Statuten Des Gesang- Vereines zu Schönberg gegründet 30. Jänner 1849. Einleitung § 1 Beweggrund. Das Andenken an die bereits in Schönberg bisher mit so viele Beifalle gegebenen Liebhaber Concerte, der Drang des Weiterschreitens in der Kunst, wie auch der Wunsch, mit den größern Meisterwerken der Kunst im Gesang bekommt zu werden, und die schöne Hoffnung unter einen in der Folge auch eine Wohlthätigkeitsanstalt zu gründen, haben die Gesangfreunde in Schönberg bewogen, einen Gesangverein zu Gründen. § 2 Zweck Der Verein bildet sich aus Individuen aller Stände und beiderlei Geschlechtes, welche nicht nur Kunst für Gesang und Musik besitzen, sondern auch das so erhabene patriotische Gefühl, zum Fortschritte des Gesanges in ihrem Vaterland mitzuwirken, einst unterdrücken, auch sich durch freiwillige Beiträge und Mitwirkung, den angenehmene Genuß gewähren wollen, sowohl durch die zu gebende Produktionen sich zu ergötzen, als mit dem Vergnügen auch das Gefühl der nothleidende Menschheit bei eigener Kraft des Vereines Liederung zu gewähren zu vereinbaren. § 3 Der Hauptwerk des Vereines ist sowolh die musikalische Ausbildung der Mitglieder unter sich - als jener der Gesangtalent und Umlage versprechenden Jugend Schönbergs. Der Nebengrund des Vereines ist das Vergnügen des Publikums, und die dadurch zu erzietende Beförderung von Wohlthätigkeitsanstalten. Hieraus ergiebt sich Eintheilung der Statuten in zwei Abtheilungen. I. Die Verfassung des Vereines. II. Die Verwaltung desselben, oder die Anordnungen zur Erreichung seiner Zwecke. § 4 I. Abschnitt. Von den Mitgliedern des Vereines. Der Verein besteht A. aus ausübenden aus unterstützenden oder Ehrenmitglieder A. Alle als ausübende Mitglieder aufgenommen zu werden muß man den Gesang zu jenen Grad der Vollkommenheit gebracht haben, welcher nothwendig ist, um in einer Vocali Ripienostimme zur Aufführung mitwirken zu können. B. Unterstützende oder Ehrenmitglieder sind solche, welche durch Geldbeiträge den Bestand, und des kräftige Wirken des Vereines sichern. Der jährliche Beitrag eines Unterstützenden Mitgliedes besteht in 4 f. CMze, wogegen dasselbe zu jeder Production 2 Freikarten erhält. § 5 Rechte der Mitglieder. Die rechte der ausübender Mitglieder sind folgende: a/ Das Stimmrecht in allen jenen Fällen, in welchen die Abstimmung allgemein eingeräumet wird. b/ Der Anspruch auf unentgeltliche Überlassung einer Abschrift der Statuten, und der allen Mitgliedern des Vereines nothwendige Schriften, und zu jeder Produktion ein Freibillet. c/ Das Recht, zu verlangen, daß der Director die Vorschläge, welches das einzelne Mitglied zum Besten des Vereines machen zu können glaubt, zur allgemeiner Berathung, und Besprechung bringe. d/ Dar Recht zu den verschiedenen ehrenvollen Leitungen Leitungsgeschäften des Vereines zunächst zu werden. e/ Das Recht teletvolle Zöglinge zu den unentgeltlichen Unterricht dem Gesangverein vorzuschlagen. § 6 Pflichten der Mitglieder Die Verpflichtungen der wirklich ausübenden Mitglieder bestehen im allgemeinen in der genauen Beobachtung der Statuten des Vereines, insbesonderes aber darin: a. einmals ohne hinreichender Ursache von einer Versammlung, Übung, oder Proben, am wenigsten von einer Akademie wegubleiben. b: Keine willkuhriche Veränderung des einmal übernommenen Musikpartes vorzunehmen. § 7 II. Abschnitt. Direktion. Von der Leitung des Vereines. Zur Leitung hat der Verein a. einen Direktor b. einen Secretär. c. einen Chormeister. d. einen Cassier. e. einen Archivar. § 8 Pflichten des Direktors. Die Pflichten des Direktors sind folgende: 1. Er macht über die Handhabung der Statuten, und beiseitiget alles, was dem darin unterdrucktem Zwecke zuwieder ist. 2. Er hat stets bei den allgemeinen Versammlungen zu erscheinen, und ihm ist das Recht eingeraumt, allgemeine Versammlungen zu veranstalten, und Gegenstände zur Berathung vorzulegen. 