Satzungen des Vereines Österreichischer Musikpädagogischer Verband. Bewilligt laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern v. 26. Jänner 1911, Zl. 50.179 und v. 23. Juni 1912 Zl. 20.146. § 1.
Der Verein führt den Namen: "Oesterreichescher musikpädagogischer Verband" und hat senen Sitz in Wien.
§ 2.
Der Verband erstrebt eine Vereinigung der Musikpädagogen Oesterreichs zur Verbesserung des gesamten Musikunterrichtwesens und zur Hebung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung des Musiklehrerstandes.
§ 3.
Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden:a/ durch Erzielung einer nach einheitlichen Grundsätzen geregelten, gründlichen Ausbildung für den Lehrberuf; b/ durch Regelung des Prüfungs- und Zeugniswesens; c/ durch Einrichtung von Fortbildungs- und Ferienkursen; d/ durch Reformen auf den Gebiete des Musikunterrichtes sowohl in den öffentlichen und privaten Musikschulen wie in den sonstigen Lehranstalten; e/ durch Prüfung und Sichtung von Neuerscheinungen auf den Gebiete der Musikpädagogik; f/ durch Einführung bestimmter Honorarbedingungen auf einheitlicher Grundlage; g/ durch Errichtung einer Stellenvermittlung für Mitglieder; h/ durch eventuelle Gründung einer Pensionskasse, Wetwen- und Waisenkasse, Ferienkasse, Kranken- und Unterstützungskasse; i/ durch Gewährung von Rechtsschutz; k/ durch Publikationen, Artikel in Fachorganen und in der Tagespresse sowie Abhaltung von Vorträgen zur Förderung der musikpädagogischen Interessen und zur Aufklärung des Publikums; l/ durch Veranstaltung von Kongressen; m/ durch Herausgabe von periodischen Mitteilungen (Verbandsorgan). § 4.
Der Verband ist bestrebt, mit Vereinigungen die pädagogischen und wissenschaftlichen Zwecken dienen, in Verbindung zu treten. Außerden stellt sich der Verband die besondere Aufgabe, zur Errichtung seiner Ziele die Mitwirkung und die Unterstützung der Behörden zu gewinnen.§ 5.
Die erforderlichen Geldmittel werden ausgebracht:a/ durch die Beiträge der Mitglieder; b/ durch sonstige Zuwendungen, Spenden, Stiftungen, Erbschaften, Vermächtnisse usw.; c/ durch Vorträge und sonstige Veranstaltungen; d/ aus den Reingewinne der vom Vereine herausgegebenen Publikationen. § 6.
Der Verband besieht aus ordentlichen, unterstützenden und Ehrenmitglieder.§ 7.
Als ordentliche Mitglieder des Verbandes können aufgenommen werden:a/ Leiter und Leiterinnen von Musiklehranstalten; b/ Musikpersonen an Musikanstalten; c/ Musiklehrer und -Lehrerinnen an anderen Lehranstalten; d/ Privat-Musiklehrer und -Lehrerinnen. Die Aufnahme von Leiter und Leiterinnen von Musiklehranstalten erfolgt auf Grund des Nachweises ihrer Stellung und Ausbildung sowie auf Grund der an ihrer Anstalt erzielten künstlerichen und pädagogischen Erfolge. Der Anmeldung sind Prospekte und Lehrpläne sowie eventuell Jahresberichte, Programme und Kritiken der Schülleraufführungen beizufugen. Die Aufnahme von Lehrpersonen an Musikanstalten sowie von Musiklehrern an sonstigen Lehranstalten erfolgt durch den Nachweis ihrer Anstellung und Ausbildung. Die Aufnahme von Privat-Musiklehrern und -Lehrerinnen erfolgt auf Grund des Nachweises einer entsprechenden Ausbildung oder einer erfolgreichen Lehrtätigkeit. Dieser Nachweis kann erlassen werden, wenn von besonders vertrauenswürdiger Seite nach Prüfung der Dokumente die Aufnahme empfohlen wird. Wenn keinerlei Nachweis erbracht werden kann, wird die Aufnahme von einer Prüfung abhängig gemacht, die durch eine eigene Prüfungsordnung geregelt wird und vor allem die pädagogische Befähigung zu erproben hat. § 8.
Als unterstützendes Mitglied kann jeder aufgenommen, der sich zur Leistung des von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbetrages verpflichtet.§ 9.
Ueber die Aufnahme der ordentlichen und unterstützenden Mitglieder entscheidet der Vorstand des Verbandes.§ 10.
