Zpìt

Statuten des Wischauer Casino.


I.
Zweck der Gesellschaft
§ 1.
Zweck der Gesellschaft ist gemeinschaftliche Erheiterung durch Conversation, Lektüre, Spiel, Musik, Gesang und Tanz.
II.
Leitung der Gesellschaft
§ 2.
Die Leitung der Gesellschaft erfolgt theils durch die General Versamlung und theils durch die Casino Direction und ihren Verstand.
A. General Versammlung
§ 3.
Diese besteht aus der Gesamtheit der beitragenden Mitglieder und hat in der Regel jährlich einmal und zwar von Schlusse der Vereins- Jahres zusammzutretten.
§ 4.
Die Einberufung der General Versammlung erfolgt mit gleichzeitiger Angabe der Verhandlungsgegenstände immer wenigstens 8 Tage vorher durch den Directions Vorstand mittelst eines schriftlichen Circulandums an die im Wischauer Amtsbezirke befindlichen Mitglieder, an die weiter Entfernten aber mittelst Einbeladungsbriefe.
§ 5.
Der Vorsitz in der General Versammlung führt der Directions- Vorstand, und in dessen Verhinderung ein von ihm aus den Directions- Mitglieder gewählter Stellvertreter.
§ 6.
Über die Versammlungen der General Versammlung wird ein Protokoll geführt und dasselbe sowohl von den Directions Mitgliedern als auch von den Schluße der Gesellschafts- Mitgliedern gefertigt.
§ 7.
Der General Versammlung sind folgende Geschäfte zugewiesen.
a/ die Wahl der Directions Mitgliedern
b/ die Prüfung und Genehmigung der Jahres- Rechnung
c/ die Prüfung und Festsetzung des Jahres Praeliminares und die Bestimmung der Mittel zu dessen Deckung
d/ die Festsetzung einer allfälligen Erhöhung oder Verminderung der Monats- Beiträge und Aufnahmgebühren
e/ die Bestimmung der Fruktificirung oder Verwendung der am Schluße eines jeden Jahres verbleibenden Rechnungs- Überschüße oder der Bedeckung des Rechnungs Abganges
f/ die Entscheidung über allfällige Erweiterung oder Einschränkung des Gesellschafts Zweckes hinsichtlich der Punkte d/ und f/ selbstverständlich unter Vorbehalt der kompetent behördlichen Genehmigung
g/ die Bestimmung über die Auflösung der Gesellschft, den Zeitpunkt der Auglösung, die Modalitäten derselben und über die Verwendung des Gesellschafts- Vermögens im Falle der Auflösung.
§ 8.
Zur Beschlußfähigkeit der General- Versammlung wird die Anwesenheit von wenigstens elf gesellschfts Mitgliedern erfordert.
§ 9.
Dle General Versammlung entscheidet durch absolute Stimmen- Mehrheit der anwesednden Mitgliedern.
B  Die Direction
§ 10.
Die Direction besteht aus fünf von der General Versammlung gewählten Mitgliedern welche ihre Funktionare, nähmlich den Directions Vorstand und Cassier selbst wählen.
§ 11.
Directions Mitglieder.

Dieses werden immer für ein Jahr gewählt, und sind aber nach Ablauf dieser Zeit wieder wählbar.
§ 12.
Die Direction sorgt
a/ für das Ansehen und die Würde der Gesellschaft.
b/ Für Ordnung und Anstand in der Cassino Versammlungen.
c/ Für die Beischaffung des Lokals, der Einrichtungsstücke, der Bedienung, Zeitungen, Musikalien und Büchern.
d/ Für Veranstaltung von musikalischen oder Tanzunterhaltungen.
e/ Für die gewissenhafte Gebahrung und Rechnungslegung über das Gesellschafts Vermögen.
f/ Für die Verfassung der Jahres Preeliminarien der Generalversammlung vorzulegenden Rechenschafts Berichte und sonstigen Anträge.
§ 13.
Über diese Angelegenheiten beschließt die Direction collgialisch, durch avsolute Stimmenmehrheit zur Beschlußfähigkeit der Direction wird die Anwesenheit des Directions Vorstands und wenigstens zweyer Directions- Mitglieder erfordert.
§ 14.
