auf Auflösung des Bezirksverbandes mit Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden, und zwar nur in einer ordentlichen Versammlung beschlossen werden.

Hauptversammlungen des Bundes.

A/ O r d e n t l i c h e.
21. Die ordentliche Hauptversammlung des Bundes wird alljährig und zwar nicht vor dem 15. Mai an dem von der Bundesleitung bestimmten Orte abgehalten.

B/ A u ß e r o r d e n t l i c h e.
Außerordentliche Hauptversammlungen können von der Bundesleitung jederzeit, müssen aber von derselben einberufen werden, wenn entweder der Aufsichtsrath oder eine solche Anzahl der Bundesgruppen, die mindestens 1/5 (ein Fünftel) der sämmtlichen Gruppen ausmachen, dies verlangen.
In diesem Falle muss die Kundmachung der Hauptversammlung längstens 14 Tage, nachdem die Aufforderung an die Bundesleitung gelangt ist, veröffentlicht werden.
Die Einladungen zu jeder Hauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vor derselben mit Angabe der Tagesordnung an die Bundesgruppen ergehen.

Berechtigung zur Theilnahme an der Hauptversammlung.

22. An der Hauptversammlung nehmen mit berathender und beschließender Stimme theil:
a/ die Mitglieder der Bundesleitung;
b/ die Mitglieder des Aufsichtsrathes und des Schiedsgerichtes;
c/ die Mitglieder des Vorstandes der Bezirksverbände;
d/ die Vertreter des Bundesgruppen.
Die Zahl der von den Vertreter abzugebenden Stimmen ist in der Art festzustellen, dass auf je 20 Mitglieder einer Bundesgruppe ein Vertreter entfällt, dass aber jeder Bundesgruppe mindestens zwei Vertreter zukommen.

Bevollmächtigte und Beschlußfähigkeit.

23. Bevollmächtigungen sind zulässig, doch kann kein Vertreter mehr als fünf Stimmen für andere Bundesgruppen führen, während er für seine eigene Gruppe auch eine höhere Stimmenzahl erhalten kann.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 50 stimmberechtigte Mitglieder persönlich anwesend sind.
Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine neue Versammlung einberufen werden, die, wenn die Tagesordnung unverändert ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, unbedingt beschlussfähig ist. -

Gegenstände der Hauptversammlung.

24. In der Hauptversammlung wird:
1. der Bericht der Bundesleitung und des Aufsichtsrathes erstattet und hierüber verhandelt.
2. über die eingebrachten Anträge der Bundesleitung und der Bundesgruppen Beschluss gefasst.
3. die Wahl, beziehungsweise die alljährliche Ersatzwahl der Bundesleitung, sowie die Neuwahl des Aufsichtsrathes und des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Bundesmitglieder vorgenommen.
4. über die Abänderung der Satzungen und Auflösung des Bundes berathen und beschlossen.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit: Anträge auf Änderung der Satzungen können nur mit 2/3 (Zweidrittel), auf Auflösung des Bundes nur mit 3/4 (Dreiviertel) Mehrheit beschlossen werden. Alle Wahlen sind mit Stimmzettel vorzunehmen.
Ergibt ein Wahlgang keine Entscheidung, ist eine engere Wahl vorzunehmen.
Bei Stimmengleichheit erscheinen Anträge asl abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.

Vorsitz.

25. Der Obmann der Bundesleitung oder dessen Stellvertreter hat in der Hauptversammlung den Vorsitz zu führen.

Bundesleitung.

26. Die Bundesleitung besteht aus 24 Mitgliedern, von denen wenigstens acht in Znaim wohnhaft sein müssen.
Die Bundesleitung wählt aus ihrer Mitte einen Obmann, zwei Stellvertreter desselben, einen Geschäftsleiter, einen Schriftführer und einen Zahlmeister.
Sie hat ihre Geschäftsordnung festzusetzen, kann Abtheilungen bilden, aus den Bundesmitgliedern Vertrauersmänner zur Berichterstattung über örtliche und Frachfragen bestellen, ohne das letztere aus ihrer Mitte gewählt werden müssen.
Sie Sitzungen der Bundesleitung finden nach Bedarf statt; die Führung der laufenden Angelegenheiten und dringender Geschäftsstücke zu einer Zeit, in welcher die Einberufung einer Sitzung unstatthaft ist, besorgt der engere Ausschuss, der aus dem Obmann oder dessen Stellvertreter, dem Geschäftsleiter, Zahlmeister, Schriftführer und noch zwei in Znaim wohnhaften Mitgliedern der Leitung besteht.
Solange in einem Theile des Bundesgebietes noch kein Bezirksverband besteht, kann die Bundesleitung für diesen Bezirk einen Beirath aus den daselbst wohnhaften Bundesmitgliedern bestellen und demselben die auf den betreffenden Bezirk sich beziehenden, wichtigeren Vereinsangelegenheiten, insbesondere solche von grundsätzlicher Bedeutung, zu Begutachtung vorlegen.
27. Die Bundesleitung wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt; jedoch scheidet alljährlich der dritte Theil derselben aus. In den ersten zwei Übergangsjehren werden die ausscheidenden Mitglieder der Bundesleitung durch das Los bestimmt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Bundesleitung steht dieser das Recht zu, für die Zeit bis zur nächsten Haupversammlung aus den Bundesmitgliedern einen Ersatzmann zu wählen.