3. Er hat da Recht bei gleichen Stimmen, sowohl bei Berathungen, als auch bei Wahlen, eine Stimme abzugeben und zu entscheiden. 4. Er vertritt denVerein bei allen Behörden. 5. Er erläßt bei besondern wichtigen Angelegenheiten Umlaufschreiben am die Mitglieder des Vereines. 6. Er unterfertiget die minder wichtigen Schreiben Urkunden aber, welche Geld oder andere Verbindlichkeiten und gerechtsame des Vereines betreffen, können vom Direktor allein unterschreiben nicht Gültigkeit haben, sondern müssen noch von drei Mitgliedern des Ausschußes, im Namen des ganzen Vereines mitunterfertiget seye. Zu Geldamleichen und Contracten auf langere Zeit wird die Beistimmung des ganzen Vereines gefordert, welcher in solchen Fällen zusammenberuffen wird und wobei der Director nach absolutenr Stimmenmehrheit den Beschluß zu erhoben, und im Falle der Stimmgleichheit, durch seine Stimme den Ausschlag zu geben hat. 7. Der Director empfängt und entsiegelt alle Schreiben, die an den Verein gelangen, und sorget für deren Beantwortung. 8. Er hat die Vorrichtung des Lokales, sowohl zur Bequemlichkeit der Mitglieder, oder auch bei Akademien zu jener des Publikums zu besorgen. 9. Er hat für die gute Erhalutng der dem Vereineeigenthümlichen Meubeln zu sorgen, das Gebrechliche herzustellen zu lassen, über Anschaffungen dem Verein zur gehörigen Zeit den Vertrag zu machen, den Zinns gegen Quittung, vierteljährig zu bezahlen und von Cassier dafür das Geld zu erheben. 10. Über jede Anschaffung oder Reparatur scheint dan gehörigen Belegen zu verlegen. 11. Die Beischaffung des Holzbedarfes, dann der erforderlichen Kerzen und Öhles zur gehörigen Zeit zu besorgen. 12. Sich in allen und jedem mächtigen Gegenstand an den Verein zu wenden, hinsichtlich des bei Concerten zu treffenden Arrangement aber, nur einverstandlich mit dem Chormeister vorzugehen. 13. Steht unter dem Director der besoldete Vereinsdiener, der Director hat über die Erfüllung seiner Pflichten zu wachen, und demselben eineeigene Instruction zu ertheilen, so wie auch die Bezahlung desselben zu ordnen. Endlich 14. hat der Director über das Eigenthum des Vereines, ein Inventarium zu verfassen, von 2 Mitgliedern des Vereines bestätigen und in Archiv aufbewahren zu lassen. § 9 Der Secretär des Vereines ist dem Director beigegeben, und hat: 1. In Verhinderung desselben die Direction zu übernehmen, und ihn in allen seinen Functionen zu vertretten. 2. Er ist von allen Vorgängen im Vereine stets in Kenntniß zu setzen. 3. Alle öffentliche Ankundigungen, Dokumente und Urkunde hat er mitzuunterfertigen. 