Die Einladung zu Directions Sitzungen geschieht vom Casino Director, und die Verhandlungen jeder Sitzung sind in ein eigens dazu bestimmtes Protokollsbuch zu protokollieren, und von dem Director und den abstimmenden Direktionsgliedern zu unterfertigen.
Diejenige Beschlüße, die über Anträge oder Beschwerden einzelner Gesellschaftsglieder in Gemäßheit § (sic) geschöpft werden, sind insbesonders in das für derley Anträge oder Beschwerden bestimmte Buch einzutragen.
C  Der Casino Director
§ 15.
Dieser hat für die Gericht möglichste Realisirung des Gesellschafts Zweckes, für die ordentliche Leitung der Gesellschaft für die pünktliche Erfüllung der bestehenden Gesetze und Vorschriften zu sorgen, und vertritt die Gesellschaft sowohl den Behörden als auch dritten Personen gegenüber, bedarf aber in allen Geschäften wodurch den Gesellschaft Rechte erworben oder Verbindlichkeiten aufgelegt werden sollen, zur Gültigkeit derselben der Gegenzeichnung wenigstens zweyer Direktions- Mitglieder.
§ 16.
Der Direktor hat insbesonders:
a/ Die ordentliche General Versammlung, und so oft er es fúr nothwendig erachtet, auch au=erordentliche General Versammlngen einzuberufen, und in ihren den Vorsitz und die Leitung zu fúhren.
b/ Die Directionssitzungen anzuordnen und zu leiten.
c/ Die Schriftfúhrer bei allen Verhandlungen zu bestimmen.
d/ Die Directions Geschäfte unter die Directions Mitglieder zu vertheilen, und die Geschäfts- Ordnung zu bestimmen.
e/ Die Gesellschafts- Rechnungen zu kontrollieren.
f/ Zahlungen für die Gesellschaft anzuweisen.
g/ Das Schiedsgericht § 44. einzuberufen und zu leiten.
h/ Die Beschlüße des Schiedsgerichtes zu vollziehen.
i/ Die Dienstleute Traiteure ets. aufzunehmen, und zu entlassen.
k/ Die Speise und Getränketariffe festzustellen.
l/ Für den äußer Consort für Beleuchtung und Reinlichkeit der Lokalitäten zu sorgen.
III
Aufnahme der Mitglieder
§ 17.
Als Mitglied der Gesellschaft wird Jedermann, der auf Bildung und Gesittung hat, vom Casino Director nach erfolgter einfacher Meldung bei diesem und nach geschehener Einschreibung in das Verzeichniß der Mitglieder gegen Entrichtung der Aufnahms Einlage mit 2 frl. an den Vereins Cassier aufgenommen.
IV.
Rechte der Mitglieder
§ 18.
Die Rechte aller Vereins Mitglieder sind im Allgemeinen durchaus gleich, insbesonders hat aber jedes Mitglied das Recht, an den General Versammlungen Theil zu nehmen, und in denselben seine Stimme bei der Wahl der Comité Mitglieder schriftlich bei den übrigen Verhandlungen aber mündlich abzugeben.
§ 19.
Jedes Mitglied ist berechtigt, Vorschläge, Wunsche, oder Beschwerden in das hiezu bestimmte und in dem Vereinslokale offenliegende Buch mit seiner Namensfertigung einzutragen, worüber die Direction so schleunig als möglich zu entscheiden und die Entscheidung in oben diesem Buche bekannt zu geben hat.
V.
Pflichten der Mitglieder
§ 20.
Jedes Mitglied hat die gesellige Ordnung zu beobachten und sich in Allem nach den bestehenden Vorschritten zu benehmen.
§ 21.
Nebst der Aufnahms Gebühr (siehe Art. 3) hat jedes Mitglied einen monatlichen Anticipations Beitrag mit 1 frl. zu zahlen, und ist nach dreimonatlichen Zahlungssaumsale durch den Vereins Cassier zur Zahlung schriftlich aufzufordern, im Verweigerungs, und Nichtzahlungsfalle aber mit der Wirkung als ausgeschlossen zu betrachten, daß ein solch ausgeschlossenes Mitglied in der Regel in den Verein nicht mehr aufgenommen werden und auch an den Unterhaltungen des Cassino selbst als Nichtmitglied nicht mehr Theil nehmen darf.
§ 22.
Bei musikalischen und Tanz- Unterhaltungen hat jedes Mitglied für sich und für jedes von ihm eingeführte Familienmitglied oder Nichtmitglied pr Person 10 kr als Beitrag zur Kosten- Bestreitung zu bezahlen.
