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Satzungen der Wostitzer Männergesangvereines

§ 1. Der Verein führt den Namen: "Wostitzer Männergesangverein".
§ 2.Der Verein hat den Zweck durch Gesangproben und öffentlichen Produktionen, das deutsche Lied zu pflegen, dann aber auch den Mitgliedern durch Theatervorstellungen und Sängerfahrten Unterhaltung zu schaffen. Die nötige Geldmittel hiezu werden durch jährliche Beiträge der Mitglieder, sowie durch gelegentliche Sammlungen in der Vereinversammlungen aufgebracht.
§ 3. Der Verein besteht aus ausübenden, beitragenden und Ehrenmitgliedern. Jede ehrenhafte Person kann in Verein aufgenommen werden. Ausübende Mitglieder haben erst ihre Befähigung zum Singen vor dem Chormeister nachzuweisen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vereinversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei seinen Produktionen kann der Verein auch hervorragenden fremden Kräften ihre Mitwirkung gestatten.
§ 4. Dre Verein hat seinen Sitz in Wostitz.
§ 5. Die ausübenden Mitglieder haben folgende Rechte: Das Stimmrecht in allen Vereins- und Generalversammlungen. 2/ Das aktive und passive Wahlrecht für die Vereinsleitung. 3/ Das Recht, in sämtliche Protokolle und Rechnungabschlüsse bei der Generalversammlung Einsicht zu nehmen. 4/ Das Recht an jeder Tätigkeit des Vereines theilzunehmen und bei öffentlichen Auftreten des Vereines das Sängerzeichen zu tragen.
Die beitragenden Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Stimmrecht in der Generalversammlung und die Recht, den für sie veranstalteten Produktionen beizuwohnen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der anderen Vereinsmitglieder.
§ 6. Die ausübenden Mitglieder haben die Pflicht: bei allen Übungen und sonstigen Anlässen, wo der Verein seine Tätigkeit äusert, mitzuwirken. 2/ Den Jahresbeitrag zu entrichten. 3/ Ehrenmitglieder unentgeltlich zu übernehmen. 4/ Die Anordnungen der Vereinsleitung und diese Satzungen zu befolgen.
Die beitragenden Mitglieder haben die Pflicht, ihren Geldbetrag zu leisten.
Die Ehrenmitglieder haben keine Pflichten.
§ 7. Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann und seinem Stelvertreter, zwei Chormeistern, dem Schriftwart, Kassier und Archivar. Sie werden in der Generalversammlung aus allen Mitgliedern auf ein Jahr gewählt und sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Zur Beschlussfähigkeit der Vereinsleitung müssen der Obmann oder dessen Stellvertreter und mindestens 4 Mitglieder anwesend sein. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Die Vereinsleitung obliegt die Führung des Vereines soweit sie nicht der General- oder Vereinsversammlung vorbehalten ist, insbesondere:
1/ Die Gebahrung mit dem Vereinsvermögen.
2/ Bestimmung über Aufnahme und Vervielfältigung von Gesangstücken.
3/ Die Verfassung der Programme zu allen Aufführungen.
4/ Die Aufnahme beitragender Mitglieder.
5/ Befreiung ausübender Mitglieder von der Zahlung des Jahresbeitrages.
6/ Ausschliessung unehrenhafter Vereinsmitglieder.
7/ Die Vorlegung aller Anträge vor die Versammlungen.
8/ Prüfung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses bevor sie der Generalversammlung vorgelegt werden.
9/ Die Einberufung der Generalversammlung.
10/ Aufnahme und Entlassung des Dienstpersonals.
11/ Die Aufrechthaltung dieser Satzungen.
§ 8. Der Obmann steht an der Spitze des Vereines und vertritt denselben nach aussen. Er hat alle Einläufe und Vorschläge der Vereinsleitung mitzuteilen und für deren Erledigung xxsorgen. Er hat die Vereinsleitung, sowie die Vereins- und Generalversammlungen einzuberufen und den Vorsitz dabei zu führen. Im Verhinderungsfalle übernimmt der Obmannstellvertreter den ganzen Wirkungskreis des Obmannes.