Ehrenmitglieder werden über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.Sie haben Sitz und Stimme in Versammlungen und Zutritt zu allen Unternehmungen des Verbandes. § 11.
Die Leiter und Leiterinnen von Musiklehranstalten sind verpflichtet, sämtliche durch Verbandsbeschlüsse empfohlenen Reformen (z. B. Festsetzung der Schülerzahl in den Elementarklassen, Minimalhonorarsätze für Lehrkräfte und Schüler, Umgestaltung oder Neueinrichtung von Musiklehrerseminarien, Prüfungen und Zeugnisausstellungen) im Rahmen der Organisation ihrer Anstalt und nach Maßgabe der für diese bestehenden behördlichen Vorschriften durchzuführen.Privat-Musiklehrer und -Lehrerinnen sind verpflichtet, ihre Schüler, die sich dem Lehreberuf widmen wollen, nach den vom Verbande aufgestellten Grundsätzen zu erziehen, die minimalsötze der Schülerhonorare inne zu halten sowie die vom Verbande aufgestellten Bedingungen bei Aufnahme neuer Schüler einzuführen. Sämtliche ordentlichen Mitglieder sinf verpflichtet, den Verbandsbeschlüssen in ihrem Wirkungskreise nach Tunlichkeit Geltung zu verschaffen. Jede Wohnortveränderung ist innerhalb 14 Tagen dem Verbandsvorstand anzuzeigen; für die Unterlassung dieser Anzeige ist mit Rücksicht auf die für den Verband daraus erwachsenden Unannehmlichkeiten eine Strafe von drei Kronen an die Verbandskasse zu bezahlen. § 12.
Die ordentlichen und die unterstützenden Mitglieder des Verbandes zahlen den alljährlich von der Generalversammlung festzusetzenden Beitrag.Das Vereinsjahr beginnt am 1. Mai. Der Beitrag ist im voraus zu leisten und kann ganz-, halb- oder vierteljährig bezahlt werden. Er ist am 1. Mai, 1. August, 1. November, 1. Februar fällig. Die erste Rate ist in demjenigen Quartal fällig, in dem der Eintritt erfolgte. Die Einzahlung erfolgt durch die den Mitgliedern zugestellten Posterlagscheine, bezw. durch den Ortsgruppenkassier. Nach zweimaliger fruchtloser Mahnung zur Zahlung wird der Beitrag durch Postauftrag eingezogen, im Falle der Annahmeverweigerung desselben gerichtlich eingeklagt. § 13.
Die ordentlichen und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des Verbandes teilzunehmen und haben das im § 24 normierte Stimmrecht.Die unterstützenden Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Verbandes nach Maßgabe der vom Vorstande jeweils zu treffenden Verfügungen teilzunehmen. § 14.
Die Mitgliedschaft erlischt:a/ durch den Tod b/ durch schriftliche Austrittserklärung zu Handen des Vorstandes ordentliche Mitglieder haben eine solche Erklärung mindestens einen Monat vor Ablauf des Vereinsjahres einzureichen c/ durch Ausschließung über Beschluß des Vorstandes, sobald ein Mitglied seine übernommenen Pflichten nicht erfüllt oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Verbandes schädigt. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Generalversammlung zu. (§ 23.) § 15.
Die Verbandsmitglieder eines Ortes oder mehrerer benachbarter Ortschaften sollen Ortsgruppen des musikpädagogischen Verbandes bilden, sobald mindestens zehn Mitglieder dort wohnhaft sind. Der Ortsgruppe seines jeweiligen Aufenthaltsortes beizutreten, ist jedes Verbandsmitglied verpflichten. Die Satzungen der Ortsgruppen sind nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes der politischen Landesstelle anzuzeigen. Sie dürfen nicht im Widerspruch mit den Satzungen des Verbandes stehen und bedürfen zu ihrer Giltigkeit der vorherigen Genehmigung des Verbandsvorstandes.§ 16.
Die Leitung des Verbandes liegt in der Hand des Vorstandes, der nur aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder zu wählen ist.Zur Unterstützung des Vorstandes werden als beratende Organe ein künstlerisch-pädagogischer und ein rechtskundiger Beirat bestellt. § 17.