Rechte und Pflichten der Bundesleitung.

28. Die Bundesleitung hat:
a/ über Ausschließung von Mitgliedern zu entscheiden (Punkt 10);
b/ die Hauptversammlungen einzuberufen und Ort, Zeit und Tagesordnung derselben festzustellen;
c/ die Geschäftsführung der Bundesgruppen und deren Vorstände zu überprüfen, weshalb sie entweder durch ihre Mitglieder oder durch Bevollmächtigte jederzeit in deren Bücher und Verhandlungsschriften aller Art Einsicht nehmen, sowie an den Sitzungen der Bundesgruppen und ihrer Vorstände theilnehmen kann;
d/ die Beschlüsse der Hauptversammlung durchzuführen;
e/ alle Bundesangelegenheiten, soweit deren Entscheidung nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist, zu erledigen;
f/ die Verwaltung der Gelder und die Führung der Bücher zu besorgen, letztere am Schlusse des Vereinsjahres ordnungsmäßig abzuschließen, überhaupt das gesammte Bundesvermögen zu verwalten und nutzdringende Anlagen zu machen;
g/ Beamte und Diener für den Verein zu bestellen.

Beschlussfähigkeit.

29. Bei Beschlüssen, welche eine wiederkehrende oder dauernde Belastung des Bundesvermögens herbeiführen, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder der Bundesleitung, bei anderen Beschlüssen mindestens ein Drittel derselben anwesend sein. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
30. Der Bund wird nach außen hin durch den Obmann oder dessen Stellvertreter vertreten.
Alle Urkunden, Kundmachungen, Schriftsctücke und Bestätigungen - mit Ausnahme jener Schriftstücke, welche die einzelnen Amtswalter oder Berichterstatter innerhalb ihres Wirkungskreises erledigen - müssen von dem Obmanne oder dessen Stellvertreter und einem Mitgliede der Bundesleitung unterschrieben sein; auch haben der Obmann, bezw. sein Stellvertreter und der Schriftführer alle Verhandlungsschriften der Leitung zu unterzeichnen.

Aufsichtsrath.

31. Der Aufsichtsrath besteht aus 5 (fünf) Mitgliedern. Er hat die Gebarung der Bundesleitung insbesondere in Geldsachen zu überwachen. Er kann jederzeit und muss mindestens einmal im Jahre die Säckelverwaltung überprüfen, nimmt in die Bücher und Sitzungsberichte Einsicht und ertheilt am Schlusse des Vereinsjahres der Bundesleitung die Entlastung.
Von jedem wahrgenommenen Gebrechen muss er entweder dem Obmanne der Bundesleitung, oder der ordentlichen, allenfalls auch einer außerordentlichen von ihm zuveranlassenden Hauptversammlung die Anzeige machen.
Er hat über seine Sitzungen und Überprüfungen ebenfalls Verhandlungsschriften zu verfassen, der Hauptversammlung alljährlich einen Bericht zu erstatten und kann sich im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes bis zur nächsten Hauptversammlung aus den Bundesmitgliedern ergänzen.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes kann an den Sitzungen der Bundesleitung mit berathener Stimme steilnehmen.
Der Aufsichtsrath wird alljährlich neu gewählt.

Schiedsgericht.

32. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern.
Die Schiedsrichter haben über die aus den Bundesverhältnissen entspringenden Streitigkeiten, ohne an ein bestimmtes Verfahren gebunden zu sein, nach besten Wissen und Gewissen unberufbar zu entscheiden.
Das Schidesgericht wird jährlich neu gewählt.

Auflösung des Bundes.

33. Im Falle der Auflösung fällt das gesammte Vermögen des Bundes an diejenigen Personen, die zur Zeit der Bundesauflösung mit der Verwaltung der Bundesangelegenheiten (Punkt 11 d, e, f) betraut sein werden, jedoch mit der Verpflichtung, das Vermögen dem Bundzwecke gemäß zu verwenden.
Znaim, im Brachmonde 1898.

Das k. k. Ministerium des Innern hat zu Folge Erlasses vom 18. August 1898 Z. 25 634 die Bildung des "Bundes der Deutschen Südmährens" nach Inhalt der obigen Satzungen nicht untersagt.

Zpìt

Stanovy
Obsah