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Statuten des Männergesang Vereins in Trebitsch.

Männergesang ertöne
für das Güte und Schöne

I. Zweck
§ 1. Der Verein hat die gleichmäßige Ausbildung und Vervollkommung des deutschen, wie des slavischen Vocal- Quartettes und Chores, sowie die Förderung ungetrübter Lust und Freude zum Zwecke.

II. Übungen
§ 2. Zu diesen Behufe versammeln sich die Mitglieder wöchentlich zweimahl u[nd] z[war] am Dienstag Tenoristen, Mittwoch die geübten Sänger, Donnerstag die Bassisten und Samstag sämtliche Sänger zu gemeinschaftlichen Übungen, wobei nur anerkannte Compositionen geübt werden.

§ 3. Diese Vereinsübungen sind nur Mitgliedern zugänglich, doch können Freunde von ausübenden Mitgliedern nach Anmeldung derselben beim Director resp. Chormeister, auch an Probeabenden eingeführt werden.

III. Mitglieder
§ 4. Der Verein besteht aus:
1. ausübenden (Sängern)
2. unterstützenden
3. Ehren- Mitgliedern

§ 5. 1. Jedem Gesangskundigen von moralischer Unbescholtenheit steht es frei, sich beim Vorstande zur Aufnahme zu melden; das Plenum (die Gesammtheit der Sänger) entscheidet dann durch Billetiren, worauf er sich beim Chormeister behufs seiner Stimmittel einer Prüfung zu unterziehen hat.
2. Die unterstützenden Mitglieder fördern durch Geldbeträge die größere Ausdehemung und den sicheren Bestand des Vereines.
3. Ehrenmitglieder werden vom Plenum (Gesammtheit der Sänger) aus Tonkünstler und Personen, gegen die der Verein Verbindlichkeit hat, gewählt.

§ 6. Aufnahme der ausübenden Mitglieder geschieht nach vorhergegangener Abstimmung durch Aufnahmskarten, und der k. k. Behörde ist in gewissen Zeitabschnitten vom Ein und Austritte der Mitglieder Kenntniß zu geben.

A. Rechte der Mitglieder.
§ 7. Die ausübenden Mitglieder haben das Recht:
1. auf eine entscheidende Stimme bei allgemeinen Beratungen.
2. Auf actives und passives Wahlrecht zum Ausschuß.
3. Dem Ausschuß Vorschläge zu machen.
4. Einsicht in die Vereinsgebahrung und Sitzungsprotokolle zu nehmen.
5. Die Leiter des Vereines vor der ganzen Versammlung zur Verantwortung zu ziehen, wenn der darauf bezügliche Antrag von wenigstens drei Mitgliedern unterstützt wird; daher
6. können sie auch, aber nur im Falle fünf die Generalversammlung zusammenberufen.
7. Einzelne Piecen des Archivs auf höchstens 8 Tage auszuleihen.

§ 8. Die unterstützenden und Ehrenmitglieder haben das Recht:
1. auf passives Wahlrecht in den Ausschuß.
2. Auf Einsicht in die Vereinsgebahrung und Sitzungsprotokolle in Anwesenheit zweier Ausschußmitglieder.
3. Auf Anspruch einer Familienkarte für die Liedertafeln.

B. Pflichten der Mitglieder.
§ 9. Jedes ausübende Mitglied zahlt bei seiner Aufnahme den Gründungsbetrag von öwf 1, einen monatlichen Beitrag von 20 k in vierteljährigen Anticipatraten (sic) und ist bei den wöchentlichen Gesangsproben, wie bei den monatlichen Liedertafeln und öffentlichen Concerten bei sonstigen Strafe von 25 k zu erscheinen und nach Anweisung des Chormerister mitzuwirken verpflichtet.

§ 10. Die unterstützenden Mitglieder zahlen mindestens 40 k öw p. Monat in vierteljährigen Anticipatraten.

§ 11. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtungen.