Der Vorstand hat seinen Sitz in Wien. Er besteht aus dem ersten, zweiten und dritten Präsidenten, dem ersten und zweiten Kassier sowie acht weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Aemter der Präsidenten können nur durch männliche, die übrige Aemter auch durch weibliche Mitglieder besetzt werden.Die Wahl erfolgt durch die ordentliche Generalversammlung auf 3 Jahre. Jährlich scheiden 6 Mitglieder nach der Amtsdauer, bei gleicher Amtsdauer nach dem Lose aus. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während des Vereinsjahres aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl für die Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes. Er ist aber auch berechtigt, noch andere Mitglieder, deren Mitarbeit ihm besonders wertvoll erscheint, bis zur Höchstzahl von vier zuwählen. § 18.
Dem Vorstande steht die Leitung sämtlicher Geschäfte des Verbandes zu.Er gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die solange gültig ist, bis dieselbe durch den Beschluß einer Zweidrittelmehrheit der sämtlichen Vorstandsmitglieder unter Abrechnung der entschuldigten in einer eigens hiezu einzuberufenden Vorstandsitzung abgeändert wird. Er kann nach Bedarf zu seinen Sitzungen die Mitglieder des künstlerisch-pädagogischen sowie rechtskundigen Beirates mit beratender Stimme beiziehen. Er beschließt über die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. Er verwaltet das Vermögen des Verbandes und vertritt den Verband nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand hat aljährig der ordentlichen Generalversammlung einen Geschäfts- und Rechnungsbericht über das abgelaufene Vereinsjahr zu erstatten. Sitzungen des Vorstandes finden statt, so oft dies nach Ermessen des Präsidenten die Lage der Geschäfte erfordert oder wenn 4 Vorstandsmitglieder darauf antragen. Die Abstimmung im Vorstande erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 7 Mitgliedern und einem Präsidenten beschlußfähig. Ausfertigungen des Verbandes sind von einem Präsidenten und einem Schriftführer, Urkunden überdies auch von einem Kassier zu unterzeichnen. § 19.
Der künstlerisch-pädagogische Beirat besteht aus Mitgliedern des Verbandes, die von den Ortsgrupen in Verhältnis ihrer Mitgliederzahl gewählt werden. Hiebei entfällt auf die Mitgliederzahl bis zu 30 je ein Vertreter.Der Vorstand hat das Recht, den künstlerisch-pädagogischen Beirat durch Zuwahl zu ergänzen. Dem künstlerisch-pädagogischen Beirat werden seine Arbeiten vom Vorstande zugewiesen. Angelegenheiten von weitragender künstlerischer oder pädagogischer Bedeutung hat der Vorstand gemeinsam mit dem künstlerich-pädagogischen Beirat zu beraten. Das Gurachten des künstlerisch-pädagogischen Beirates kann auch schriftlich eingeholt werden. § 20.
Der rechtskundige Beirat besteht aus mehreren vom Vorstand zu wählenden rechtskundigen Herren. Er ist ein begutachtendes Organ des Vorstandes und erhält von diesem seine Arbeiten zugewiesen.§ 21.
Die ordentliche Generalversammlung tritt über Einberufung des Vorstandes in der Regel im ersten Monate eines jeden Vereinsjahres zusammen.Eine außerordentliche Generalversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein vom dritten Teil aller stimmberechtigten Mitglieder unterschreibener Antrag mit Angabe des Zweckes und der Gründe vorliegt. Die Generalversammlung hat in diesem Falle spätens binnen 4 Wochen stattzufinden. Jede ordentliche Generalversammlung und ihre Tagesordung ist spätestens 2 Monate vorher in dem Verbandsorgan bekannt zu machen. Anträge der Mitglieder hiezu sind spätestens vier Wochen vorher schriftlich beim Vorstande einzureichen. Für Anträge auf Abänderung der Satzungen, soweit sie nicht vom Vorstande selbst eingebracht werden, ist die Unterstützung von mindestens 10 Stimmen erforderlich. Anträge auf Abänderung der Satzungen müssen den Ortsgruppen rechtzeitig zur Stellungnahme mitgeteilt werden. Jede außerordentliche Generalversammlung und ihre Tagesordnung ist spätestens 2 Wochen vorher in derselben Weise wie die ordentliche Generalversammlung, eventuell durch direkte Verständigung der Mitglieder bekannt zu machen. Eine Beschlußfassung der Generalversammlung kann nur über solche Gegenstände erfolgen, welche bei der Einberufung der Generalversammlung auf die Tagesordnung gesetzt sind. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind nicht genügend stimmberechtigte Mitglieder anwesend, so ist die eine halbe Stunde nachher anzuberaumende Generalversammlung unter allen Umständen beschlußfähig. § 22.