VI.
Nichtmitglieder und Fremde.
§ 23.
Solchen ist der Eintritt in das Casino nur dann gestattet, wenn sie durch ein Mitglied eingeführt werden, jedoch gelten zwei Ausnahmen.
a/ den einzelnen Gliedern der Familie eines Mitgliedes steht auch ohne diese Einführung der Eintritt mit Ausnahme der musikalischen und Tanzunterhaltungen in der Regel unentgeldlich frey.
b/ Zu Musik und Tanzunterhaltungen des Casino können Nichtmitglieder oder Freunde nach Erhalt einer Einlaßkarte von Casino Director und gegen Entrichtung eines Eintritts- Betrage pr 40 kr. für die Person eintretten, jedoch kann der Casino Director denselben aus erheblichen Gründen eine Freikarte, gültig nur für einen bestimmten Tag, ertheilen.
§ 24.
Den einmahl eingeführten Gästen ist der Eintritt in das Lese-Casino mit Ausnahme der Musik und Tanzunterhaltungen durch acht Tage unentgeltlich nach dieser Zeit aber gegen Ertrag des Art 1. § 21 bestimmten Monatsbeitrages pr 1 fr gestattet.
§ 25.
Im Lese-Casino wird ein Gastbuch aufgeliegt, in welches jeder nicht in Wischau domicilirende und von einem Mitgliede eingeführte Gast von dem einführenden Mitgliede mit der Beisetzung des Tages und der eigener Namensfertigung einzutragen ist.
VII.
Mittel der gesellschaftigen Unterhaltung
A. Conversation
§ 26.
Die Conversation hat sich in den Gränzen der Sitte des Anstandes und der bestehenden Vorschriften zu bewegen.
B Lectüre
§ 27.
Als Lektüre werden nebst den im österreichischen Kaiser-Staate erlaubten Zeitungen auch belletristische und wissenschaftliche erlaubte Zeitschriften der deutschen und slawischen Literatur und eben gleiche belletristische und wissenschaftliche Werke aufgelegt, deren Lesen im Casino jedermann freysteht.
§ 28.
Periodische Blätter bleiben durch zwey Tage im Casino aufliegen.
§ 29.
Nach diesr Zeit können dieselben den Casino Mitglieder nach einer vom Tage ihrer Anmeldung zu bestimmenden Ordnung gegen Ertrag des Betrages pr 30 Kreuze für jeden Monat zur Privat Einsicht in die Wohnung überlassen werden.
Jedes Mitglied hat jedoch diese ihm überlassenen Journale innerhalb 24 Stunden an seinen Nachmann im Verzeichniße zuzusenden, und des durch Zerreißer oder Benützung unbrauchbar gewordene Blatt durch Anschaffung eines neuen zu ersetzen.
§ 30.
Die Aufsicht und Verwahrung der zur Lektüre aufgelegten Werke führt ein Mitglied der Direction.
§ 31.
Die Direction selbst bestimmt, welche Schriften nach Ablauf einer eingemessenen Zeit zum Besten des Vereines zu veräußern, oder in die Handbibliothek des Vereines einzustellen sind.
C. Spiele
§ 32.
Jedem Besucher des Casino steht es frey, sich mit gesetzlech erlaubten Spielen zu unterhalten.
D. Musik und Gesang
§ 33.
In der Regel findet monatlich einmal eine musikalische Abendunterhaltung statt.
E. Tanz
§ 34.
Tanzunterhaltungen finden in der Regel nur in der Faschings-Zeit über Veranstaltung der Direktion nach den von derselben festgesetzten Bedingungen und nur für die Mitglieder ihre Familien und die von ihnen eingeführten Gäste statt.
VIII.
Austritt und Ausschlieszung der Gesellschafts Glieder
§ 35.
Der Austritt steht jedem Mitgliede zu jeder Zeit nach vorhergegangener schriftlicher Anzeige an den Casino Director frey, jedoch verleirt der Austrettende alle Ansprüche auf Gesellschafts Vermögen.
§ 36.