§ 12. Ein ausübendes Mitglied wird als ausgetreten betrachtet, wenn es entweder die Aufnahmskarte zurückstellt oder an drei Probeabenden ohne genügende, wenn thunlich vorausgehende Entschuldigung ausbleibt, die Monatsgelder und Strafgelder nach zweimonatlicher Frist, nicht leistet, endlich durch unliebsamme Störungen sowie durch böswillige Streitigkeiten den Verein selbst oder einzelne Mitglieder belässigt. Ausgetrettene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückersatz. Jedem Ausgetretenen steht der Wiedereintritt nach Genehmigung der Direktion und den im § 5. 1. angegebenen Modalitäten gegen Erlag des Gründungsbetrages offen. Dasselbe gilt auch bei dem Übertritte eines unterstützenden Mitglieder in die Reihe der Ausübenden.

IV. Protectorat.
§ 13. Der Verein steht unter einem Protector, der vom Plenum pr Akklamation gewählt wird, repräsentirt den Verein bei festlichen Gelegenheiten und ist durch ein Diplom die Bitte an ihn zu stellen, dem Verein in allen Fällen seinen hohen Schutz angedeihen zu lassen.

V. Leitung des Vereines.
wird gehandhabt durch Versammlungen als berathender und durch die Verwaltung als executiver Theil.

A. Versammlungen.

I. Generalversammlung.
§ 14. wird, aüßer in wichtigen Fällen einmal des Jahres u. z. in der ersten Hälfte des Monates August zusammenberufen, und besteht aus sämmtlichen sowohl ausübenden, als auf unterstützenden und Ehren- Mitgliedern. Sie hat
1. den Protector und Ausschuss zu wählen.
2. Über die vom Ausschuße zur Entscheidung erstatteten Vorträge mit relativer Stimmenmehrheit zu entscheiden.
3. Das Recht in Verbindung mit dem Ausschuß die in was immer für Beziehung störend auf den Verein wirkenden Mitglieder auszuschließen.
4. Rechenschaft von der Direktion zu fordern.
5. Die Revision der Statuten.

II. Ausschussitzung
§ 15. Der Ausschuß, mit absol. Majorität auf ein Jahr gewählt, besteht aus dem Vorstande, Sekretär, Kassier, Chormeister, Archivar und zwei Beisitzen.

§ 16. Die erstgenannten können nur aus den ausübenden, die beiden letzteren aber auch aus den unterstützenden Mitglieder gewählt werden. Die Beisitzer haben Sitz und Stimmung bei den Ausschußverhandlungen, die Revision der Bücher, das Kassascontro (sic) ind im Verhinderungsfalle die Substitution irgend eines der, in den nachfolgenden §.§. angegebenen Funktionären. Nur der Cassier wählt seinen Substituten selbst, bleibt aber für denselben verantwortlich.

§ 17. In Ausschuße werden alle wichtigeren, den Verein betreffende Angelegenheiten berathen. Zur Giltigkeit eines Beschlußes müssen wenigstens drei Mitglieder gegenwärtig sein. Bei gleichgetheilten Stimmen sind aus dem Plenum (Gesammtheit der Sänger) noch drei Mitglieder zu wählen, und über den Antrag neuerdings abzustimmen.

§ 18. Der Ausschuß hat ferner besondere [Auslagen] anzuweisen, die Täge für die Liedertafeln und Cocerte (sic) zu bestimmen, sowie über sonstige Mitwirkung bei gewissen Gelegenheiten zu entscheiden.

B. Die Verwaltung.

I. Die Direktion
als executives und in minderwichtigen Fällen selbst entscheidender Theil wird ausgeübt durch:

§ 19. 1. den Vorstand. Dieser von der Generalversammlung auf ein Jahr gewählt ist das Haupt und der Leiter des Vereines; er berüft und leitet die Versammlungen, besorgt die Aufnahme der Mitglieder, unterfertigt mit dem Cassier die Aufnahmsurkunden, sorgt für Ordnung und Anstand bei den Productionen vollzieht die Beschlüsze des Ausschußs und hat den Verein bei jeder Gelegenheit würdig zu vertreten.

§ 20. 2. den Sekretär, der das in deütscher und slavischer Sprache zu verfassende Sitzungsprotokoll zu führen alle Eingaben zu besorgen, alle Beschlüsse kund zu thun, bei der Generalversammlung den Rechenschaftsbericht vorzutragen, das Verzeichniß der Mitglieder und das Casierbuch zu führen.

