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Statuten-Entwurf für einen Diözesan-Cäcilien-Verein.


Art. I.

Name und Sitz des Vereines.
§ 1. Der Diözesan-Cäcilien-Verein der Diözese Brünn hat seinen Sitz in Brünn.


Art. II.

Zweck.
§ 2. Der Zweck des Vereines ist:
Hebung und Förderung der katholischen Kirchenmusik im Sinne und Geiste der hl. Kirche auf Grundlage der liturgischen Gesetze und Verordnungen, namentlich des Motu proprio Papst Pius X., vom 22. November 1903.
Der Verein pflegt daher:
1. den gregorianischen Choral;
2. mensuirte kirchliche Vokalmusik älterer und neuerer Zeit mit oder ohne Begleitung der kirchlich erlaubten Instrumente;
3. das Kirchenlied in der Volkssprache;
4. das kirchliche Orgelspiel.

Art. III.

Mittel und Erreichung des Vereinzweckes.
§ 3. Als solche dienen:
1. Verbreitung kirchenmusikalischer und liturgischer Kenntnisse durch das “Cäcilien-Vereins-Organ” und durch andere Fachschriften.
2. Abhaltung von musikalischen Produktionen und belehrenden Vorträgen an verschiedenen Orten der Diözese bei General- und Wanderversammlungen. Solche Produktionen dürfen jedoch nie in Gotteshäusern abgehalten werden.
(A. C. E. a. 1910. pag. 7.)
3. Verbreitung guter Kirchenmusikalien.
4. Gründlicher Gesangunterricht und systematische Pflege einer den Anforderungen der Kunst und Liturgie entsprechenden gottesdienstlichen Musik in dem Knaben- und Priesterseminäre, den Pflanzschulen des zur Förderung kirchlicher Kuns in erster Linie berufenen Priestenstandes.

Art. IV.

Organisation des Vereines.
§ 4. Der Verein gliedert sich in Pfarr-Cäcilien-Vereine. Diesen letzteren bleibt es anheimgestellt, sich zu Bezirks-Dekanats-Verein zu verbinden.

Art. V.

Mitglieder.
§ 5. Mitglied des Vereines kann jeder katholische Christ werden, der die Zwecke des Vereines zu fördern gewillt ist. Schulkinder können nicht Mitglieder des Vereines sein. Es gibt ausübende und unterstützende Mirglieder.
Ausübende Mitglieder sind alle jene, welche durch Ausübung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten dauernd zur Herstellung einer im Sinne des Vereines richtigen liturgischen Kirchenmusik beitragen. Alle ausübenden Mitglieder müssen zugleich Mitglieder eines Pfarrvereines sein.
Unterstützende Mitglieder sind alle jen, welche zur Förderung des Vereinszweckes einen jährlichen Betrag von wenigstens 2 K leisten.
§ 6. Pflichten. Die Mitglieder des Vereines verpflichten sich, die Zwecke des Vereines nach Maßgabe ihrer Stellung und ihrer Kräfte zu fördern.
§ 7. Rechte. Alle Mitglieder haben das Recht:
1. an den Musikaufführungen und Versammlungen des Vereines teilzunehmen, in demselben ihre Meinung frei zu äußern, Anträge zu stellen und abzustimmen.
2. das aktive und passive Wahlrecht bei den Vereinswahlen.
§ 8. Aufnahme. Die Aufnahme in den Verein erfolgt: a/ bei den unterstützenden Mitgliedern durch den Erlag des jährlichen Vereinsbetrages; b/ bei den ausübenden Mitgliedern durch Erlag einer einmaligen Aufnahmsgebühr.
§ 9. Austritt und Ausschliessung. Der Austritt aus den Vereine geschieht: a/ bei den unterstützenden Mitglieder, wenn der Vereinsbetrag ungeachtet erfolgter Erinnerung durch 3 aufeinander folgende Jahre nicht eingezahlt wird;
b/ bei den ausübenden Mitglieder durch die die Austrittserklärung oder durch den Ausschluß. Dieser Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereines entgegenwirkt. Weder beim Austritte noch beim Ausschlusse werden die geleisteten Beiträge zurückerstattet.

Art. VI.

Leitung des Vereines.
A. Protektor.
§ 10. Protektor des Vereines ist der jeweilige Diözesan-Bischof.
§ 11. Rechte der Protektors. Der Protektor übt folgende Rechte aus:
1. Er genehmigt die Wahl des Diözesan-Präses.
2. Er empfängt von demselben den jährlichen Bericht über das Wirken des Vereines.
3. Er kann jederzeit Einsicht in die Protokolle und Bücher des Vereins nehmen.
4. Ihm ist jeder Antrag des Vereins-Vorstandes auf Vereinsauflösung zur Genehmigung zu unterbreiten.
5. In allen kirchlichen Fragen ist sein Votum maßgebende Norm.