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann außer dem Falle des im Art V. § 2 bemerkten Zahlungssaumsales nur auf Grund eines Statutenwidrigen oder den Bestand des Vereines gefährdenden von Casino Director erhobenen und vom betreffenden Mitgliede ungerechtfertigten Benehmens von der Direktions von dieser aber auch nur mit Stimmen- Einhelligkeit ausgesprochen werden, bewirkt sodann den Verlust aller Gesellschaftsrechte und ist dem Auszuschleißenden nur schriftlich mitzutheilen.
IX.
Gesellschaft- Vermögen
§ 37.
Die von der Gesellschaft aus der Vereins- Cassa angeschaften Effekten, Bücher Schriften etc. welche vom Comité in einem Vereins Inventarium in Evidenz zu halten sind, bestellen ein Eingenthum des Wischauer Casino, so lange solches besteht, und kein Mitglied ist berechtigt, die Theilung des Gesellschafts Vermögens zu begehren.
X.
Polizeiliche Aufsicht der Gesellschaft.
§ 38.
Die bestehenden Polizey und politischen Vorschriften sind strengstens zu beobachten, und vom Casino Director zu handhaben, so dem landesfürstlichen Herrn Commissär der Eintritt in das Casino die Einsicht in die Gebahrung des Vereines und die durchsicht der aufliegenden Schriften und vorhandenen Handbibliothek selbstverständlich stets gestattet ist.
XI.
Das Locale
§ 39.
Zur Besorgung der Reinlichkeit der Lokale bestellt der Casino Director eine männliche Bedienung.
§ 40.
Das Lokale ist täglich von Morgens 8 Uhr bis Abends 11 Uhr geöffnet zu halten, und für Musik oder Tanzunterhaltunf im vorschriftsmäßigen Wege die erforderliche Bewilligung zur längeren Eröffnung zu erwirken.
§ 41.
Die Verabreichung vom Speisen und Getränke gegen Bezahlung des Begehrenden ist einem Traitteur oder Gastwirthe zu belassen, von ihm jedoch der von Casino Director genehmigte Tariff im Locale zu affigiren.
§ 42.
Die Beleuchtung des Lokales stellt die Gesellschaft bei, bezieht dafür durch den Vereinsdiener des Karten oder Spielgeld welches mit 4 Kreuze pr Person festgesetzt wird.
§ 43.
Im Casino- Locale ist ein Verzeichniß der sämmtlichen Mitglieder affigirt zu halten.
XII.
Schiedsgericht.
§ 44.
Streitigkeite, welche aus Vereinsverhältnissen zwischen Vereinsmitgliedern entstehen, können nur durch im Schiedsgericht entschieden werden.
Dieses Schiedsgericht besteht aus 3 Schiedsrichtern, von denen je ein Streitsfall einen, und diese gewählten Stritsrichter wieder einen Obmann aus allen Casino Gliedern wählen und unter sich durch Stimmenmehrheit entscheiden. Gegen Entscheidung dieses Schiedsgerichtes steht kein weiterer Rechtzug offen.
XIII.
Auflösung der Gesellschaft.
§ 45.
Sobald sich die Anzahl der Gesellschafts Mitglieder so sehr verringert hat, daß durch die ordentlichen Monatsbeträge die Regiekosten nicht mehr gedekt werden können, ist die Gesellschaft nach erfolgten Beschluße der vom Casino Director berufenen General Versammlung, und falls diese nicht in beschlußfähiger Weise zusamretten würde, nach einhelligem Beschluße der Direction für aufgelößt zu betrachten.
§ 46.
Nach Auflösung der Gesellschaft sind die derselben gehörigen Gegenstände als Effekten, Zeitungen Bücher und sonst wie immer Nahmen habendes Vermögen zu veräußern und der Erlöß nach Dekung der Gesellschafts Verbindlichkeiten dem Wischauer Armenfonde zu übergeben.
XIV.
Beginn der Gesellschaft.
§ 47.
Die Gesellschaft tritt erst nach erhaltenen politisch behördlichen Genehmigung in Wirksamkeit.
XV.
Statuten.
§ 48.
Die Grundlage aller Entscheidungen sind die Vereins Statuten und haben daher ein Casino für Jedermanns Einheit aufzuleigen.
§ 49.
Änderungen der hohen Amts genehmigten Statuten können ohne kompetent behördliche Genehmigung nich vorgenommen werden.
     Wischau am 2 September 1858.


(MZA Brno fond B 13 karton 1480 sign. 2/33 V, schváleno místodržitelstvím 8.12.1858 pod è. j. 8534)

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Stanovy
Obsah