4. Er hat bei allen öffentlichen Productionen und Concerten, den Director und Chormeister in ihrem Anordnungen zu unterstützen, und mit diesen gemeinschaftlich das Arrangement zu treffen. Er hat endlich 5. bei allen gemeinschaftlichen Berathungen eine mitberathende Stimme. § 10 Pflichten des Chormeisters. Der Chormeister wird stets aus dem ausübenden Mitglieder gewählt. Unwiederlegbar ist es, daß vorzüglich von der Thätigkeit, Kraft und Willen des Chormiesters nicht nur das Gedeihen des Vereines, sondern auch die Erreichung guter und kunstvoller Productionen abhängen, der Chormeister also die eigentliche musikalische Seele des Ganzen ist; ihm ist also: 1. die volle Leitung aller Gesang Productionen anvertraut, er hat 2. über die zum Einstudieren passende Gesänge dem Vereine mündlich, den Vortrag zu machen, darnach die Gesangstücke vorzuschlagen, aus welchen der Vereine zu wählen, und die zu Productionen geeigneten zu bestimmen hat. 3. Hat er über die allenfalls zu unterrichtenden Zöglinge den Vorschlag zu machen, mit dem Director und dem Vereine insgesamt die Aufnahmen zu berathen, und über selbe ein Verzichniß zu führen. 4. Er bestimmt die Zahl der zur Production eines Gesangstückes nöthigen Proben. 5. Er richtet den Vortrag der einzelnen Gesangstücke ganz nach seinem Geschmacke ein. 6. Er bestimmt die Individuen, welche bei öffentlichen Concerten einen Solopart übernehmen sollen, und ihm allein steht es zu, die allenfälligen Gesangfehler der einzelnen Mitglieder zu verbessern. 7. Er bestimmt die Plätze der Sänger bei öffentlichen Concerten. 8. Er hat bei den Proben der Chöre stetszugegen zu seye. 9. Er ertheilt alle Wochen 2 -3 mal in den Abendstunden die Gesangtationen, und 2 -3 mal leitet er in den Abendstunden die Chöre. 10. Er hat da das Clavier die Singstimme leitet und die Chöre von denselben abhängen die Oberleitung am Clavier, und besorgt allein die Correcturen, in den Textbuchern, und Noten. 11. Da endlich das Geschöft eines Chormeisters ein mühevolles, und aufopferndes ist, er auch die meiste Zeit dem Vereine widmen muß, so kommen seine Dienste nicht ohne Honorar in Anspruch genommen werden. Derselbe ist also stets nach den Kräften des Vereines zu entschädigen, und seine Mühwaltung wie unentgeltlich in Anspruch zu nehmen. § 11 Pflichten des Cassiers. Der Verein hat einen Cassier, der folgende Verpflichtungen hat: 1stens Er hat alleinGelde zu empfangen, und, auszubezahlen, und hat demnach die Baarschaft des Vereines, und die Geld betreffende Dokumente in Händen. 2. Er leistet ohne Anweisung vom Director keine Ausbezahlung, die Anweisungen dienen ihm als Rechnungsbelege. 3. Er legt unter Mitfertigung und Haftung des Directors über Einnahme und Ausgabe alle Vierteljahr dem Vereine öffentliche Rechnung, welche vom Verein genau zu prüfen und nach richtigen Befund den Rechnungslegern durch Unterfertigung dreien Mitglieder das Absolutorium zu ertheilen ist. 4. Der Cassier ist bei allen öffentlichen Concreten, am der Cassa zugegen zu seye, verpflichtet. Die Auslagen des Vereines zerfallen: A. in bestimmte B. in unbestimmte. A. zu den bestimmten Auslagen zuhören. 1. Gehalt des Chormiesters 2. Besoldung des Dieners 3. Beheitzung und Beleuchtung 4. Zinns 5. Schreibspesen. B. Zu der unbestimmten Auslagen gehören: 1. Druckereykosten. 2. Anschaffung von Musikalien, Requisiten, und Instrumenten etc. 3. Reparaturen und Concertauslagen. 4. Unverhergehene Fälle. § 12 Zur Bewahrung der Noten, welche der Verein besitzt, und deren noch mehr besitzen wird, hat derselbe einen Archivar, welcher auch zugleich zweiter Chormeister ist, und ihr in Verhinderung zu substituiren hat. Seine Pflicht ist: 1. Ein genaues Verzeichniß aller Musikalien zu führen. 2. Die Copiaturen auf Kosten des Vereins nach Angabe des Chormeisters - und mit Wissen des Directors besorgen zu lassen. Die Chorpaste sind so oft zu copieren, daß nur 2 Individuen in ein Blatt zu sehen haben. 