B. Vorstand.
§ 12. Gliederung und Wahl. Der Vorstand besteht aus dem Präses, der den Titel “Diözesanpräses” führt, und aus dem ersten und zweiten Stellvertreter des Präses.
Er wird alle 5 Jahre mit absoluter Stimmenmehrheit der bei der Generalversammlung anwesenden stimmberichtigten Mitglieder gewählt.
Zur Giltigkeit der Wahl des Diözesanpräses ist die Bestätigung und Genehmigung nach § 11, 1, erforderlich.
§ 13. Aufgabe. Dem Diözesanpräses obliegt:
1. Die Vertretung des Vereines nach außen, der Verkehr mit den Behörden und mit dritten Personen und die Unterfertigung aller Schriftstücke des Vereines unter Gegenzeichnung des Sekretärs.
2. Die Berufung, Bestimmung des ortes, der Tagesordnung, sowie die Leitung der Generalversammlung, die Ausführung der Beschlüsse derselben und die Leitung der bei derselben stattfindenden Musikalaufführungen.
3. Die Aufsicht über die Pfarr- bezw. Dekanats- und Bezirksvereine und Bestätigung des Präsides derselben.
4. Die jährliche schriftliche Berichterstattung an den Protektor des Diözesan- Vereines über das Wirken des Vereines.
Dem ersten Präses- Stellvertreter obliegt:
1. Die Vertretung des Diözesan- Präses bei dessen ueitweiliger Verhinderung in allen oben angeführten Punkten.
2. Die Übernahme des Amtes des Diözesan- Präses im Falle der Nichtbestätingung oder des Rücktrittes oder des Todes desselben.
Es ist jedoch in diesen Fällen die Bestätigung nach § 11 nachzusuchen.
Dem zweiten Präses- Stellvertreter obliegt:
1. Die Vertretung des Diözesan- Präses und des ersten Stellvertreter in deren Verhinderung.
2. Das Amt des Sekretärs und Kassiers.
Dem Gesamt-Vorstande obliegt:
1. Die Aufnahme und Aussließung der Mitglieder.
2. Die Vermögensverwaltung.
3. Die Entgegennahme der von den Presides der Pfarr-, bzw. Dekanats- und Bezirksvereine abzufassenden Berichte über ihre Vereinstätigkeit.
4. Die Beantragung der Statutenänderung und Vereinsauflösung.
Zur Lösung dieser Aufgabe beruft der Diözesanpräses die beiden anderen Vorstandsmitglieder, so oft die Geschäfte es erheischen, zu kollegialen Beratungen. Die Beschlußfassung geschieht mit Stimmenmehrheit.

Art. VII.

Verinsversammlung.
§ 14. Einberufung. Die Vereinsversammlung, genannt “Generalversammlung des Diözesan-Cäciliens-Vereines” kann je nach Bedarf, muß aber wenigstens alle 3 Jahre, wie auch bei erforderlicher Neuwahl des Vorstandes, und außerdem auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 Mitgliedern, vom Diözesanpräses einberufen werden.
§ 15. Gegenstand. Gegenstand, bezw. Aufgabe der Generalversammlung sind:
1. Die Wahl des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Hochwürdigsten Vereinsprotektor durch Stimmzettelabgabe der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder;
2. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Rechnungslegung des Vorstandes und Prüfung der letzteren durch 2 mit Stimmenmehrheit aus dem stimmberechtigten Mitgliedern gewählte Revisoren;
3. die Statutenänderung auf Antrag des Vorstandes;
4. die Vereinsauflösung auf Antrag des Vorstandes und in diesem Falle die Verfügung über das Vereinsvermögen zu Zwecken der kathol. Kirchenmusik;
5. Vorträge über Kirchenmusik;
6. kirchenmusikalische Produktionen.
§ 16. Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung.
Zur Giltigkeit der Beschlusse ist, mit Ausnahme der für die Wahlen geltenden Bestimmungen (§11, 12), die absolute Stimmenmehrheit der Abstimmenden erforderlich; zur Giltigkeit des Beschlusses über die Vereinsauflösung und der dadurch notwendig gewordenen Verfügung über das Vermögen ist erforderlich:
1. Ankündigung der Generalversammlung unter Mitteilung des Antrages auf Vereinsauflösung an jeden Pfar-, bezw. Dekanats- und Bezirksverein und zwar mindestens 4 Wochen vor der Versammlung;
2. die Zweidrittel-Stimmenmehrheit der Abstimmenden;
3. die Genehmigung des Protektors.

Art. VIII.

Schidesgericht.
§ 17. Bei vorkommenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Jeder der streitenden Teile ernennt einen Schiedsrichter. Diese beiden ernennen aus den Mitgliedern des Vereines einen Obmann. Können sich dieselben über den Obmann nicht einen, so ernennt ihn der Vorstand des Vereines.
Das Schiedsgericht ist verpflichtet, binnen 14 Tagen von der Anhängigmachung der Klage seinen Spruch zufällen, gegen den eine Appellation unzulässig ist.

Art. IX.

Bestimmungen über die Pfarr-Cäcilien-Vereine.
§ 18. Gründung. Zur Erreichung des dem Diözesan-Cäcilien-Vereine vorgesetzten Zweckes bilden sich in der Diözese Zweigvereine, welche sich “Pfarr-Cäcilienvereine” nennen. Diese können sich zu Dekanats- oder Bezirksvereinen verbinden.
§ 19. Verbindung der Pfarr-Vereine mit dem Diözesan-Vereine.
Sollen Pfarr-Cäcilienvereine als Zweigvereine des Diözesan-Cäcilienvereines gelten, so wird gefordert:
1. daß ihre Statuten in keinem Punkte gegen die Statuten des Diözesan-Cäcileinvereines verstoßen;
2. daß ihre Präsides vom Diözesanpräses bestätigt werden;
3. daß sie an den Vorstand des Diözesan-Vereines jährlichen Bericht über das Wirken des Vereines erstatten.

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