§ 9. Die Chormeister machen der Vereinsleitung Vorschläge über Ankauf und Vervielfältigung von Musikalien, sowie über die in die Programme aufzunehmenden Gesangstücke. Sie prüfen die neu eintretenden Sänger und leiten die musikalischen Übungen und Aufführungen.
§ 10. Der Schriftführer führt die Vereinskorrespondenz und die Protokolle; ihm obliegt auch die Verfassung des Jahresberichtes.
§ 11. Der Kassier verwaltet die Vereinskassa. Er verfasset die Rechnungsabschlüsse für die Generalversammlungen. Er hat sich der Kassarevision seitens der Kassarevisoren jederzeit zu unterziehen.
§ 12. Der Archivar verwahrt die dem Verein gehörigen Musikalien und führt ein Verzeichnis derselben. Er besorgt über Auftrag der Vereinsleitung die Vervielfältigung der Musikstücke und führt ein Verzeichnis der Aufgeführten Gegenstücke, sowie über die geliehenen und entliehenen Musikalien.
§ 13. Die Generalversammlung: Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereines und findet in der Regel zu beginn eines jeden Jahres statt, kann aber in dringenden Fällen jederzeit von der Vereinsleitung einberufen werden.
Den Vorsitz führt der Obmann, im Verhinderungsfalle der Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches die Anträge und Abstimmungsresultate enthält und vom Vorsitzenden und den Schriftführer zu zeichnen ist. Zur Beschlussfähigkeit der Versammlung ist wenigstens die Hälfte der ausübenden und ein Viertel der beitragenden Mitglieder nötig. Ist die Versammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so wird eine Stunde darauf die Generalversammlung neuerlich eröffnet und dieselbe ist dann beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Verhandlungsgegenstände der Generalverhandlung sind:
1/ Entgegensnahme des Jahresberichtes.
2/ Prüfung der Jahresrechnung.
3/ Beschlussfassung über die jährlichen Beiträge der Mitglieder.
4/ Wahl der Vereinsleitung und zweier Rechnungsrevisoren.
5/ Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6/ Bestimmung des Sängerverzeichnisses. 7/ Äanderung der Statuten und Auflösung des Vereines.
8/ Freie Anträge.
§ 14. Die Vereinsversammlung wird von Fall zu Fall von der Vereinsleitung einberufen und besteht aus den ausübenden Mitgliedern. Hier finden alle nicht der Generalversammlung vorbehaltenen Gegenstände ihre Erledigung.
§ 15. Beschlüsse werden in allen Versammlungen mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 16. Alle ausfertigungen des Vereines sind vom Obmann oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu zeichnen.
§ 17. Alle Bekanntmachungen erfolgen entweder im Vereinslokale oder durch Zirkulare an die Mitglieder.
§ 18. Streitigkeiten welche aus dem Vereinsverhältnisse entstehen, werden von einem Schiedsgerichte geschlichtet, dessen Spruch sich jedes Mitglied zu fügen hat. Jeder streitende Teil wählt in dasselbe zwei Mitglieder. Diese wählen wieder aus den anderen Vereinsmitgliedern einen Obmann. Im nichteinigungsfalle entscheidet zwischen beiden für die Obmannstelle vorgeschlagenen das Los.
§ 19. Der Austritt aus dem Vereine steht jedem Mitglied jederzeit frei.
§ 20. Die Vertretung des Vereines nach aussen ist Sache des Obmannes oder seines Stellvertreters. Bei seinen öffentlichen Auftreten hat der Verein auch das Recht eine Fahne zu Führen.
§ 21. Die Ausschliessung aus dem Verein wird verfügt: 1/ Wegen erwissener Unehrenhaftigkeit des Charakters. 2/ Wenn ein Mitglied dauernd Zwietracht stiftet. 3/ Wenn ein Mitglied öfters nacheinander von den Proben weg bleibt ohne sich zu entschuldigen. 4/ Wenn ein Mitglied wiederholt die Satzungen verletzt.
§ 22. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ad hoc einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei dritteln der Anwesenden beschlossen werden; die Versammlung hat auch über das Vereinsvermögen zu verfügen.
Wostitz, am 10. Februar 1898
Franz Polaschek m. p. Schriftf.
Heinrich Wagner m. p. Obmann

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