Die Generalversammlung wird von einem der Präsidenten oder, wenn diese verhindert sind, von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.Der Schriftführer wird durch den Vorsitzenden der Versammlung bestimmt. § 23.
Die Generalversammliung hat folgende Befugnisse:1. Vornahme der Wahlen für den Vorstand; 2. Vornahme der Wahlen 2 für die Dauer eines Jahres zu bestellenden Vertrauensmännern zur Prüfung der Kassenverwaltung; 3. Genehmigung des von dem Vorstande vorgelegten Geschäfts- und Rechnungsberichtes; 4. Beschlußfassung über die ihr vorgelegten Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder; 5. Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge; 6. Beschlußfassung über die Verwendung der Geldmittel und des Vereinsvermögens; 7. Beschlußfassung über Anträge betreffend die Aenderung der Satzungen (§ 29.); 8. Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes (§ 30.); 9. Entgültige Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmswerbern und Ausschließung von Mitgliedern (§§ 9 und 14); 10. Ernennung von Ehrenmitgiedern. § 24.
In der Generalversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder aktives und passives, die Ehrenmitglieder aktives Stimmrecht.Stimmübertragung von ordentlichen an ordentliche Mitglieder beliebigen Aufenthaltortes ist gestatet, doch darf ein ordentliches Mitglied höchstens 20 Stimmen von auswärtigen, bezw. 10 Stimmen von Wiener Mitgliedern auf sich vereinigen. Die Abstimmung in der Generalversammlung erfolgt - abgesehen von den Fallen der §§ 29 und 30 - durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Wahlen erfolgen, wenn sich kein Widerspruch erhebt, durch Zuruf, anderfalls durch geheime schriftliche Abstimmung. Hiebei entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Präsidenten, Schriftführer und Kassiere werden in je einem besonderen Wahlgange gewählt. Die Walh der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt in einem gemeinschaftlichen Wahlgange, desgleichen die Wahl der zwei zur Prüfung der Kasseverwaltung zu bestellenden Vertrauernsmänner. § 25.
Ueber die Verhandlungen der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen ist.§ 26.
Mindestens alle drei Jahre soll ein Kongreß des Verbandes stattfinden. Hiezu kann der Vorstand allgemeine oder persönliche Einladungen ergehen lassen.Die Kongresse dienen in erster Linie der Erörterung von Standesfragen und Berufsinteressen der Musiklehrer. Zu diesem Zwecke finden Vorträge und Diskussionen statt, auch können Ausstellungen von Lehrmitteln mit dem Kongresse verbunden werden. Schriftliche Anmeldungen der beabsichtigten Anträge sowie der Ausstellungsobjekte müssen spätens drei Monate vor dem Kongresse dem Vorstande eingereicht werden. Jeder Anmeldung eines Vortrages sind leitsätze beizufügen, die seinen Inhalt kurz angeben. Ueber die Annahme entscheidet der Vorstand. Ort und Zeitpunkt der kongresse werden von Fall zu Fall bestimmt. Findet der Kongreß in Wien statt, so ist er nach Möglichkeit der ordentlichen Generalversammlung auszuschließen. Die Tagesordnung ist mindestens zwei Monate vorher in dem Verbandsorgan bekannt zu machen. § 27.
Das Verbandsorgan, in das alle notwendigen Mitteilungen aufzunehmen sind, wird sämtlichen Mitgliedern unentgeltlich zugestellt.§ 28.
Streitigkeiten aus dem Verbandverhältnis werden durch ein Schiedsgericht mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig geschlichtet.Jede Partei wählt aus den Verbandsmitgliedern einen Schiedsrichter und diese wählen ein drittes Verbandsmitglied als Obmann. Können sie sich bezüglich der Wahl des Obmannes nicht einigen, so entscheidet unter den Vorschlagen das Los. § 29.
Ueber eine Aenderung der Satzungen beschließt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.§ 30.
Die Auflösung des Verbandes kann nur auf Antrag des Vorstandes oder 10 stimmberechtigter Mitglieder durch Beschluß von mindestens drei Vierteln sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder in einer zu diesem Zwecke einzuberufenden außerordentlichen Generalversammlung erfolgen.Hiebei hat die Generalversammlung zugleich auch über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen. Das Verbandsvermögen darf jedoch nur einem Zwecke, den sich der Verband als Aufgabe gestellt hat, oder einem verwandten Zwecke zugeführt werden. Stanovy Obsah |