§ 21. 3. den Cassier. Dieser vervahrt das Vereinsvermögen, bezahlt alle ihm von Ausschuße angewiesenen Auslagen, legt 1/2jährig Rechnung, und hat sich nach Verfassung des ganzjährigen Summarausweises den Cassacontro zu unterwerfen, besorgt die sowohl in deütscher wie auch in slavischr Sprache, Einladungskarten zu den Productionen, so wie die Localitäten und öffentlich Ankündigungen.

§ 22. 4. Der Chormeister hat die selbstständige Leitung des Gesanges und partielle Aufsicht und Kontrolle über das Notenarchiv.
§ 23. 5. Der Archivar minnt (sic) die eingekauften oder geschenkten Musikalien in Verwahrung und führt über diese, so wie über die verborgten Stücke ein Ginannes (?) Register.

II. Friedensgericht.
§ 24. Bei allenfälligen Reibungen und Zwistigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern entscheidet das Friedensgericht. Jeder der Betheiligten wählt sich einen Vertrauensmann, diese wieder einen Unparteiischen. Nach Verhör der Zeugen wird von diesen das Urtheil gefällt und dem Vorstande, der also nicht gewählt werden kann, zur Bestättigung vorgelegt. Ist ein Theil mit dem Urtheile unzufrieden, so steht der Rekurs zur selbtständigen Beurtheilung an den Ausschuß und endlich an die Generalversammlung offen. Das Friedensgericht tritt jedoch erst dann ein, wenn die Angelegenheit vom Vorstande nicht mehr friedlich gelöst werden kann, oder wenn sie der Vorstand nicht an den Ausschuß geleiten lasen will.

VI. Productionen.
Diese bestehen in Liedertafeln und Concerten.

§ 25. 1. Liedertafeln sind monatliche Vereinsproduktionen, zu denen Mitglieder nebst ihrer Familie freien Eintritt haben. Nichtmitglieder kommen jedoch nur gegen Entré zugelassen werden.

§ 26. 2. Concerte sind öffentliche Productionen, denen jeder gegen Entré beiwohnen kann; die eine Hälfte des Reinertrages wird zu Wohlthätigen, die andere zu Vereinszwecke und zur Gründung eines Vereinscapitales verwendet.

§ 27. Zur Abhaltung der Concerte wird die behördliche Bewilligung nachgesieht.

VII. Fond.
§ 28. Der Geldfond besteht:
1. aus den Gründungsbeiträgen der ausübenden Mitglieder
2. aus den Monatlichenbetragen der ausübenden und unterstützenden Mitglieder
3. aus den Strafgeldern
4. aus den Erträge der Concerte
5. aus Geschenken an den Verein.

VIII. Auflösung.
§ 29. Der Verein ist nur dann als aufgelöst zu betrachten, wenn ein solcher Beschuß zu Auflösung mit absoluter Majorität gefast wird. Sonst ist aüßer der Behördlichen jede anderweitige, aus welcher Quelle immer kommende Lösung als nicht vorhanden anzusehn und der Verein so wie die Rechte und Pflichten der Mitglieder (so lange sie nicht ihren Austritt auf die §. 12 angeführte gesetzliche Art bewirkt haben) dauern fort.

§ 30. Bei der Auflösung des Vereines werden die demselben gemachten Geschenke dem Geber, wofern er noch Mitglied ist, zurückgegeben, die Baarschaft zu gemeinnützigen Zwecken verwendet.

§ 31. Das Vereinsjahr beginnt mit 1 August.

Trebitsch am 1862

Daß die Statuten vollinhaltlich angenommen wurden und daß man deren freue Erfolgung angelobt wird hiemit durch eigenhändige Unterschriften bekundet.

O. Scholer Vorstand
Cl. Gronemeyer Cassier
Rf. Kober Sekret.
Fr. Kostelecky Cmst.
Alois Hassek Beisitz
Ig.. ...eška Beisitzer
August Fundulus
H. Staša
F. Prchal
J. Dvoøáèek
F. Boskovský
V. Koliáš
....
....
Ant. Scholer
Franz Blume
P. Oliva
Josef Kralert
Wenzl Hoffmann
Wentzl Johan
Josef Hoffmann
Jakob Fischer
Peter Novák

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