3. Er hat jene Stücke, welche zur Einstudieren bestimmt sind, im Probezimmer aufzulegen, und nach geendigter Probe wieder zu verwahren. 4. Nur gegen Empfangschein einzelnen Mitglieder Stimmen zum Einstudieren zu verabfolgen. 5. Sorge zu tragen, daß das Clavier stets gut gestimmt sey. 6. Er hat den Schlüssel zu dem Musikalienkasten, und hat zu sorgen, daß bei allen Produktionen besonders aber bei Concerten, die bestimmten Noten vollkommen beisammen sind. § 13 III. Abschnitt. Vom Ausschusse. Wirkungskeit und Rechte der Auschusses des Vereines, welcher aus 6. Mitgliedern besteht. 1. Der Ausschuß bestimmt wem das Directorat, oder die Oberleitung des Ganzen anzubiethen sey, und er ist es, der es anbiethet. 2. Er bestimmt die Aufnahme der Mitglieder. 3. Er entscheidet über die allenfälligen Besoldungen. 4. Er bestimmt die Gesangstücke zu Produktionen jedoch nur nach Vorschlag des Chormeisters. 5. Er hat das Recht, ein vierteljährig und auch noch öfter vom Director und Cassier die Vorlage der Rechnungen, binnen acht Tagen zu verlangen. 6. Er bestimmt die öffentlichen Concerte, zu welchem Zwecke dieselben stattfinden sollen, die vorkommenden Stücke, die Eintrittspreise zu den Concerten, die Tage an welchen dieselben stattfinden sollen, muß die hierüber gefaßten Beschlüsse aber, 14 Tage früher, dem Director und Chormeister wegen der nöthigen Ausführung bekommt geben. 7. Er entscheidet über die Vorschläge wegen Anschaffung von größeren musikalischen Werken, Instrumenten, und anderen bedeutenden Auslangen. 8. Er hat das Recht, rühmlich bekommte Kunstfreunde zum Beitritt als ausübende oder Ehrenmitglieder einzuladen. 9. Er ertheilt dem Director und Cassier über die gelegten Rechnungen das Absolutorium. 10. Alle Geschäfte übt der Verein mündlich, und berathschlangend aus, nachdem der Director die Meinungen gesammelt hat, hast er daraus die Entscheidung nach der absoluten Stimmemehrheit zusammen. Von den Abwesenden wird angenommen daß sie der Stimmenmehrheit beitretten, und und die Beschlusse was immer für einer Berathung sind nur dann gültig, wenn mehr als die Hälfte der statutenmüßigen Mitglieder versammelt war. 11. Der Verein hat entweder bereits Eigenthum oder kann solches auch künftig erwerben, in Bezug auf dasselbe, wird er oder eine moralische Person betrachtet, welche ihr Eigenthum selbst und ftrei verwaltet, und der Verein wird erst dann als aufgelöst und nicht mehr existierend betrachtet, wenn weniger als 4 Mitglieder demselben mehr einverleibt sind. § 14 II. Abtheilung. Von den Concerten und Proben. Der Verein entschließt sich: 1. jährlich 2, wo nicht 3 große Concerte zu geben, woran eins auf die Sommer, und zwei auf die Winterzeit zu bestimmen sind. 1. Außer diesen großen, öffentlichen Concerten finden in der Folge von Zeit zu Zeit Productionen, in freundschaftlicher Kreise statt, wozu jedoch Freunden und Gönnern der Gesangkunst gegen Karten, insbesinders aber die unterstützende Mitglieder der freie Eintritt gestattet ist, un sich von den Forschritten des Vereines in Gesange zu überzeugen. Diese Karten sind jedes mal beim Director und Chormeister zu beheben. 3. Die Ankündigung der großen Concerte erfolgt jedesmal durch gedruckte Anschlagszettel, und die Textbücher dazu sind jedesmal an der Cassa, und beim Director und Chormeister zu haben. Schönberg 20. Merz 1849. Der Ausschuß: Dr. Schinnern Direcor des Gesangvereines Obsah |